WICHTIGER HINWEIS: Mit 1. Jänner 2020 wurde aus SVS und SVB die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen). Die Informationen in diesem Beitrag gelten für Unternehmer, Freiberufler und Neue Selbständige sowie ehemals SVS-Versicherte. Wir arbeiten daran, die Informationen für alle SVS-Versicherten zu vervollständigen.
Informieren Sie die SVS über Ihre Schwangerschaft
Sobald Ihre Schwangerschaft festgestellt wird (Hausärztin, Frauenärztin oder Beratungsstelle) und Sie versichert sind, bekommen Sie in Österreich einen Mutter-Kind-Pass. Dort wird auch der voraussichtliche Geburtstermin eingetragen. Schicken Sie eine Kopie dieser Seite an Ihre SVS-Landesstelle. Am besten erledigen Sie das gleich, spätestens jedoch am Beginn des dritten Monats vor der errechneten Entbindung (Kopie Mutter-Kind-Pass!).
Generell gilt das Mutterschutzgesetz für Unternehmerinnen nicht. Sehr wohl aber haben sie Anspruch auf verschiedene Leistungen aus der Versicherung für die Zeit der Schwangerschaft, den Tag der Entbindung und die Wochen danach. Im Versicherungsjargon heißt das Versicherungsfall der Mutterschaft.
Für welchen Zeitraum besteht Anspruch?
Leistungen gibt es grundsätzlich
- ab dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung
- für den Tag der Entbindung
- für einen Zeitraum von acht Wochen nach der Geburt
Wenn vor der Entbindung Probleme auftreten und die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet ist, verlängert sich der Anspruch auf Leistungen. Auch eine Früh- oder eine Mehrlingsgeburt sowie ein Kaiserschnitt erhöhen den Anspruch auf bis zu 12 Wochen nach der Entbindung. Voraussetzung ist, wie immer, der Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis. Hat sich die Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung verkürzt, so verlängert sich die Acht-Wochen-Frist entsprechend nach der Geburt auf maximal 16 Wochen.
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Welche Leistungen gibt es?
Selbständige haben kostenlosen Anspruch auf:
- ärztliche Hilfe
- Heilmittel (Medikamente) und Heilbehelfe (etwa Stützstrümpfe)
- Unterstützung durch eine Hebamme/Säuglingsschwester
- bis zu 10 Tage Aufenthalt im Krankenhaus oder Entbindungsheim
- Transport zum nächstgelegenen Krankenhaus (ärztlicher Transportauftrag nötig!)
- Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ab Feststellung der Schwangerschaft bis zum 4. Lebensjahr des Kindes
- Betriebshilfe oder Wochengeld
Betriebshilfe oder Wochengeld
Schwangere und junge Mütter haben die Möglichkeit, Betriebshilfe oder Wochengeld zu beantragen.
- Unabhängig von Ihrem Einkommen können Sie Betriebshilfe in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird Ihnen eine Person zur Verfügung gestellt, die Sie während der Zeit des Mutterschutzes im Betrieb ersetzt.
In allen Bundesländern gibt es Vereine, die Betriebshilfen zur Verfügung stellen. Um eine Betriebshilfe zu beantragen, müssen Sie direkt beim Verein einen Antrag stellen.
ACHTUNG: Wenn Sie eine Betriebshilfe in Anspruch nehmen, erhalten Sie kein Wochengeld! - Anstelle der Betriebshilfe können Sie auch Wochengeld in Anspruch nehmen, wenn
- Sie in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind
- eine (betriebsfremde) Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt wird.
ACHTUNG: Sie bekommen das Wochengeld auch, wenn Sie für den Zeitraum des Mutterschutzes die selbständige Tätigkeit unterbrechen oder das Gewerbe ruhend melden – vorausgesetzt Sie waren davor mindestens sechs Monate bei der SVS pflichtversichert.
Unterbrechung bzw. Ruhendmeldung
Für die Zeit des Mutterschutzes können Sie Ihr Gewerbe ruhend melden oder Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen (Neue Selbständige). Diese Ruhendmeldung kann – bei rechtzeitiger Meldung – bis zu vier Monate dauern, bei einem ärztlich verordneten vorzeitigen Beschäftigungsverbot auch länger.
Sie bezahlen in dieser Zeit keine SVS-Beiträge, dennoch werden die Monate in der Pensionsversicherung angerechnet und Sie haben auch weiterhin Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung.
Voraussetzung: Sie arbeiten in dieser Zeit tatsächlich nicht.
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