So geht selbständig.

Mitarbeiter-Schulungen: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen

Ab dem ersten Mitarbeiter, den Sie anstellen, müssen Sie Gesetze zu Arbeitnehmerschutz, Brandschutz und Datenschutz beachten. Diese umfassen auch bestimmte Schulungen.

Sobald Sie Ihren ersten Mitarbeiter anstellen, müssen Sie entsprechende Gesetze und Bestimmungen einhalten. Das betrifft im Speziellen die Bereiche ArbeitnehmerInnenschutz und Brandschutz, aber auch Datenschutz gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung.

Unter anderem haben Sie als Arbeitgeber die Pflicht, bestimmte Dokumentationen schriftlich anzulegen, Mitarbeiter zu schulen und dies auch nachweisen zu können. Das müssen Sie wissen:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Das ASchG soll den Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bei ihrer beruflichen Tätigkeit gewährleisten. 

  • Paragraf 5 des ASchG legt fest, dass Arbeitgeber mögliche Gefahren sowie Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren ermitteln, beurteilen und auch schriftlich festhalten müssen (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).
  • Paragraf 14 des ASchG beschreibt, wie und wann Sie Ihre Mitarbeiter bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen müssen. Diese Unterweisung muss „nachweislich“ erfolgen – d.h. die Mitarbeiter sollten die Unterweisung schriftlich bestätigen, andernfalls tun Sie sich im Falle eines Unfalls schwer, nachzuweisen, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.

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  • Paragraf 25 des ASchG regelt den Brand- und Explosionsschutz. Er verlangt unter anderem, dass Arbeitgeber Personen bestimmen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muss auch mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. Eine jährliche praktische Unterweisung mit einem „Feuerlöschtrainer“ (ein Gerät, das mit Gas und Strom betrieben einen Brand simuliert) ist ratsam und sollte mittels Teilnahmelisten dokumentiert werden.

Arbeitsstättenverordnung (AStV)

Diese Verordnung regelt, wie Arbeitsstätten beschaffen sein müssen und enthält auch Vorschriften zu Erste Hilfe und Brandschutz.

  • Paragraf 40 der AStV legt fest, wie viele Ersthelfer Sie je nach Gesamtmitarbeiteranzahl bestimmen müssen. Diese Ersthelfer müssen einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren und das Gelernte zumindest alle zwei Jahre durch eine mindestens vierstündige Auffrischung aktualisieren. Als Unternehmer sollten Sie eine Kopie der Ausbildungszeugnisse machen und auch eine Dokumentation der Auffrischungskurse für den Fall einer Kontrolle griffbereit haben.

EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die DSGVO dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

  • Artikel 39 legt fest, dass Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, entsprechend unterwiesen werden müssen. Das kann durch einen Datenschutzbeauftragten erfolgen. Wenn dieser nicht erforderlich ist, liegt es an Ihnen als Unternehmer, Ihre Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen und Dokumentationen darüber zu führen.

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Alle angeführten Gesetze finden Sie im Volltext im Internet (etwa unter www.ris.bka.gv.at). Hilfe bei der Umsetzung bieten eine externe Sicherheitsfachkraft und spezialisierte Berater.

Weiterlesen: Präventivmaßnahmen im Büro – schon ab einem Mitarbeiter Pflicht

Weiterlesen: Checkliste: Diese Sicherheitsbestimmungen muss Ihr Betrieb erfüllen!

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