Arbeiten und die Welt sehen – wer hat nicht schon einmal davon geträumt. Allerdings hat die große Freiheit dort ein Ende, wo der Fiskus seinen Anteil fordert: Auch im Ausland Verdientes muss versteuert werden. Dieser Beitrag macht Sie mit den wichtigsten Begriffen vertraut.
Steuerlicher Wohnsitz
Wenn Sie im Ausland arbeiten, stellt sich die Frage, wo die Einkünfte besteuert werden müssen.
Die Antwort ist einfach: Alle Einkünfte, egal wo diese erzielt werden, sind dort steuerpflichtig, wo man ansässig ist, das heißt in jenem Staat, in dem sich der Wohnsitz befindet oder der Lebensmittelpunkt ist. Für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes sind folgende Kriterien maßgebend:
- Aufenthaltsdauer (in der Regel mindestens 6 Monate im Jahr Aufenthalt)
- Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
- Wohnsitz der Familienangehörigen (insbesondere von Kindern)
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Jeder Staat nimmt gerne Steuern ein – insbesondere, wenn sie auf seinem Gebiet erwirtschaftet werden. Um zu vermeiden, dass jemand, der im Ausland arbeitet doppelt besteuert wird, gibt es so genannte Doppelbesteuerungs-Abkommen: Das sind Verträge zwischen zwei Staaten, die regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Staat die Einkünfte von Personen und Unternehmen besteuern darf. Österreich hat solche Abkommen mit über 80 Staaten abgeschlossen.
Das bedeutet: Besteht mit einem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen müssen Sie als Ausländer nur EINE Steuererklärung abgeben.
ACHTUNG: Jedes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist anders. Im Einzelfall ist daher immer das DBA des jeweiligen Staates heranzuziehen.
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Betriebsstätte
Ein Staat darf Unternehmensgewinne nur dann besteuern, wenn es in diesem Staat eine Betriebsstätte gibt – und dann auch nur den Gewinn aus dieser Betriebsstätte.
Eine Betriebsstätte besteht dann, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind:
- Besteht eine Verfügungsmacht über eine oder mehrere feste Geschäftseinrichtung(en)?
- Wird eine Geschäftstätigkeit ausgeübt?
- Werden Vertragsabschlüsse im Namen des Unternehmens getätigt?
- Gibt es wiederkehrende Leistungen?
Umsatzsteuer – Reverse Charge-System
Reverse Charge bedeutet die Umkehr der Steuerschuld.
Normalerweise ist es ja so, das Sie als Unternehmer eine Rechnung inklusive Umsatzsteuer an Ihren Kunden stellen und die Umsatzsteuer dann (nach Abzug der Vorsteuer) an den Fiskus abführen. Reverse Charge ist eine steuerliche Regelung, bei der der Kunde die Umsatzsteuer (nach Abzug der Vorsteuer) an den Fiskus zahlen muss.
Diese Regelung kommt dann zum Einsatz, wenn es sich um grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen (von Unternehmer zu Unternehmer) handelt.
Wenn Sie also Dienstleistungen im Ausland erbringen, hängt es davon ab, ob Ihre Kunden private oder Unternehmen sind.
- Leistungen an ein Unternehmen: Erbringen Sie eine Dienstleistung an ein Unternehmen, wird die Umsatzsteuer in dem Land, in dem das Unternehmen Ihres Kunden seinen Sitz hat, fällig.
- Leistungen an Private: Erbringen Sie eine Dienstleistung an einen Privaten, wird die Umsatzsteuer in dem Land, in dem Sie Ihren Sitz haben, versteuert.
ACHTUNG: Bei Rechnungen im Rahmen des Reverse Charge-Systems, müssen Sie bestimmte Vorgaben beachten!
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Resümee
Wie Sie sehen, ist das Thema komplex. Im Detail müssen immer auch die individuellen Regelungen eines bestimmten Landes beachtet werden.
Unser Tipp: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie einen längeren Arbeits-Auslandsaufenthalt planen oder Geschäfte im Ausland starten. Oft gibt es mehrere Möglichkeiten. Ihr Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin hilft Ihnen, die für Sie beste Variante zu finden.
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