So geht selbständig.

Personalkosten: Mit diesen Arbeitgeber­kosten musst du rechnen

Was kostet es, jemanden anzustellen? Nicht wenig. Als Faustregel kannst du rechnen: für ein Jahr das monatliche Bruttogehalt mal 1,5.

Wer träumt nicht vom ersten Mitarbeiter, der das bekannte Radl „selbst und ständig“ unterbricht und den Arbeitsalltag um einiges entspannter macht! Doch dieser Schritt muss gut überlegt sein. Denn neben Urlaubs-, Weihnachtsgeld und bezahltem Urlaub kommen noch eine Menge weiterer Kosten auf dich zu.

Gute Liquiditätsplanung ist also die Voraussetzung für den Schritt vom Ein-Personen- zum Kleinunternehmen. Als Faustregel gilt: Von den Gesamtkosten, die du für einen Mitarbeiter aufbringen musst, bleiben diesem über den Daumen etwa die Hälfte netto. So setzen sich die Personalkosten zusammen:

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Kosten, die der Dienstgeber trägt (Lohnnebenkosten)

Für jeden Dienstnehmer, den du anstellt, musst du Abgaben an den Staat leisten:

1. Dienstgeberbeitrag (DB) ans Finanzamt

Dieses Geld fließt in den sogenannten Familienlastenausgleichfonds (FLAF). Aus diesem werden die Familienbeihilfe und andere Leistungen finanziert.

Der DB beträgt 3,7% des Bruttoeinkommens des Angestellten.

2. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) ans Finanzamt

Der DZ beträgt 0,36% bis 0,42% je nach Bundesland, allerdings nur, wenn du Gewerbetreibender bist, also einen Gewerbeschein der WKO hast. 

3. Dienstgeberbeitrag (DGB) an die Österr. Gesundheitskasse (ÖGK)

Während Selbständige für ihre Sozialversicherung selbst aufkommen müssen, teilen sich bei Unselbständigen der Dienstnehmer und der Dienstgeber diese Abgaben:

  • Rund 21,5 % der Höhe des Bruttolohns zahlst du als Dienstgeber für Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, ein Teil davon geht auch in den Insolvenzentgeltausfallsfonds
  • 1,53% zahlst du in die Mitarbeitervorsorgekasse („BV“, bekannt als „Abfertigung neu“)

4. Abgabe an die Gemeinde/Stadtkasse (DGA), „U-Bahn-Steuer“

Die DGA setzt sich so zusammen:

  • 3% Kommunalsteuer („KommSt“)
  • 2 Euro „U-Bahn-Steuer“ pro Dienstnehmer und Woche, wenn dein Betrieb in Wien ansässig ist. Ab 01.01.2023 muss diese Abgabe elektronisch mittels Online-Formular durchgeführt werden.

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Zahlungen, die Sie für Ihren Mitarbeiter übernehmen müssen

Viele Angestellte wissen oft nicht genau, was Sie brutto verdienen. Der Lohnzettel gibt zwar darüber Aufschluss, aber alle Zahlungen ans Finanzamt und die Sozialversicherung muss der Arbeitgeber durchführen. Der Arbeitgeber zahlt also nur den Nettobetrag aus und überweist folgende Abgaben:

1. Lohnsteuer (L) ans Finanzamt

Die Lohnsteuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Bis zu einem Jahreseinkommen von 11.693 Euro fällt keine Steuer an, dann wird gestaffelt, die Steuerstufen reichen von 20 bis 55 Prozent.

Ein häufiges Missverständnis: Der höhere Steuersatz wird jeweils nur für jenen Betrag angewandt, der über der jeweiligen Grenze liegt: Bei einem Einkommen von 12.000 Euro z. B. werden also nur 307 Euro mit 20 Prozent besteuert. Der Einkommensbestandteil bis 11.693 Euro bleibt steuerfrei!

2. Sozialversicherung (SV) an die Österr. Gesundheitskasse (ÖGK)

Ca. 18% beträgt der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung – er enthält u.a. Kranken-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung und Arbeiterkammerumlage.

Fälligkeiten

Alle Abgaben sind monatlich zu bezahlen, und jeweils am 15. des Folgemonats fällig – unabhängig davon, ob du die Umsatzsteuer monatlich oder nur quartalsweise zahlst! Die Abgaben für den Jännerlohn/-gehalt z. B. müssen also am 15. Februar bezahlt sein.

Einzige Ausnahmen sind die Sozialversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte: Diese können unter bestimmten Umständen auch einmal jährlich abgeführt werden.

Folgende Zahlungen sind also monatlich, am 15. des Folgemonats fällig:

  • Finanzamt: L, DB, DZ
  • Österr. Gesundheitskasse: SV, BV
  • Gemeinde, Stadtkasse: KOMMST, DGA (nur in Wien)

Die Fälligkeit der Löhne und Gehälter ist in den Kollektivverträgen geregelt, können aber im einzelnen Arbeitsvertrag individuell vereinbart werden. Üblich ist die Auszahlung bis zum Monatsletzten („Ultimo“).

Weihnachts- und Urlaubsgeld

Auch die Höhe von Weihnachts- und Urlaubsgeld sind in den Kollektivverträgen geregelt und daher nicht einheitlich. In den meisten Fällen wird das Urlaubsgeld in Höhe eines Monatsbezugs im Juni und das Weihnachtsgeld, auch ein Monatsbezug, im November ausbezahlt.

ACHTUNG: Da die Lohnverrechnung sehr komplex ist, solltest du damit einen Lohnverrechner oder Steuerberater beauftragen! Er/Sie wird dir dann die zu überweisenden Beträge mitteilen und dir auch die Abrechnung für deine Buchhaltung übermitteln.

Lohnzettel

Du bist verpflichtet, deine Angestellten regelmäßig deren Lohnabrechnung auszuhändigen. Darauf müssen Bruttogehalt, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzüge, sowie deren Bemessungsgrundlagen angeführt sein.

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Kommentare ( 4 )

  • Der Punkt 2 ist irreführend bzw. sogar falsch: Es ist nicht nur der DN-Anteil von ca. 18 % an die GKK abzuführen, sondern auch der DG-Anteil von ca. 20 %. Das ist doch ein erheblicher Betrag, der hier "vergessen" wird!!!
    Caroline Klima,
  • Liebe Caroline Klima, wir haben die Kosten in Beiträge, die der Dienstgeber bezahlen muss (darunter 21,5 % an die GKK) und Beiträge, die der Dienstgeber für den Dienstnehmer abführt (ca. 18 % an die GKK) gegliedert. Wir wollten dadurch transparenter machen, welche Lohnnebenkosten durch den Dienstgeber zu bezahlen sind. Sie finden also beide Kostenanteile im Artikel, wenn auch nicht im selben Absatz. Die Redaktion.
    Redaktion Port41,
    • Ups, sorry, überlesen. Die Aufteilung ist meiner Meinung nach trotzdem irreführend: alles zusammen ergibt die Lohnnebenkosten, die ich als DG erwirtschaften muss – egal, wem das jetzt fiktiv zuzurechnen ist.
      Caroline Klima,
      • Ja, Sie haben natürlich recht, dass der Dienstgeber das erwirtschaften muss. Es ging uns darum zu zeigen, wie sich die Kosten für Arbeitnehmer (die in Österreich besonders hoch sind) zusammensetzen.
        Redaktion Port41,

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