Das sie gerne blau machen, kann man Unternehmer*innen nicht vorwerfen. Im Gegenteil. Sie arbeiten mehr, machen weniger Urlaub – und sind seltener krank. Dennoch können Sie natürlich genauso krank werden, wie alle anderen. Bei Selbständigen kann eine längere Krankheit jedoch sehr schnell existenzbedrohend werden, vor allem für Einpersonenunternehmen (EPU): Das Einkommen fällt weg, die Zahlungen bleiben. Für Härtefälle hat die SVS daher Notfallprogramme.
Unterstützungsleistung
Sie steht allen Selbständigen zu, die keine oder weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und deren Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. Ab dem 43. Tag einer Krankmeldung auf Grund ein und derselben Krankheit erhalten Selbständige 31,08 Euro/Tag (ab 1. Juli 2020, der Betrag wird jährlich angepasst) für die Dauer von maximal 20 Wochen.
Kleinunternehmer, die keine oder weniger als 25 Angestellte haben, bekommen bei lang andauernder Krankheit (länger als 43 Tage) ab dem 43. Tag rückwirkend ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Unterstützungsgeld. Kleinunternehmer mit bis zu zehn DienstnehmerInnen erhalten 75% Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch die AUVA, wenn Dienstnehmer krank werden.
Krankengeld
Mit einer freiwilligen Zusatzversicherung kann man bereits ab dem 4. Tag eine finanzielle Unterstützung erhalten. Sie beträgt 60 Prozent der täglichen Beitragsgrundlage, aber mindestens 9,25 Euro/Tag (2021). Die maximale Bezugsdauer beträgt 26 Wochen.
Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Unfall oder Pflege eines behinderten Kindes
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Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Sie von SVS und WKO (Betriebshilfeverein) eine Ersatzkraft im Ausmaß von ca. 40 Stunden/Woche zur Verfügung gestellt:
- Sie verfügen über eine aufrechte Gewerbeberechtigung.
- Sie sind bei der SVS in der KV pflichtversichert.
- Sie sind länger als 14 Tage arbeitsunfähig (wegen Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Unfall, Rehabilitationsaufenthalt, etc.).
- Ihr Jahreseinkommen beträgt maximal 21.165,12 Euro (für 2021).
- Eine Betriebshilfe ist für die Aufrechterhaltung Ihres Betriebs nachweisbar notwendig.
- Sie pflegen ein behindertes Kind.
Die Betriebshilfe gibt es in zwei Formen:
- Sachleistung
Die SVS stellt eine Arbeitskraft kostenlos über den Betriebshilfeverein zur Verfügung.
- Finanzieller Zuschuss
Sie erhalten bis zu 7,79 Euro/Stunde bzw. höchstens 70,11 Euro/Tag (Wert für 2021) für eine Betriebshilfe.
Der Zuschuss darf bis zu 80 Prozent der anfallenden Kosten betragen und wird pro Kalenderjahr bis zu einer Höchstdauer von 70 Tagen gezahlt.
Der Kostenzuschuss für die Pflege eines körperlich und/oder geistig behinderten Kindes wird bis zu einer Höchstdauer von 90 Tagen gewährt. (Entfall der Einkommensprüfung!)
Das bedeutet: Wenn die Betriebshilfe 9 Euro/Stunde verlangt, bekommen Sie 7,20 Euro (das sind 80%) Zuschuss.
Für die Einschulung der Betriebshilfe kann die jeweilige Bezugsdauer um höchstens 5 Tage verlängert werden.
ACHTUNG: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Betriebshilfe, sie ist eine freiwillige Leistung der SVS!
Betriebshilfe im Mutterschutz
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Auch während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) stellen SVS und WKO eine Betriebshilfe zu Verfügung. In diesen Fällen entfällt die Prüfung der Einkommens- oder Zuverdienstgrenzen.
ACHTUNG: Unternehmerinnen können zwischen Wochengeld und einer kostenlosen Betriebshilfekraft wählen!
Hilfe bei Zahlungsschwierigkeiten
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 3,38 Prozent fällig. Sollten Sie einmal in die Situation geraten, Ihre Beiträge nicht zahlen zu können, wenden Sie sich umgehend an Ihre Landesstelle. Im Gespräch lassen sich meistens Lösungen finden, etwa eine Ratenzahlung oder eine Stundung.
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