Wer träumt nicht vom ersten Mitarbeiter, der das bekannte Radl selbst und ständig unterbricht und den Arbeitsalltag um einiges entspannter macht! Doch dieser Schritt muss gut überlegt sein. Denn neben Urlaubs-, Weihnachtsgeld und bezahltem Urlaub kommen noch eine Menge weiterer Kosten auf Sie zu.
Gute Liquiditätsplanung ist also die Voraussetzung für den Schritt vom Ein-Personen- zum Kleinunternehmen. Als Faustregel gilt: Von den Gesamtkosten, die Sie für einen Mitarbeiter aufbringen müssen, bleiben diesem über den Daumen etwa die Hälfte netto. So setzen sich die Personalkosten zusammen:
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Kosten, die der Dienstgeber trägt (Lohnnebenkosten)
Für jeden Dienstnehmer, den Sie anstellen, müssen Sie Abgaben an den Staat leisten:
1. Dienstgeberbeitrag (DB) ans Finanzamt
Dieses Geld fließt in den sogenannten Familienlastenausgleichfonds (FLAF). Aus diesem werden die Familienbeihilfe und andere Leistungen finanziert.
Der DB beträgt 4,1% des Bruttoeinkommens des Angestellten.
2. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) ans Finanzamt
Der DZ beträgt 0,36% bis 0,44% je nach Bundesland, allerdings nur, wenn Sie Gewerbetreibender sind, also einen Gewerbeschein der WKO haben.
3. Dienstgeberbeitrag (DGB) an die Österr. Gesundheitskasse (ÖGK)
Während Selbständige für ihre Sozialversicherung selbst aufkommen müssen, teilen sich bei Unselbständigen der Dienstnehmer und der Dienstgeber diese Abgaben:
- Rund 21,5 % der Höhe des Bruttolohns zahlen Sie als Dienstgeber für Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, ein Teil davon geht auch in den Insolvenzentgeltausfallsfonds
- 1,53% zahlen Sie in die Mitarbeitervorsorgekasse (BV, bekannt als Abfertigung neu)
4. Abgabe an die Gemeinde/Stadtkasse (DGA), U-Bahn-Steuer
Die DGA setzt sich so zusammen:
- 3% Kommunalsteuer (KommSt)
- 2 Euro U-Bahn-Steuer pro Dienstnehmer und Woche, wenn Ihr Betrieb in Wien ansässig ist.
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Zahlungen, die Sie für Ihren Mitarbeiter übernehmen müssen
Viele Angestellte wissen oft nicht genau, was Sie brutto verdienen. Der Lohnzettel gibt zwar darüber Aufschluss, aber alle Zahlungen ans Finanzamt und die Sozialversicherung muss der Arbeitgeber durchführen. Der Arbeitgeber zahlt also nur den Nettobetrag aus und überweist folgende Abgaben:
1. Lohnsteuer (L) ans Finanzamt
Die Lohnsteuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Bis zu einem Jahreseinkommen von 11.000 Euro fällt keine Steuer an, dann wird gestaffelt, die Steuerstufen reichen von 25 bis 55 Prozent.
Ein häufiges Missverständnis: Der höhere Steuersatz wird jeweils nur für jenen Betrag angewandt, der über der jeweiligen Grenze liegt: Bei einem Einkommen von 11.500 Euro z. B. werden also nur 500 Euro mit 25 Prozent besteuert. Der Einkommensbestandteil bis 11.000 Euro bleibt steuerfrei!
2. Sozialversicherung (SV) an die Österr. Gesundheitskasse (ÖGK)
Ca. 18% beträgt der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung – er enthält u.a. Kranken-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung und Arbeiterkammerumlage.
Fälligkeiten
Alle Abgaben sind monatlich zu bezahlen, und jeweils am 15. des Folgemonats fällig – unabhängig davon, ob Sie die Umsatzsteuer monatlich oder nur quartalsweise zahlen! Die Abgaben für den Jännerlohn/-gehalt z. B. müssen also am 15. Februar bezahlt sein.
Einzige Ausnahmen sind die Sozialversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte: Diese können unter bestimmten Umständen auch einmal jährlich abgeführt werden.
Folgende Zahlungen sind also monatlich, am 15. des Folgemonats fällig:
- Finanzamt: L, DB, DZ
- Österr. Gesundheitskasse: SV, BV
- Gemeinde, Stadtkasse: KOMMST, DGA (nur in Wien)
Die Fälligkeit der Löhne und Gehälter ist in den Kollektivverträgen geregelt, können aber im einzelnen Arbeitsvertrag individuell vereinbart werden. Üblich ist die Auszahlung bis zum Monatsletzten (Ultimo).
Weihnachts- und Urlaubsgeld
Auch die Höhe von Weihnachts- und Urlaubsgeld sind in den Kollektivverträgen geregelt und daher nicht einheitlich. In den meisten Fällen wird das Urlaubsgeld in Höhe eines Monatsbezugs im Juni und das Weihnachtsgeld, auch ein Monatsbezug, im November ausbezahlt.
ACHTUNG: Da die Lohnverrechnung sehr komplex ist, sollten Sie damit einen Lohnverrechner oder Steuerberater beauftragen! Er/Sie wird Ihnen dann die zu überweisenden Beträge mitteilen und Ihnen auch die Abrechnung für Ihre Buchhaltung übermitteln.
Lohnzettel
Sie sind verpflichtet, ihren Angestellten regelmäßig deren Lohnabrechnung auszuhändigen. Darauf müssen Bruttogehalt, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzüge, sowie deren Bemessungsgrundlagen angeführt sein.
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