1. Kündigen Sie immer schriftlich
Eigentlich bedarf die Kündigung keiner bestimmten Form. Sie können sich von einem Mitarbeiter also mündlich wie schriftlich trennen. Aber besser ist in jedem Fall eine schriftliche Mitteilung. Beachten Sie, dass die Kündigung erst wirksam ist, wenn sie nachweisbar zugestellt wurde.
2. Denken Sie an die Kündigungsfristen
Die Frist, die Sie als Unternehmen einhalten müssen, staffelt sich nach Zugehörigkeit ihres Mitarbeiters zum Unternehmen – sie ist umso länger, je länger der Beschäftigte für Sie tätig war. Grundsätzlich gelten diese Kündigungsfristen:
- Im ersten und zweiten Dienstjahr sind es sechs Wochen
- Ab dem dritten Dienstjahr zwei Monate
- Ab dem sechsten Dienstjahr drei Monate
Das gilt immer dann, wenn Sie im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
3. Sie wollen jemandem fristlos kündigen?
Eine fristlose Kündigung oder auch Entlassung ist nur bei wirklich schwerwiegenden Gründen möglich. Etwa, wenn Sie einen Beschäftigten beim Griff in die Kasse entdecken oder Betrug feststellen. Oder wenn sich der Mitarbeiter weigert, Anordnungen zu befolgen, die seine Tätigkeit betreffen. Auch die Entlassung kann mündlich, sollte aber schriftlich erfolgen.
4. Sie trennen sich in gegenseitigem Einvernehmen
Wenn beide Seiten zustimmen, ist eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages möglich. Dabei einigen Sie sich mit ihrem Mitarbeiter auf einen bestimmten Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Sie müssen keine weiteren Fristen oder Formvorschriften beachten.
5. Was sollten Sie im Probemonat beachten?
Das Wort besagt es ja schon: Beide Seiten erproben die Zusammenarbeit. Und stellt eine von beiden fest, dass eine Fortsetzung doch nicht gewünscht wird, dann kann im Probemonat jederzeit – auch ohne Einhaltung von Fristen und Vorlage von Gründen – gekündigt werden.
6. Sie wollen einen Mitarbeiter freistellen
Manchmal ist für beide Seiten die Fortsetzung der Beschäftigung – nachdem die Kündigung bereits ausgesprochen wurde – nicht mehr zumutbar. Dann ist eine Freistellung möglich. Das volle Entgelt wird zwar weiter ausbezahlt, aber Sie verzichten darauf, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung weiter erbringt.
%MEDIUM-RECTANGLES%
7. Denken Sie daran, Postensuchtage zu gewähren
Wenn Sie als Unternehmen gekündigt haben, dann stehen ihren Mitarbeiter Postensuchtage zu, damit er sich rasch nach einer anderen Anstellung umsehen kann. Falls keine ausdrückliche kollektivvertragliche Vereinbarung vorliegt, ist das ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Postensuchtage dürfen nicht mit noch offenem Urlaub verrechnet werden.
Bei allen Fragen und Unklarheiten lassen Sie sich bitte unbedingt juristisch beraten!
Weiterlesen: Kündigungsgespräch: So kommunizieren Sie richtig
Weiterlesen: Mitarbeitersuche – wie stelle ich ein gutes Team zusammen
Weiterlesen: Recruiting – fünf Tipps die KMU bei der Personalsuche beachten sollten
Weiterlesen: Interim-Management: Was Manager auf Zeit einem Unternehmen bringen
Kommentare ( 0 )