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SVS-versichert: Bin ich geld- oder sachleistungs­berechtigt?

Wie du Ausgaben für medizinische Leistungen von der SVS vergütet bekommst, hängt davon ab, ob du geld- oder sachleistungsberechtigt bist. Wir erklären den Unterschied.

Vorweg: Ob du geld- oder sachleistungsberechtigt bist, hängt von deinem Einkommen, der Dauer deiner Tätigkeit und anderen Faktoren ab. Dein Status kann sich daher ändern, wenn sich beispielsweise dein Einkommen ändert. Je nachdem, in welche Kategorie du fällst, hast du unterschiedliche Ansprüche und rechnest auf unterschiedliche Art ab.

Wer ist sachleistungsberechtigt?

Du bist sachleistungsberechtigt, wenn du ... 

  • ein „Neuzugang“ bist, also deine Berufstätigkeit vor weniger als drei Jahren aufgenommen hast;
  • Gewerbetreibender, Gewerbegesellschafter oder Neuer Selbständiger bist und dein Einkommensteuerbescheid im drittvergangenen Jahr versicherungspflichtige Beträge unter 81.899,99 Euro (Wert 2023) ausweist;
    HINWEIS: Versicherungspflichtige Beiträge sind alle Einkünfte aus pflichtversicherter Erwerbstätigkeit plus die vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge. Auch eine freiwillige Arbeitslosenversicherung oder Zusatzversicherung wird berücksichtigt.
  • Gewerbetreibender, Gewerbegesellschafter oder Neuer Selbständiger bist und im drittvergangenen Jahr keine Einkommensteuer veranlagt hast;
  • Gewerbepensionist bist;
  • mehrfach krankenversichert bist.

Wer ist geldleistungsberechtigt?

Du bist geldleistungsberechtigt, wenn du ... 

  • ausschließlich nach dem GSVG krankenversicherter Gewerbetreibender, Gewerbegesellschafter oder Neuer Selbständiger bist und dein Einkommensteuerbescheid im drittvergangenen Jahr versicherungspflichtige Beträge über 81.899,99 Euro (Wert 2023) ausweist;
  • Gewerbepensionist bist, eine GSVG-versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübst und dein Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit plus der Pensionszahlungen über 81.899,99 Euro (Wert 2023) liegt;
  • die Option „volle Geldleistungsberechtigung“ gewählt hast,
  • die Option „Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung“ gewählt hast (gilt nur für Spitalpflege in der Sonderklasse).

Welche Ansprüche haben Sachleistungsberechtigte?

  • Beim Vertragsarzt: bei Ärzten, die einen Vertrag mit der SVS haben, fallen lediglich 10 bzw. 20% Selbstbehalt an. 
  • Beim Wahlarzt: bei Ärzten, die keinen Vertrag mit der SVS haben, bezahlst du das Honorar zunächst selbst, reichst dann die Rechnung bei der SVS ein und erhältst einen Kostenersatz – allerdings nur in Höhe der Vertragsarzttarife (Wahlärzte sind oft teurer), auch hier fallen 20 bzw. 10% Selbstbehalt an.
  • Im Krankenhaus, allgemeine Gebührenklasse: alle Behandlungen sind kostenfrei, es fällt auch kein Selbstbehalt an. Du bezahlst lediglich eine tägliche Spitalsgebühr in Höhe von 15 bis 20 Euro. Unter bestimmten Umständen kannst du dich von der Spitalsgebühr befreien lassen.
  • Im Krankenhaus, Sonderklasse: Mehrkosten bei einem Aufenthalt in der Sonderklasse werden nicht ersetzt.
  • In privaten Krankenhäusern und Sanatorien: für private Behandlungen gibt es von der SVS keinen Kostenersatz. 
    TIPP: Lass dir einen Kostenvoranschlag erstellen und sende ihn an die SVS. Die SVS kann dir dann mitteilen, welchen Anteil der Kosten sie übernimmt. 

Welche Ansprüche haben Geldleistungsberechtigte?

  • Geldleistungsberechtigte können Ärzte nur als Privatpatient beanspruchen. Sie haben freie Arztwahl und können jeden frei praktizierenden Arzt aufsuchen. Sie zahlen bei jedem Arzt die Rechnung zunächst selbst, reichen sie dann bei der SVS ein und erhalten einen Kostenersatz laut Vergütungstarif. Der Vergütungstarif ist höher als der Vertragstarif.
  • Im Krankenhaus, allgemeine Gebührenklasse: es fallen keine Kosten an, auch kein Selbstbehalt. Du bezahlst lediglich eine tägliche Spitalsgebühr in Höhe von 15 bis 20 Euro.
  • Im Krankenhaus, Sonderklasse: ein Kostenersatz (maximal 80%) wird vergütet.
  • In privaten Krankenhäusern und Sanatorien: für private Behandlungen gibt es von der SVS keinen Kostenersatz. 
    TIPP: Lass dir einen Kostenvoranschlag erstellen und sende ihn an die SVS. Die SVS kann dir dann mitteilen, welchen Anteil der Kosten sie übernimmt.

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Von Sachleistungs- auf Geldleistungsberechtigung wechseln

Über einen Antrag und gegen Aufzahlung kannst du eine Halb- oder Vollgeldleistungsberechtigung erlangen. 

  • Die halbe Geldleistungsberechtigung kostet 96,25 Euro/Monat. Dafür erhältst du bei einem Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse. 
    ACHTUNG: Die Vergütung ist abhängig von der jeweiligen Behandlung und somit individuell verschieden. Schick vorab einen Kostenvoranschlag an die SVS, um zu erfahren, was vergütet wird. 
    ACHTUNG: Bei einem Arztbesuch bleibst du Sachleistungsberechtigter. 
  • Für die volle Geldleistungsberechtigung fallen 120,30 Euro/Monat an. Du gilst dann als Privatpatient, bezahlst das Honorar für den Arzt vorab selber und brauchen keine e-card. Wenn du eine Sonderklasse im Krankhaus wählst, werden Mehrkosten teilweise ersetzt.
    Achtung! Diese Möglichkeit hast du erst, wenn du bereits sechs Monate den Status „geldleistungsberechtigt“ hast. Auch Medikamente musst du selber vorfinanzieren, hast aber Anspruch auf 80% Rückvergütung.

Eine Reihe von informativen Broschüren zu den Leistungen aus der Krankenversicherung und den Gesundheitsangeboten findest du auf dem Portal der SVS.

Weiterlesen: AUVA-Unfallpflichtversicherung für SVS-Versicherte – was ist versichert?

Weiterlesen: SVS-krankenversichert – diese Leistungen kannst du in Anspruch nehmen

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