Was früher unter dem Namen „Abfertigung“ bekannt war, nennt sich heute „Abfertigung Neu“ und ist eine zusätzliche Säule der Altersabsicherung. Mit der Umstellung wurden auch Selbständige in dieses Modell mit einbezogen und können seither ebenfalls ein Guthaben in der Selbständigenvorsorge ansparen, über das sie später verfügen können.
Die staatliche Pension
Um im Alter versorgt zu sein, gibt es in Österreich die staatliche Pensionsvorsorge, in die alle unselbständigen Arbeitnehmer und alle Selbständigen, deren Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen, Beiträge einzahlen müssen. Die Versicherungsgrenze wird jedes Jahr neu festgelegt, für 2017 liegt sie bei 5.108,40 Euro.
Die Vorsorgekasse
Mit 01.01.2008 wurde auch für Selbständige eine weitere Absicherung geschaffen: Seit diesem Datum zahlen auch diese in eine Vorsorgekasse, sofern sie gemäß GSVG pflichtkrankenversichert sind, also Einkünfte über der Versicherungsgrenze erzielen. Damit soll gewährleistet werden, dass auch Selbständige mit einer weiteren finanziellen Absicherung neben der Pension in den Ruhestand gehen können.
Wie hoch sind die Beiträge?
Die Beiträge betragen 1,53% der Beitragsgrundlage der gesetzlichen Pflichtversicherung, richten sich also nach der Höhe Ihrer Einkünfte.
Als Deckel gilt, wie bei der Pflichtversicherung, die Höchstbeitragsgrundlage. Für 2017 beträgt diese 5.985,00 Euro im Monat. Wenn Ihr Einkommen über diesem Betrag liegt, zahlen Sie trotzdem nur 1,53% der Höchstbeitragsgrundlage.
Wer muss in die Vorsorgekasse einzahlen?
In die Vorsorgekasse müssen Sie einzahlen, wenn Sie nach dem GSVG pflichtkrankenversichert sind. Also etwa
- Gewerbetreibende
- Gewerbegesellschafter
- Neue Selbständige
ACHTUNG: Für Freiberufler (z.B. Ärzte, Notare, Landwirte und Rechtsanwälte) ist die Selbständigenvorsorge nicht verpflichtend. Sie haben ab Beginn der Selbständigkeit zwölf Monate Zeit, eine Vorsorgekasse auszuwählen und freiwillig beizutreten. Danach gibt es keine Möglichkeit mehr, in die Vorsorge einzuzahlen. Die Beitragshöhe beträgt ebenfalls 1,53% der Beitragsgrundlage.
Kann man sich die Vorsorgekasse aussuchen?
Für Arbeiter und Angestellte sucht der Arbeitgeber die Vorsorgekasse aus. Selbständige können sich ihre Vorsorgekasse selber aussuchen. Es ist sinnvoll, bei der Auswahl auf verschiedene Faktoren zu achten, vor allem auf
- langfristigen Veranlagungserfolg,
- Kosten,
- Serviceangebot,
- Nachhaltigkeit, sowie
- Stabilität und Sicherheit.
Die Vorsorgekasse bietet eine Bruttokapitalgarantie auf alle einbezahlten Beiträge.
Für die Auswahl einer Vorsorgekasse haben Sie sechs Monate Zeit. Wenn Sie sich für keinen Anbieter entscheiden, werden Sie von der SVA nach Ablauf der sechs Monate und einer Nachfrist von drei Monaten automatisch einer Vorsorgekasse zugewiesen.
ACHTUNG: Sie müssen auch dann eine Vorsorgekasse auswählen, wenn Sie mehrfach versichert sind und gerade keine GSVG-Beiträge (und somit auch keine Beiträge für die Vorsorgekasse) zahlen müssen!
Wer hebt die Beiträge ein?
Die Beiträge zur Vorsorgekasse werden automatisch von der SVA eingehoben, und zwar gemeinsam mit den Krankenversicherungsbeiträgen.
Wie wird das veranlagte Kapital besteuert?
Beiträge, die in die Vorsorgekasse eingezahlt werden, können als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Für die Auszahlung gibt es zwei Möglichkeiten:
- Wird das angesparte Vermögen als lebenslange Zusatzpension ausbezahlt, ist es steuerfrei.
- Wird es als Einmalbetrag ausbezahlt, wird es mit 6 Prozent besteuert.
Wie komme ich an mein Geld?
Sie können die Leistungen aus der Selbständigenvorsorge beziehen, wenn sie
- für mindestens drei Jahre Beiträge bezahlt haben und
- Ihre Gewerbeberechtigung seit mindestens zwei Jahren erloschen oder ruhend gemeldet ist oder
- Sie Ihre betriebliche Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren eingestellt haben.
Bei Pensionsantritt oder wenn Sie fünf Jahre lang keiner Beitragspflicht unterliegen, können Sie jedenfalls über das angesparte Kapital verfügen. Sie werden schriftlich über Ihren Anspruch informiert.
Wie viel bekomme ich am Ende ausbezahlt?
Die Höhe der Leistung, die Sie am Ende erhalten, hängt von der Höhe der Beiträge und vom Veranlagungserfolg der Vorsorgekasse ab – daher sollten Sie vor Auswahl Ihrer Vorsorgekasse vergleichen.
Sie erhalten jedes Jahr eine detaillierte Kontoinformation, in der die einbezahlten Beträge und das erzielte Veranlagungsergebnis aufgelistet sind. So sind Sie immer informiert, was Sie erwartet.
TIPP: Bündeln Sie Ihre Guthaben aus bereits beendeten Dienstverhältnissen in Ihrer aktuellen Vorsorgekasse! Voraussetzung ist, dass in Ihre „alte“ Vorsorgekasse seit mindestens drei Jahren keine Beiträge mehr eingezahlt wurden.
Weiterlesen: Ich mache mich selbständig: Mit welchen Zahlungen muss ich rechnen?
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