Grundsätzlich gilt: Wer seine selbständige Tätigkeit aufgibt, kann und sollte sich beim AMS melden.
ACHTUNG: Das bedeutet allerdings nicht, dass es automatisch Arbeitslosenunterstützung gibt. Es bedeutet lediglich, dass der oder die Betroffene für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie in der Regel,
- wenn Sie vor Ihrer selbständigen Tätigkeit unselbständig erwerbstätig (also angestellt) waren und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geleistet haben, oder
- wenn Sie als Selbständiger eine Arbeitslosenversicherung bei der SVS abgeschlossen haben.
ACHTUNG: Arbeitslosengeld wird nicht automatisch bewilligt! Jeder Antrag muss einzeln vom AMS geprüft werden!
Verjährt der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Das hängt davon ab, wann Sie sich selbständig gemacht haben und wie lange Sie davor angestellt gearbeitet haben:
- Selbständige, die vor dem 1.1.2009 unselbständig und selbständig erwerbstätig waren, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, und zwar unbefristet.
Das bedeutet: Wenn Sie irgendwann vor 2009 unselbständig erwerbstätig waren, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn Sie vor 2009 AUCH selbständig tätig waren. - Personen, die nach dem 1.1.2009 mit einer selbständigen Tätigkeit begonnen haben und davor unselbständig tätig waren, haben ebenfalls Anspruch. Allerdings nur, wenn sie vor der Selbständigkeit für mindestens fünf Jahre unselbständig beschäftigt waren.
Ist das nicht der Fall, gibt es nur für den Zeitraum von fünf Jahren nach Beginn der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wie meldet man sich arbeitslos?
- Legen Sie Ihren Gewerbeschein zurück bzw. melden Sie Ihr Gewerbe ruhend.
- Neue Selbständige müssen das Ende ihrer selbständigen Tätigkeit bei der SVS melden. Die Pflichtversicherung endet mit dem letzten des Monats, in dem die Meldung bei der SVS eingegangen ist.
- Kontaktieren Sie das AMS – über eAMS, E-Mail oder telefonisch – und melden Sie sich arbeitslos. Dei richtige E-Mail-Adresse bzw Telefonnummer finden Sie auf dem Portal des AMS.
Wie lange gibt es Arbeitslosengeld?
Arbeitslosengeld wird nicht unbegrenzt ausbezahlt. Und Voraussetzung ist immer, dass Sie vor Ihrer Selbständigkeit unselbständig tätig waren und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach ASVG einbezahlt haben.
- Grundsätzlich besteht ein Anspruch für die Dauer von 20 Wochen.
- Wer mindestens drei Jahre unselbständig tätig war und in die Arbeitslosenversicherung des ASVG eingezahlt hat, hat für die Dauer von 30 Wochen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Wenn Sie das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre 6 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben, erhöht sich der Anspruch auf 39 Wochen.
- Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 15 Jahre 9 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben, erhöht sich der Anspruch auf 52 Wochen.
Wenn das Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist
Wer das Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat, kann Notstandshilfe in Anspruch nehmen. Hier gilt, wie für das Arbeitslosengeld, der Stichtag 1.1.2009.
- Notstandhilfe kann für die Dauer von 52 Wochen bezogen werden.
- Sie muss jedes Jahr neu beantragt werden.
- Grundsätzlich ist die Bezugsdauer unbefristet.
ACHTUNG: Notstandshilfe muss spätestens fünf Jahre, nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld geendet hat, beantragt werden.
Letzter Ausweg: Mindestsicherung
Wenn die oben genannten Optionen für Sie nicht in Frage kommen, haben Sie dennoch Anspruch auf Mindestsicherung. Die Regelungen sind allerdings von Bundesland zu Bundesland verschieden. Als Wiener erkundigen Sie sich beim zuständigen Magistrat (MA40), in den Bundesländern ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zuständig.
WICHTIG! Vorsicht bei den Gesamtsummen aus Arbeitslosengeld und selbständiger Tätigkeit!
Wenn Sie vor oder nach der Arbeitslosmeldung oder während der Arbeitslosigkeit aus einer selbständigen Tätigkeit über die Geringfügigkeitsgrenze verdienen, kann das bedeuten, dass sie Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen. Sprechen Sie mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater!
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