Vorab eine Begriffsdefinition: Der Begriff Neuer Selbständiger oder Neue Selbständige beschreibt eine bestimmte Art der Selbständigkeit. Er bedeutet nicht, dass Sie sich gerade selbständig gemacht haben!
- Neue Selbständige sind Selbständige, die in Berufen tätig sind, für die kein Gewerbeschein nötig ist – also zum Beispiel Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Vortragende, selbständige Krankenpfleger, Hebammen, Wissenschafter, selbständige Psychologen oder Psycho- bzw. Physiotherapeuten.
- Neue Selbständige müssen sich selbst bei der SVS versichern, sobald ihr Gewinn eine bestimmte Grenze (die Versicherungsgrenze) übersteigt.
Ab wann muss ich mich versichern?
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An dem Tag, an dem Sie mit der selbständigen Arbeit beginnen, startet auch die Versicherungspflicht bei der SVS.
Wie erfährt die SVS von meiner Selbständigkeit?
Bei Gewerbetreibenden übernimmt die Wirtschaftskammer die Meldung an die SVS. Als Neuer Selbständiger müssen Sie das selber tun. Und zwar innerhalb des ersten Monats Ihrer Tätigkeit.
ACHTUNG: Wenn Sie sich nicht rechtzeitig zur Versicherung anmelden, wird eine Pflichtversicherung über das ganze Kalenderjahr angenommen!
Wie melde ich mich an?
Am einfachsten funktioniert die Anmeldung online. Mit Ihrer Handysignatur können Sie die entsprechenden Formulare gleich online ausfüllen.
- Zunächst werden Angaben zu Ihrer Person und Tätigkeit abgefragt.
- Dann müssen Sie die voraussichtliche Höhe Ihrer Einkünfte (= Gewinn bzw. Einnahmen minus Ausgaben) schätzen.
- Sie können dann noch ein paar weitere Leistungen auswählen, etwa ob Sie die freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen wollen (Achtung: Ihre Wahl ist für acht Jahre bindend!).
- Weiters ist ein Fragebogen auszufüllen, der klärt, ob sie tatsächlich als Selbständiger oder doch als Dienstnehmer einzustufen sind.
- Und schließlich signieren Sie noch eine Einverständniserklärung: Damit erlauben Sie der SVS, mit Ihnen Informationen auszutauschen.
Ich habe keine Handysignatur
Sie können die Formulare auch online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Post an die SVS schicken. Sinnvoller ist es aber, eine Handysignatur zu beantragen. Damit vermeiden Sie viele Behördenwege und können Anträge und Formulare bei der SVS einfach online erledigen.
Was ist die Versicherungsgrenze?
Die Frage nach dem voraussichtlichen Einkommen ist wesentlich, denn sie bestimmt, ob Sie sich bei der SVS versichern müssen. Für 2021 liegt die Versicherungsgrenze bei 5.710,32 Euro.
- Wenn Sie voraussichtlich mehr als 5.710,32 Euro Gewinn machen werden, sind Sie versicherungspflichtig (Kranken-, Pensions-, Unfallversicherung).
- Liegt Ihr voraussichtlicher Gewinn unter 5.710,32 Euro, müssen Sie sich nicht versichern. Sie können dann aber eine freiwillige Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Die Beitragshöhe richtet sich nach ihrem Einkommen.
ANMERKUNG: Diese Regelung gilt nur für Neue Selbständige! Wer einen Gewerbeschein hat, ist immer versicherungspflichtig und kann sich nur unter bestimmten Umständen aus der Versicherungspflicht herausoptieren! Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag.
ACHTUNG: Wenn Sie angeben, dass Sie die Versicherungsgrenze nicht erreichen und es stellt sich später aufgrund des Einkommensteuerbescheids heraus, dass Sie darüber liegen, erhebt die SVS einen Strafzuschlag von 9,3 %. Sie können den Strafzuschlag vermeiden, in dem Sie das Überschreiten der Versicherungsgrenze acht Wochen, nachdem Sie Ihren Einkommensteuerbescheid erhalten haben, bei der SVS melden.
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Was SVS-Versicherte erwartet
Sobald Sie bei der SVS pflichtversichert sind, erhalten Sie quartalsmäßig eine Zahlungsaufforderung (28./29. Februar, 31. Mai, 31. August, 30. November). Zu Beginn Ihrer Selbständigkeit zahlen Neue Selbständige Beiträge auf Basis eines fiktiven Einkommens. Die SVS geht von der Mindestbeitragsgrundlage aus. Das ergibt (2021) vorläufige (!) Beitragshöhen von
- 88,03 Euro für die Pensionsversicherung
- 32,36 Euro für die Krankenversicherung
- 10,42 Euro für die Unfallversicherung
- 7,28 Euro für die Selbständigenvorsorge
Weiterlesen: So berechnet die SVS die Beiträge
ACHTUNG: Sobald der jeweilige Steuerbescheid rechtskräftig ist, werden die vorläufigen Beiträge nachberechnet. Dazu wird der Einkommensteuerbescheid herangezogen. Anhand Ihrer tatsächlichen Einkünfte müssen Sie dann die tatsächlich fälligen Beiträge nachzahlen. Es empfiehlt sich also unbedingt, einen finanziellen Polster anzulegen.
Als Faustregel gilt: Rund 28% von Ihrem Gewinn müssen Sie für die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherung an die SVS zahlen.
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