Zahlungen ans Finanzamt: die Einkommensteuer
Wieviel Einkommensteuer man zahlt – und ob man überhaupt eine zahlt – hängt vom Gewinn ab.
- Unter einem Jahresgewinn von 11.000 Euro zahlt man keine Einkommensteuer.
Dann wird gestaffelt:
- von 11.001 bis 18.000 Euro Gewinn 20 Prozent,
- von 18.001 bis 31.000 Euro 35 Prozent,
- von 31.001 bis 60.000 Euro 42 Prozent,
- von 60.001 bis 90.000 Euro 48 Prozent,
- ab 90.001 Euro 50 Prozent
- ab 1 Million Euro 55 Prozent (ab 2021: 50%)
Das Finanzamt richtet sich nach den Beiträgen, die man über die Einkommensteuererklärung bekannt gibt. Da es im ersten Geschäftsjahr noch keine Vorauszahlungen gibt, kommt sie im Folgejahr in Form einer Nachzahlung.
Zusätzlich beginnen ab dem zweiten Jahr die quartalsmäßigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die das Finanzamt festlegt.
ACHTUNG: Das Finanzamt geht von einem steigenden Gewinn aus. Wenn Sie merken, dass das laufende Jahr gewinnmäßig gleich oder sogar schlechter ausfällt, können Sie die Vorauszahlung herabsetzen lassen. Dazu genügt ein kurzer Antrag ans Finanzamt, den Sie bis zum 30. September des jeweiligen Jahres stellen. Danach können um Stundung oder Ratenzhalung ansuchen.
Fälligkeit der Einkommensteuer: Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind jeweils Mitte des entsprechenden Quartals fällig, also z.B. am 15. November für das vierte Quartal (die Monate Oktober – Dezember).
Zahlungen ans Finanzamt: die Umsatzsteuer
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Die Umsatzsteuer zahlen (20, 10 oder 13 Prozent, je nach Gewerbe) müssen Sie, sobald Sie Ihren Kunden Umsatzsteuer verrechnen. Dafür können Sie die sogenannte Vorsteuer gegenrechnen: die Steuer, die alle Produkte und Dienstleistungen enthalten, die man für sein Unternehmen einkauft (20 oder 10 Prozent).
Zu Beginn der Selbständigkeit kann man beim Finanzamt einen sogenannten Regelbesteuerungsantrag stellen. Damit gibt man bekannt, dass man in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig ist. Oder man entscheidet sich für die Kleinunternehmerregelung – dann ist man von der Umsatzsteuer befreit.
Die Kleinunternehmerregelung empfiehlt sich für Sie,
- wenn Sie nur wenig verdienen bzw. in einer Branche arbeiten, wo an Privatpersonen vergleichsweise nur geringe Honorare verrechnet werden können (z.B. Schneiderei) und
- wenn Sie auch keine größeren Investitionen in ihr Unternehmen tätigen.
Als Kleinunternehmer darf der Umsatz pro Jahr nicht höher als 35.000 Euro sein. Man zahlt keine Umsatzsteuer, kann allerdings auch keine Vorsteuer geltend machen.
Fälligkeit der Umsatzsteuer:
- Wer unter 100.000 Euro Umsatz macht, zahlt die Umsatzsteuer einmal im Quartal:
15. Februar (für das Quartal Oktober bis Dezember des vorangegangenen Jahres),
15. Mai (für das Quartal Jänner bis März),
15. August (für das Quartal April bis Juni),
15. November (für das Quartal Juli bis September).
Fällt der Zahltag auf einen Feiertag – was z. B. am 15. August ja immer der Fall ist – so gilt der nächste Werktag als Fälligkeitstag.
- Wer über 100.000 Euro Umsatz macht, muss monatlich zahlen.
Zahlungen an die SVS
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Wer in Österreich selbständig arbeitet, ist sozialversicherungspflichtig und muss sich bei der SVS, der Sozialversicherung der Selbständigen, versichern. Sobald Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie das daher melden.
Die Versicherungsbeiträge (monatlich) setzen sich für 2021 so zusammen:
- 6,8 % Krankenversicherung (mindestens 32,36 / höchstens 440,30 Euro)
- 18,5 % Pensionsversicherung (mindestens 88,03 Euro für Gewerbescheinlose / mindestens 106,26 Euro für Gewerbescheinbesitzer / höchstens 1.197,88 Euro für beide)
- 10,09 Euro Unfallversicherung (fix und einkommensunabhängig)
- 1,53 % Selbständigenvorsorge (mindestens 7,28 / höchstens 99,07 Euro)
Die Höhe der Beiträge, die Sie zu zahlen haben, beträgt im Schnitt 28 Prozent Ihres Gewinns (zuzüglich der bezahlten Sozialversicherunsgbeiträge).
- Wer einen Gewerbeschein besitzt, zahlt immer SVS-Beiträge – sie beginnen bei der sogenannten Mindestbeitragsgrundlage, das sind zwischen ca. 1.500 und 2.100 Euro im Jahr.
- Für Selbständige, die keinen Gewerbeschein besitzen, starten die SVS-Beiträge ab einem Gewinn von 5.710,32 Euro im Jahr 2021.
Das Beitragssystem der SVS ist leider nach wie vor sehr kompliziert. Denn es werden erst im vierten Jahr der Selbständigkeit die genauen Beiträge erfasst, die ersten drei Jahre zahlt man, so man nichts anderes bekannt gibt, wgeen fehlender Daten (des drittvorangegangenen Jahres, denn so wird berechnet) nur den Mindestbeitrag.
Das bedeutet: Wenn die Einstufung zu gering war, kann es im Jahr vier zu erheblichen Nachzahlungen kommen. Außerdem muss man die Vorauszahlungen für das laufende Jahr leisten. Deshalb sollte man unbedingt vorsorgen, d.h. alle SVS Zahlungen müssen im Voraus eingeplant werden!
Die SVS berechnet die Vorauszahlungen nach dem dritt vorangegangenen Jahr (z.B. 2017 für 2020). Das bedeutet: Hat man im Jahr 2017 gut verdient, muss man mit entsprechenden Zahlungen rechnen, auch wenn man die folgenden Jahre nicht so gut verdient hat. Eine Herabsetzung auf den erwarteten Gewinn des laufenden Jahres ist möglich. Den Antrag dazu können Sie online stellen.
ACHTUNG: Beitragsgrundlage ist der Gewinn vor SVS Beiträgen selbst, also Einnahmen abzüglich aller Ausgaben, außer den Beiträgen an die SVS.
ACHTUNG: Als SVS Versicherter hat man 20 Prozent Selbstbehalt bei Arztleistungen (oder 10 Prozent, wenn man die Gesundheitsziele von Selbständig gesund erreicht hat). Deshalb muss man auch mit anteiligen Kosten rechnen, wenn man Ärzte, Röntgen, Labor usw. in Anspruch genommen hat.
Fällligkeit der SVS-Beiträge: 29. Februar, 31. Mai, 31. August und 31. November.
Zahlungen an die Wirtschaftskammer
Sobald Sie einen oder mehrerer Gewerbescheine besitzen, sind Sie automatisch Mitglied der Wirtschaftskammer. Sie zahlen für jeden einzelnen Gewerbeschein Grundumlage, das sind pro Schein ca. 80 bis 150 Euro im Jahr.
Fälligkeit der Grundumlage: Die Grundumlage wird einmal im Jahr in Rechnung gestellt.
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