Einmalige Aushilfe
Beschäftigen Sie jemanden nur einmalig aushilfsweise für ein paar Stunden für eine Tätigkeit wie z.B. ein Mailing vorbereiten, bezahlen Sie die Honorarnote der beschäftigten Person – das ist alles.
- In der Regel wird die Honorarnote keine Umsatzsteuer enthalten – es sei denn, die beschäftigte Person ist umsatzsteuerpflichtig. (Das ist der Fall, wenn sie weitere Einnahmen hat, die in Summe 35.000 Euro + fiktive Umsatzsteuer, also im Regelfall EUR 42.000 im Jahr überschreiten.)
- Für die Versteuerung ist die beschäftigte Person selbst zuständig. Verdient er/sie unter 11.000 Euro im Jahr, wird für sie/ihn auch keine Einkommensteuer fällig.
Regelmäßige Tätigkeit
Brauchen Sie regelmäßig ein paar Stunden Hilfe, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Sie schließen einen Werkvertrag ab: Darin verpflichtet sich der Auftragnehmer, regelmäßig eine bestimmte Leistung abzuliefern.
Vorsicht: Nicht jede Tätigkeit darf als Werkvertrag abgerechnet werden! Mehr dazu auf dem Portal der WKO. - Sie stellen die betreffende Person an. Liegt das Einkommen unter einer bestimmten Grenze (2021 sind das 475,86 Euro, brutto für netto pro Monat, 14x im Jahr) handelt es sich um eine so genannte geringfügige Anstellung. Wenn Sie keine weiteren (!) Arbeitnehmer beschäftigen, fallen nur ca 3 % vom Bruttogehalt als Lohnnebenkosten an. Der Arbeitnehmer hat nur eine Unfall- aber keine Krankenversicherung und Pensionsversicherung.
Anstellung oder Werkvertrag?
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Ob Sie jemanden auf Werkvertragsbasis beschäftigen können oder anstellen müssen, hängt von der Art der Tätigkeit ab – egal, wie viele Stunden Sie die Person beschäftigen.
Prinzipiell gilt: Ist die Person fix in die Organisation Ihres Unternehmens eingebunden und hat keinen eigenen Handlungsspielraum (Zeit, Ort, Art und Weise, wie er seine Aufgabe erfüllt), so müssen Sie sie/ihn in jedem Fall anstellen.
Ein gutes Beispiel ist die Gastronomie. Ein Kellner hat fixe Arbeitszeiten und eine ganz genau definierte Tätigkeit an einem fixen Arbeitsplatz. Bis auf das Trinkgeld, über dessen Höhe er einen gewissen Einfluss hat, hat er keine Möglichkeit, seine Arbeit selbst zu gestalten. Deshalb gibt es auch keine Kellner auf Werksvertragsbasis. Ähnlich ist es bei einem Verkäufer in einem Geschäft.
Beim Werkvertrag zu beachten
Es gibt allerdings Tätigkeiten, bei denen die Abgrenzung schwierig ist. Und auch was die Dauer der Beschäftigung anbelangt, gibt es vom Gesetzgeber keine definierte Grenze, ab wann Sie jemanden anstellen müssen oder nur auf Werksvertragsbasis beschäftigen können. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Das kann heikel werden: Wenn die Beschäftigung länger andauert, könnte die Österr. Gesundheitskasse (ÖGK) zu dem Schluss kommen, dass ein verstecktes Dienstverhältnis vorliegt und Versicherungsbeiträge für Beschäftigte nachfordern. Ziehen Sie bei längerfristigen Werkverträgen daher immer Experten zu Rat!
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Bei der geringfügigen Anstellung zu beachten
Beachten Sie: Bei der geringfügigen Anstellung fallen für Sie als Arbeitgeber zwar keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuerzahlungen an. Aber es handelt sich um eine reguläre Anstellung. Das bedeutet: Die/der geringfügig Beschäftigte hat Anrecht auf
- 5 bzw. 6 Wochen Urlaub pro Jahr
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Pflegefreistellung
- Abfertigung
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Versicherungsschutz für geringfügig Beschäftigte
Geringfügig Beschäftigte sind weder kranken- noch pensionsversichert. Sie sind lediglich unfallversichert. Es gibt für Sie allerdings die Möglichkeit, bei der Österreichischen Gesundheitskasse um rund 65 Euro pro Monat eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung abzuschließen – eine günstige Möglichkeit, krankenversichert zu sein und auch Versicherungsmonate für die Pension zu sammeln.
Anmeldung von geringfügig Beschäftigten
Geringfügige Angestellte werden mit dem selben Prozedere angemeldet, wie jede/r andere Angestellte auch. Und auch bei einer geringfügigen Anstellung brauchen Sie einen Steuerberater, Buchhalter oder Lohnverrechner, der einmal im Monat die Lohnabrechnung macht. Außerdem benötigen Sie eine Dienstgeberkontonummer bei der Österr. Gesundheitskasse (ÖGK). Auch bei geringfügig entlohnten Dienstverhältnissen ist daher eine gewisse Bürokratie leider nicht vermeidbar.
Aufzeichnungspflichten
Wie für alle Angestellten müssen Sie auch für geringfügig Beschäftigte Arbeitszeitaufzeichnungen führen! Mehr dazu finden Sie auf HELP.gv.at.
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