Ob Sie jemanden anstellen, als freien Dienstnehmer oder mit Werkvertrag beschäftigen, können Sie sich nicht aussuchen. In Österreich ist sehr genau geregelt, ab wann Sie jemanden anstellen müssen. Und auch wenn es zwischen Angestelltenverhältnis, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag noch so manche Graustufe gibt – ein Irrtum kann teuer werden. Wir erklären die wichtigsten Grundlagen. Und raten vorab: Wenn Sie im Zweifel sind, lassen Sie sich von einem Profi beraten!
Echtes Dienstverhältnis
Sie wollen, dass jemand in ihren Räumlichkeiten bestimmte Arbeiten zu festgelegten Zeiten nach Ihren Vorstellungen erledigt? Dann ist ein Dienstverhältnis die richtige Beschäftigungsform.
Das sind die typischen Kennzeichen eines Dienstverhältnisses:
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin
- ist in den Betrieb eingegliedert. Das heißt er/sie hat hier sein Arbeitsgerät, einen Arbeitsplatz, bekommt eventuell Dienstkleidung, hat fixe Arbeitszeiten, fixe Pausenzeiten, etc.
- ist weisungsgebunden. Das bedeutet: Er/sie muss Anordnungen des Chefs/der Chefin befolgen, etwa die Ordnung am Arbeitsplatz betreffend oder die Umsetzung von Aufträgen.
- ist zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Er/sie kann also niemand anderes als Vertretung einsetzen.
- wird bei der Durchführung der Arbeit kontrolliert. Der Chef/die Chefin überprüft, was er/sie in seiner Arbeitszeit genau macht.
- hat disziplinäre Verantwortung. Mit anderen Worten: Er/sie muss sich zurechtweisen lassen, wenn er/sie gegen den Willen des Arbeitgebers verstößt (blau machen, Radio hören, Handy benutzen, etc.)
Wenn diese Punkte zutreffen, liegt ein Dienstverhältnis vor und Sie müssen einen Arbeitsvertrag abschließen.
Das Dienstverhältnis ist in Österreich nach wie vor die üblichste Form der Zusammenarbeit, es kommt zustanden, indem mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
Das Dienstverhältnis unterliegt strengen Regeln: Für Arbeitnehmer gelten arbeitsrechtliche Gesetze, Kollektivverträge und eventuell Betriebsvereinbarungen, sie unterliegen dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das bedeutet:
- Sie müssen Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt via ELDA bei der Gesundheitskasse (ÖGK) anmelden. (ACHTUNG! Bei Verstoß gegen dieses Gesetz drohen hohe Strafen!)
- Vom Gehalt müssen Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag abgeführt werden.
Weitelesen: Personalkosten – mit diesen Arbeitgeberkosten müssen Sie rechnen
Freier Dienstvertrag
Sie wollen, dass jemand regelmäßig für Sie bestimmte Aufgaben erledigt, die Person ist dabei aber weitgehend unabhängig? Dann ist der freie Dienstvertrag passend. Folgende Punkte sind dafür typisch:
- Der freie Dienstnehmer ist persönlich unabhängig, also frei in seiner Entscheidung über Arbeitszeit und -ort sowie darüber, wie er die Arbeit verrichtet.
- Der Mitarbeiter ist nicht in den Betrieb eingegliedert, hat also weder einen fixen Arbeitsplatz noch Arbeitsgeräte beim Auftraggeber.
- Er kann sich beliebig vertreten lassen
- Er kann Aufträge ohne Begründung ablehnen
Freie Dienstnehmer sind also ein Mittelding zwischen Dienstnehmer und Selbständigem:
- Sie haben keinen Anspruch auf Urlaub, Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kollektivverträge, allerdings muss der Dienstgeber für sie Beiträge zur Abfertigung neu einzahlen.
- Sie müssen aber, wie echte Dienstnehmer, nach dem ASVG pflichtversichert werden und der Arbeitgeber muss die Beträge wie für den Angestellten abführen.
- Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer sind nicht lohn- sondern einkommensteuerpflichtig da sie wie Selbstständige behandelt werden. Für die Entrichtung der Einkommensteuer sind sie selbst verantwortlich.
Wenn Sie Freie Dienstnehmer beschäftigen, kommen als Arbeitgeber/in folgende Abgaben auf Sie zu:
- Kommunalsteuer
- Dienstgeberbeitrag
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Auch für das freie Dienstverhältnis sollte ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. In jedem Fall hat der freie Dienstnehmer Anspruch auf einen Dienstzettel. Auch der Freie Dienstnehmer muss über ELDA angemeldet werden!
Werkvertrag
Einen Werkvertrag schließen Sie ab, wenn die konkrete Leistung (eine Software, ein Möbelstück, Texte, etc.) bereits am Anfang klar definiert, der Auftragnehmer
- den Auftrag bearbeitet und fertig abliefert,
- bei der Umsetzung völlig frei agiert,
- die eigenen Betriebsmittel verwendet,
- zur Erstellung Subunternehmen oder andere Mitarbeiter einsetzt,
- bei Mängel Gewährleistung bietet,
- das Risiko bei Misserfolg trägt.
Der Werkvertrag wird typischerweise mit einem selbständigen Unternehmer geschlossen.
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Die Graubereiche
Was in der Theorie einfach klingt, ist in der Praxis oft nicht eindeutig. Ein Gewerbeschein allein etwa ist kein Beweis für eine Selbständigkeit, wenn die Arbeitsumstände auf ein Dienstverhältnis hindeuten.
Wenn ein Unternehmen ohne eigenen Mitarbeiter für nur einen oder wenige Kunden tätig ist oder wenn eine sehr langfristige Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber vorliegt, könnte bei einer Überprüfung eine Scheinselbständigkeit festgestellt werden – und das kann teuer kommen.
Fazit
Ausschlaggebend ist bei einer Überprüfung nicht, was in einem Vertrag steht, sondern wie das Arbeitsverhältnis in der Praxis tatsächlich aussieht. Im Fall einer Betriebsprüfung können Sie zur Schlussbesprechung eine/n Vertreter/in der SVS beiziehen. Die SVS kann eine Empfehlung abgeben, ob ein Einzelunternehmer versicherungsrechtlich auch als solcher eingestuft bleibt. Machen Sie also von diesem Recht Gebrauch!
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