Die Basis: Ihr Einkommensteuerbescheid
Prinzipiell gilt: Im Regelfall zahlen Selbständige etwa 27 Prozent Ihres Jahresgewinns für Pensions- und Krankenversicherung. Um den genauen Betrag auszurechnen, benötigt die SVS allerdings Ihren Einkommensteuerbescheid.
- Solange der Einkommensteuerbescheid für das Beitragsjahr nicht vorliegt, berechnet die SVS die zu bezahlenden Beiträge auf Basis des drittvorangegangenen Jahres. Diese Beiträge sind aber nicht in Stein gemeißelt. Wenn die Vorschreibungen nicht Ihrer aktuellen Situation entsprechen, können Sie sie anpassen lassen.
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- Bei Neugründern kann man noch nicht auf Vorjahre zurückgreifen. Daher wird ihnen in den ersten drei Jahren zunächst nur der Mindestbetrag verrechnet und erst dann genau abgerechnet, wenn die Einkünfte für das jeweilige Jahr feststehen. Das kann zu Überraschungen führen, wenn man das System nicht kennt. Dagegen können Sie allerdings schon frühzeitig etwas unternehmen.
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Was kann in der SVS Vorschreibung enthalten sein?
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- Beiträge für die Pensionsversicherung
- Beiträge für die Krankenversicherung
- Beiträge für die Selbständigenvorsorge
- Ein Beitrag für die Unfallversicherung
- Eventuelle Nachzahlungen oder Gutschriften für vergangene Jahre
Verschiedene Gruppen von Versicherten
Die SVS unterscheidet verschiedene Gruppen von Beitragszahlern:
- Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter, das sind jene, die einen Gewerbeschein besitzen;
- Neue Selbständige, die ohne Gewerbeschein tätig sind;
- Weiters gibt es noch die Freiberufler. Zu ihnen gehören Ärzte, Apotheker, Ziviltechniker und Patentanwälte.
Jede dieser Gruppen hat eigene Beitragsgrundlagen, aus denen die Höhe der Beiträge abgeleitet wird.
Was bedeutet Beitragsgrundlage?
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- Die Beitragsgrundlage ist jener Betrag, auf dessen Basis Ihre Beiträge berechnet werden. Sie hängt davon ab, wie viel Sie tatsächlich verdienen.
- Die Mindestbeitragsgrundlage ist der Mindestwert, der für die Berechnung Ihrer Beiträge herangezogen werden muss – auch wenn Sie weniger verdienen.
- Die Höchstbeitragsgrundlage ist der Maximalwert, der für die Berechnung Ihrer Beiträge herangezogen werden kann – auch wenn Sie mehr verdienen.
Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr angepasst. Die aktuellen Werte finden Sie auf dem Portal der SVS.
Wenn Sie Ihre Selbständigkeit neu beginnen
Wie schon erwähnt berechnet die SVS in den ersten drei Jahren die Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage.
Daraus ergeben sich in den ersten drei Jahren (Werte 2021):
- für Neue Selbständige ein monatlicher Beitrag von 139,09 Euro
- für Gewerbetreibende ein monatlicher Beitrag von 156,32 Euro
Diese Beträge umfassen auch den Fixbetrag von 10,42 Euro für die Unfallversicherung, sowie den Beitrag zur Selbständigenvorsorge. Er beträgt 1,53% der Mindestbemessungsgrundlage, also 7,83 Euro (2021).
ACHTUNG: Wenn Ihr Gewinn in den ersten drei Jahren über der Mindestbeitragsgrundlage liegt, müssen Sie dafür Nachzahlungen leisten! Hier lesen Sie, wie sich Nachzahlungen vermeiden lassen.
Wann kommen Nachzahlungen?
Frühestens ab dem zweiten Geschäftsjahr liegt der erste Einkommensteuerbescheid vor, und die SVS kann Ihre erste endgültige Berechnungsgrundlage ermitteln (Nachbemessung). Ihre Beitragsvorschreibung kann daher ab dem dritten Jahr zwei Arten von Beträgen enthalten:
- Vorschreibungen für das laufende Jahr
- Berichtigungen (Nachzahlungen) für Vorjahre (z. B. 2019 eine Nachzahlung für das Jahr 2016 oder 2017).
Mindestbeiträge 2021
- Gewerbetreibende zahlen für versicherungspflichtige Einkünfte laut Steuerbescheid
bis zu 6.475,00 Euro den Mindestbeitrag von 106,26 Euro/Monat für die Pensionsversicherung und bis zu 6.475,00 Euro den Mindestbeitrag von 32,36 Euro/Monat für die Krankenversicherung.
- Neue Selbständige sind ab 5.710,32 Euro versicherungspflichtig. Hier liegt auch die Mindestbeitragsgrundlage
für die Pensionsversicherung (88,03 Euro pro Monat) und für die Krankenversicherung (32,36 Euro pro Monat).
Für die Selbständigenvorsorge zahlen beide Gruppen mindestens 7,05 Euro. Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt fix 10,09 Euro.
Höchstbeiträge 2021
Wenn Sie mehr als 77.700,- Euro im Jahr verdienen, zahlen Sie dennoch nur Beiträge bis zu diesem Betrag.
Die maximalen monatlichen Beiträge sind also
- 1.197,88 Euro für die Pensionsversicherung,
- 440,30 Euro Krankenversicherung sowie
- 99,07 Euro für die Selbständigenvorsorge.
- Dazu kommt die Unfallversicherung in Höhe von 10,09 Euro.
TIPP: Um Nachzahlungen zu vermeiden, können Sie die Beiträge ihrem Verdienst entsprechend anpassen und eine Hinauf- oder Herabsetzung Ihrer Beitragsgrundlage beantragen.
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