Eine längere Krankheit kann für Ein-Personen- und Kleinunternehmen existenzbedrohend werden. Neben Kostenanteilen für Medikamente und Spitalsaufenthalte gibt es bei der SVA bei länger andauernden Erkrankungen
- Unterstützungsleistungen gibt es NEU seit dem 1.7.2018 ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend bei mehr als 42 Tagen durchgehender Arbeitsunfähigkeit, sowie die
- Möglichkeit zur freiwilligen Zusatzversicherung.
Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie allerdings bestimmte Meldefristen genau einhalten.
Wann können Sie sich krank melden?
Als krank gelten Sie, wenn Sie Ihre Arbeit nicht mehr ausüben können, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass sich Ihr Zustand oder Ihre Erkrankung verschlechtern. Wenn Sie sich etwa ein Bein brechen, können Sie sich vom behandelnden Arzt krank schreiben lassen.
Wie funktioniert die Krankmeldung?
Sie benötigen eine Krankmeldung Ihres Arztes, auf der Ihr aktueller Zustand und die Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden – und zwar alle zwei Wochen, wenn die Krankheit länger dauert. Die Krankmeldungen senden Sie dann innerhalb von 7 Tagen an Ihre SVA-Landesstelle.
ACHTUNG: Eine Bestätigung des Krankenhauses über ihren Aufenthalt dort gilt nicht als Krankmeldung! Sie benötigen die Bestätigung Ihres Arztes!
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Unterstützungsleistung
Als SVA-Versicherte/r haben Sie im Krankheitsfall Anspruch auf Unterstützungsleistung:
- Die Unterstützung beträgt 30,53 Euro pro Tag ab dem (durchgehend) 43. Tag der Krankheit rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
- Die Dauer der Unterstützung ist auf maximal 20 Wochen (oder 140 Kalendertage) für ein und dieselbe Krankheit beschränkt.
Ein Beispiel: Sie erkranken und sind für 50 Tage arbeitsunfähig. Sie erhalten ab dem 43. Tag Unterstützungsleistung (rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit, also für 46 Tage). Sie werden dann wieder gesund und arbeiten weiter. Nach drei Wochen erkranken Sie erneut an derselben Krankheit. Sie erhalten ab dem ersten Tag der Krankmeldung die Unterstützungsleistung, allerdings nur noch für 133 Tage, da dann die 20 Wochen erschöpft sind. Ein neuerlicher Anspruch auf Unterstützungsleistung für dieselbe Krankheit besteht erst wieder nach 26 Wochen (in denen Sie auch versichert waren).
Für eine andere Erkrankung bekommen Sie hingegen nach 42 Tagen rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit die Unterstützungsleistung, wieder für einen Zeitraum von maximal 20 Wochen.
ACHTUNG: Um Unterstützungsleistung zu erhalten, muss Ihr Betrieb von Ihrer Arbeitsleistung abhängig sein. Das wir dann vorausgesetzt, wenn Sie weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen.
Krankengeld bei freiwilliger Zusatzversicherung
Wenn Sie bei der SVA eine Zusatzversicherung abschließen, bekommen Sie bereits ab dem 4. Tag Krankengeld. Für diese Zusatzversicherung zahlen Sie
- 2,5 Prozent ihrer Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung,
- jedoch mindestens 30,77 Euro pro Monat.
Krankengeld wird für eine Dauer von maximal 26 Wochen ausgezahlt, dann wieder nach einer Wartezeit von weiteren 26 Wochen.
- Das Krankengeld entspricht ab dem 42. Tag 60 Prozent Ihrer täglichen Beitragsgrundlage, jedoch mindestens 8,94 Euro pro Tag.
- Die tägliche Beitragsgrundlage ergibt sich aus Ihrem monatlichen Einkommen (monatliche Beitragsgrundlage) dividiert durch 30 (Tage des Monats).
Ein Beispiel: Ihre Beitragsgrundlage liegt bei 1.500 Euro pro Monat. Die Zusatzversicherung beträgt 37,50 € pro Monat, Sie erhalten 30,00 € Krankengeld pro Tag.
ACHTUNG: Wenn Sie aus dem Krankenhaus oder einer Therapie entlassen werden und die Krankheit weiter besteht, informieren Sie bitte unbedingt die SVA, damit Ihr weiterer Anspruch auch anerkannt werden kann!
Für die Zusatzversicherung müssen Sie keine bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Allerdings muss sie vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Den Antrag für die Zusatzversicherung können Sie auf dem Portal der SVA downloaden.
ACHTUNG: Anspruch auf das Krankengeld haben Sie erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten nach Abschluss der Versicherung. Bei einem Arbeitsunfall entfällt die Wartezeit. Die Krankmeldung funktioniert wie oben beschrieben.
Steuerliche Auswirkungen
Die Unterstützungsleistung und die Beiträge zur Zusatzversicherung sind Betriebsausgaben und daher steuerlich absetzbar. Beziehen Sie Krankengeld, sind diese Beträge betriebliche Einkünfte und müssen von Ihnen versteuert werden.
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