Pensionisten und Pensionistinnen dürfen immer etwas dazuverdienen. Bei einigen Pensionsformen führt ein Zuverdienst allerdings zu massiven Kürzungen, manchmal sogar zum Wegfall der Pensionszahlungen. Informieren Sie sich also vorab unbedingt bei der PVA oder bei Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin.
Wenn Sie eine reguläre Alterspension beziehen, lesen Sie bitte den Beitrag Wie sich ein Zuverdienst in der Pension bei Selbständigen auswirkt.
Wie sich ein Zuverdienst bei allen andern Pensionsformen auswirkt lesen Sie in diesem Beitrag.
Hackler- und Schwerarbeitspension
Schwerarbeitspension
Wenn Sie Ihr Leben lang überwiegend körperlich schwer oder unter schwierigen Bedingungen gearbeitet haben, können Sie frühestens zehn Jahre vor Erreichen des frühestmöglichen Anfallsalters für eine Schwerarbeitspension einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten stellen. Unter Schwerarbeit fallen alle Berufe, die erhebliche körperliche Belastungen mit sich bringen, etwa BäckerIn, GärtnerIn, Gesundheitshilfsdienste oder DachdeckerIn.
- Männer können die Schwerarbeitspension frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) erworben haben, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate vorliegen müssen.
- Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich das Antrittsalter für die Alterspension schrittweise auf 65.
Hacklerpension oder Langzeitversicherungspension
Die Hacklerpension in Anspruch nehmen können
- Männer, die bis zum 31. Dezember 1953 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und mindesten 540 Beitragsmonate durch Erwerbstätigkeit erworben haben,
- Männer, die ab dem 1. Jänner 1954 geboren sind, das 62. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 540 Beitragsmonate erworben haben,
- Frauen, die bis zum 31. Dezember 1958 geboren sind, das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 480 Beitragsmonate erworben haben,
- Frauen, die zwischen 1. Jänner 1959 und 1. Juni 1965 geboren sind, das 57. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 480 Beitragsmonate erworben haben,
- Frauen, die ab dem 2. Juni 1965 geboren sind, das 62. Lebensjahre vollendet haben und mindestens 480 Beitragsmonate erworben haben.
HINWEIS: Für ab dem 1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1965 geborene Frauen deckt sich das Antrittsalter einer Langzeitversicherungspension mit dem einer Alterspension. Somit besteht für die genannten Jahrgänge mit Vollendung des jeweiligen Lebensalters ein Anspruch auf eine Alterspension ohne Abschläge.
ACHTUNG: Mit 1.1.2020 gilt, dass man mit 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei mit 62 Jahren in Pension gehen kann. Bei Frauen werden bis zu fünf Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet. Präsenzdienstzeiten werden nicht angerechnet. Die neue Regierung hat bereits angekündigt, diese Neuerung wieder rückgängig zu machen. Sprechen Sie unbedingt mit der PVA über Ihre Anspruchsvoraussetzungen!
Möglicher Zuverdienst: Für beide Pensionsvarianten gibt es strenge Zuverdienst-Grenzen bzw. Wegfallbestimmungen.
- Das monatliche Bruttoeinkommen darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (Wert 2021: 475,86 Euro). Wenn das monatliche Bruttoeinkommen nur einen Cent über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, fällt die Pension für die Dauer der Erwerbstätigkeit weg. Kalkulieren Sie Ihre Einkünfte also genau!
- Gesonderte Regelungen gibt es für Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sowie für Bezüge aus einem öffentlichen Mandat, etwa BürgermeisterIn.
- Sobald Sie das Regelpensionsalter erreichen, wird die Pension automatisch in eine Alterspension umgewandelt, womit wieder ein unbegrenzter Zuverdienst möglich ist.
ACHTUNG: Die Pensionshöhe wird bei Erreichen des Regelpensionsalters neu berechnet. Jeder Monat, in dem wegen Erwerbstätigkeit die vorzeitige Alterspension nicht in Anspruch genommen wurde, führt zu einer Erhöhung der normalen Alterspension.
Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension
Erwerbsunfähig sind Sie dann, wenn Sie körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig einem Erwerb nachzugehen. Wurde Ihnen das bescheinigt und sind Sie auch nicht mehr in der Lage, eine dem ursprünglichen Beruf ähnliche Tätigkeit auszuüben (etwa ein Gastwirt mit einem Würstelstand oder eine Einzelhandelskauffrau mit einer Tankstelle), haben Sie Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitspension.
Möglicher Zuverdienst: Sie dürfen geringfügig zur Pension dazu verdienen, auch im selben Beruf.
Wenn Sie über der Geringfügigkeitsgrenze dazu verdienen, erhalten Sie eine Teilpension.
Teilpension
Das Einkommen wird auf die Pension angerechnet. Dazu werden das Erwerbseinkommen und die Bruttopension zusammengerechnet (Gesamteinkommen).
- Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.260,60 Euro (Wert 2021) bekommen Sie die Pension ohne Kürzung.
- Wenn Sie mehr Einkommen haben, wird die Pension um den Anrechnungsbetrag vermindert.
Der Anrechnungsbetrag wird folgendermaßen ermittelt:
- Vom Gesamteinkommen über 1.260,60 bis 1.890,97 Euro werden 30% angerechnet.
- Vom Gesamteinkommen über 1.890,97 bis 2.521,19 Euro werden 40% angerechnet.
- Vom Gesamteinkommen über 2.521,19 Euro werden 50% angerechnet.
(Alle Werte beziehen sich auf das Jahr 2021.)
Möglicher Zuverdienst: Der Anrechnungsbeitrag darf dabei weder das Erwerbseinkommen noch 50% der Pension übersteigen.
ACHTUNG: Wenn Sie eine Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, oder Invaliditäts-Pension beziehen und das Regelpensionsalter erreichen, wird die Pension nicht automatisch in eine normale Alterspension umgewandelt. Die Anrechnungsbestimmungen gelten dann auch weiterhin. Ein Umwandlungsantrag zum Regelpensionsalter ist möglich, wenn die für die Alterspension erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind!
ACHTUNG: Wenn sie eine Berufstätigkeit aufnehmen, müssen Sie das binnen sieben Tagen Ihrer pensionsauszahlenden Stelle melden.
Die Aufnahme einer Tätigkeit kann eine medizinische Neubeurteilung Ihres Gesundheitszustandes zur Folge haben.
Melden müssen Sie
- Beginn der Tätigkeit
- Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit und der Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag
- Art und Umfang der Tätigkeit
- Höhe des monatlichen Brutto-/Nettoentgeltes, voraussichtliche Dauer der Beschäftigung
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Witwer-/Witwenpension
Wenn Sie eine Hinterbliebenenpension beziehen, dürfen Sie unbegrenzt dazu verdienen. Allerdings kann ein Erwerbseinkommen die Pension in zwei Fällen mindern.
- Wenn die Summe aus der Hinterbliebenenpension und dem eigenen Einkommen 2.031,16 Euro/Monat (2021) unterschreitet, wird die Hinterbliebenenpension so lange erhöht (bis auf maximal 60 Prozent der Pension des/der Verstorbenen), bis beide Bezüge zusammen diesen Betrag erreichen. Ein weiteres zusätzliches Einkommen würde dann die Pension reduzieren. Holen Sie sich in so einem Fall den Rat eines Steuerberaters!
- Überschreitet die Summe aus Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen in einem Monat 8.460,00 Euro, wird die Witwenpension um den 8.460 Euro übersteigenden Betrag gekürzt.
Waisenpension
Anspruch auf eine Waisenpension haben Kinder, Wahlkinder und Stiefkinder (wenn diese mit dem/der Versicherten ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben) eines verstorbenen Elternteils, der sozialversichert war, und zwar maximal bis zum 27. Lebensjahr.
Möglicher Zuverdienst: BezieherInnen einer Waisenpension dürfen dazuverdienen. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr muss die Haupttätigkeit aber eine Ausbildung sein. Die Arbeitszeit darf 20 Stunden nicht überschreiten und der Zuverdienst darf den so genannten Augleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (Dieser Betrag wird jährlich angepasst, 2021 sind es 1.000,48 Euro/Monat.) nicht übersteigen, andernfalls wird die Waisenpension zur Gänze eingestellt. Die PVA überprüft die wöchentliche Arbeitszeit und das Einkommen!
ACHTUNG: Sie müssen jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Sozialversicherungsträger melden.
Sehr kleine Pensionen
Wenn Sie, etwa aufgrund weniger Beitragsmonate oder geringer Beitragszahlungen, nur eine sehr kleine Pension beziehen und gemeinsam mit allfälligen weiteren Einkommen (Vermietung, Witwenpension etc.) nicht ein gewisses Einkommen erreichen, bekommen Sie in Österreich eine Unterstützung vom Staat, um Ihre finanzielle Versorgung im Alter zu gewährleisten. Dieser Mindestbetrag nennt sich Richtsatz, er ist abhängig von Ihrer persönlichen Lebenssituation (alleinstehend, in Partnerschaft, mit Kindern etc.).
Die Differenz zwischen Ihren Einkünften (Pension und andere Einkünfte) und diesem Richtsatz ist die so genannte Ausgleichszulage. Es handelt sich dabei um keine Versicherungsleistung, sondern um eine staatlich finanzierte Zuzahlung! Die Ausgleichszulage wird auch nicht automatisch zugezahlt, sondern muss beantragt werden. Die oft genannte Mindestpension existiert in Österreich de facto nicht!
Möglicher Zuverdienst: Wenn Sie dazuverdienen, wird die Ausgleichszulage um den Betrag gekürzt, den Sie mit einer Erwerbstätigkeit verdienen. Es empfiehlt sich also auch hier nachzurechnen.
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