WICHTIGER HINWEIS: Mit 1. Jänner 2020 wurde aus SVA und SVB die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen). Die Informationen in diesem Beitrag gelten für Unternehmer, Freiberufler und Neue Selbständige sowie ehemals SVA-Versicherte. Wir arbeiten daran, die Informationen für alle SVS-Versicherten zu vervollständigen.
Vorweg: Ob Sie geld- oder sachleistungsberechtigt sind, hängt von Ihrem Einkommen, der Dauer Ihrer Tätigkeit und anderen Faktoren ab. Ihr Status kann sich daher ändern, wenn sich beispielsweise Ihr Einkommen ändert. Je nachdem, in welche Kategorie Sie fallen, haben Sie unterschiedliche Ansprüche und rechnen auf unterschiedliche Art ab.
Wer ist sachleistungsberechtigt?
Sie sind sachleistungsberechtigt, wenn Sie ?
- ein Neuzugang sind, also ihre Berufstätigkeit vor weniger als drei Jahren aufgenommen haben;
- Gewerbetreibender, Gewerbegesellschafter oder Neuer Selbständiger sind und Ihr Einkommensteuerbescheid im drittvergangenen Jahr versicherungspflichtige Beträge unter 73.080,00 Euro (Wert 2019) ausweist;
HINWEIS: Versicherungspflichtige Beiträge sind alle Einkünfte aus pflichtversicherter Erwerbstätigkeit plus die vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge. Auch eine freiwillige Arbeitslosenversicherung oder Zusatzversicherung wird berücksichtigt. - Gewerbetreibender, Gewerbegesellschafter oder Neuer Selbständiger sind und im drittvergangenen Jahr keine Einkommensteuer veranlagt haben;
- Gewerbepensionist sind;
- mehrfach krankenversichert sind.
Wer ist geldleistungsberechtigt?
Sie sind geldleistungsberechtigt, wenn Sie ?
- ausschließlich nach dem GSVG krankenversicherter Gewerbetreibender, Gewerbegesellschafter oder Neuer Selbständiger sind und Ihr Einkommensteuerbescheid im drittvergangenen Jahr versicherungspflichtige Beträge über 73.080,00 Euro ausweist;
- Gewerbepensionist sind, eine GSVG-versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben und ihr Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit plus der Pensionszahlungen über 73.080,00 Euro liegt;
- die Option volle Geldleistungsberechtigung gewählt haben,
- die Option Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung gewählt haben (gilt nur für Spitalpflege in der Sonderklasse).
Welche Ansprüche haben Sachleistungsberechtigte?
- Beim Vertragsarzt: bei Ärzten, die einen Vertrag mit der SVS haben, fallen lediglich 10 bzw. 20% Selbstbehalt an.
- Beim Wahlarzt: bei Ärzten, die keinen Vertrag mit der SVS haben, bezahlen Sie das Honorar zunächst selbst, reichen dann die Rechnung bei der SVS ein und erhalten einen Kostenersatz – allerdings nur in Höhe der Vertragsarzttarife (Wahlärzte sind oft teurer), auch hier fallen 20 bzw. 10% Selbstbehalt an.
- Im Krankenhaus, allgemeine Gebührenklasse: alle Behandlungen sind kostenfrei, es fällt auch kein Selbstbehalt an. Sie bezahlen lediglich eine tägliche Spitalsgebühr in Höhe von 12 bis 19 Euro. Unter bestimmten Umständen können Sie sich von der Spitalsgebühr befreien lassen.
- Im Krankenhaus, Sonderklasse: Mehrkosten bei einem Aufenthalt in der Sonderklasse werden nicht ersetzt.
- In privaten Krankenhäusern und Sanatorien: für private Behandlungen gibt es von der SVS keinen Kostenersatz.
TIPP: Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag erstellen und senden Sie ihn an die SVS. Die SVS kann Ihnen dann mitteilen, welchen Anteil der Kosten sie übernimmt.
Weiterlesen: So ersparen Sie sich den halben Selbstbehalt bei der SVS
Welche Ansprüche haben Geldleistungsberechtigte?
- Geldleistungsberechtigte können Ärzte nur als Privatpatient beanspruchen. Sie haben freie Arztwahl und können jeden frei praktizierenden Arzt aufsuchen. Sie zahlen bei jedem Arzt die Rechnung zunächst selbst, reichen sie dann bei der SVS ein und erhalten einen Kostenersatz laut Vergütungstarif. Der Vergütungstarif ist höher als der Vertragstarif.
- Im Krankenhaus, allgemeine Gebührenklasse: es fallen keine Kosten an, auch kein Selbstbehalt. Sie bezahlen lediglich eine tägliche Spitalsgebühr in Höhe von 12 bis 19 Euro.
- Im Krankenhaus, Sonderklasse: ein Kostenersatz (maximal 80%) wird vergütet.
- In privaten Krankenhäusern und Sanatorien: für private Behandlungen gibt es von der SVS keinen Kostenersatz.
TIPP: Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag erstellen und senden Sie ihn an die SVS. Die SVS kann Ihnen dann mitteilen, welchen Anteil der Kosten sie übernimmt.
Weiterlesen: Als Selbständiger im Spital? Diese Kosten übernimmt die SVS
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Von Sachleistungs- auf Geldleistungsberechtigung wechseln
Über einen Antrag und gegen Aufzahlung können Sie eine Halb- oder Vollgeldleistungsberechtigung erlangen.
- Die halbe Geldleistungsberechtigung kostet 85,86 Euro/Monat. Dafür erhalten Sie bei einem Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse.
ACHTUNG: Die Vergütung ist abhängig von der jeweiligen Behandlung und somit individuell verschieden. Schicken Sie vorab einen Kostenvoranschlag an die SVS, um zu erfahren, was vergütet wird.
ACHTUNG: Bei einem Arztbesuch bleiben Sie Sachleistungsberechtigter. - Für die volle Geldleistungsberechtigung fallen 107,30 Euro/Monat an. Sie gelten dann als Privatpatient, bezahlen das Honorar für den Arzt vorab selber und brauchen keine e-card. Wenn Sie eine Sonderklasse im Krankhaus wählen, werden Mehrkosten teilweise ersetzt.
Achtung! Diese Möglichkeit haben Sie erst, wenn Sie bereits sechs Monate den Status geldleistungsberechtigt haben. Auch Medikamente müssen Sie selber vorfinanzieren, haben aber Anspruch auf 80% Rückvergütung.
Eine Reihe von informativen Broschüren zu den Leistungen aus der Krankenversicherung und den Gesundheitsangeboten finden Sie auf dem Portal der SVS.
Weiterlesen: Als Selbständiger im Spital – diese Kosten übernimmt die SVS
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