Was darf man dazuverdienen?
Wenn du Arbeitslosengeld bekommst, darfst du daneben etwas dazuverdienen, solange du die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (sie wird jedes Jahr neu festgelegt) nicht überschreitest.
- Wer daneben noch eine (geringfügige) Anstellung hat, darf maximal 500,91 Euro pro Monat (Stand 2023) verdienen.
- Wenn du Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit hast, muss dein durchschnittlicher monatlicher Umsatz unter 4.512,70 und dein durchschnittlicher Brutto-Gewinn (vor Abzug der Einkommensteuer-Steuer) unter 500,91 Euro pro Monat liegen (Stand 2023).
- Dieselben Grenzen gelten auch, wenn du nebenbei auf Honorarbasis oder mit Werkvertrag arbeitest.
- Wenn du Einkünfte hast, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, also bei der SVS) zur Folge haben, hast du keinen Anspruch auf ALG!
ACHTUNG: Sobald du diese Geringfügigkeitsgrenzen überschreitest, verlierst du das Arbeitslosengeld – und musst bereits erhaltenes Arbeitslosengeld zurückzahlen!
Alle Einkommen aus selbständiger Tätigkeit müssen dem AMS und der SVS gemeldet werden.
Wie berechnet das AMS Ihr Monatseinkommen?
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- Wenn du eine geringfügige Anstellung hast, ist alles ganz einfach: Du legst den Lohnzettel vor, und das wars.
- Wenn du nebenbei eine selbständige Tätigkeit ausübst, wird es komplizierter. Das AMS unterscheidet nämlich sehr genau, ob deine selbständige Tätigkeit vorübergehend oder durchgehend ist. Diese Unterscheidung bestimmt, wie dein durchschnittliches Einkommen pro Monat ermittelt wird.
Von der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit
Wenn du beim AMS gemeldet bist und dich selbständig machen willst, musst du besonders gut kalkulieren – wenn du nicht das ALG des laufenden Jahres zurückzahlen willst.
Denn: Das Einkommen aus der Selbständigkeit wirkt rückwirkend auf alle Monate des laufenden Jahres. Und: Etwaige Einkünfte aus selbständiger Arbeit neben dem ALG werden da dazu gerechnet.
- Wenn du also etwa von Jänner bis August ALG bezogen hast und dich dann selbständig machst, werden deine Einkünfte aus der Selbständigkeit durch die Anzahl jener Monate dividiert, in denen du selbständig erwerbstätig warst, um ein durchschnittliches Monatseinkommen zu errechnen.
- In die Berechnung fließen auch eventuelle Nebenverdienste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zwischen Jänner und August, die keine Auswirkung aufs ALG hatten (weil diese nur gering waren), ein!
- Anders als bei der Steuererklärung werden SVS-Beiträge und bestimmte steuertechnische Absetzbeträge in der Berechnung nicht als Ausgabe berücksichtigt.
- Wenn das durchschnittliche Monatseinkommen aus der Selbständigkeit dann über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, musst du das erhaltene ALG für die Monate, ab der die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, zurückzahlen!
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Ein Beispiel
Zwischen Jänner und April beziehst du Arbeitslosengeld. Im Mai beginnst du als Neue/r Selbständige/r geringfügig für ein Unternehmen zu arbeiten. Du verdienst damit rund 400 Euro im Monat – also unter der Geringfügigkeitsgrenze. Also beziehst du weiterhin Arbeitslosengeld.
Ab Oktober bekommst du zusätzliche Aufgaben von deinem Auftraggeber und verdienst ab da 1600 Euro pro Monat. Du musst dich also bei der SVS versichern und beim AMS abmelden.
Sobald dein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr da ist, rechnet das AMS ab:
- Du hast in 5 Monaten durchschnittlich 400 Euro verdient = 2000 Euro
- In drei Monaten hast du je 1600 Euro verdient = 4800 Euro
- Nun werden die Monate, in denen du selbständig erwerbstätig warst, zusammengerechnet:
- In 8 Monaten hast du 6800 Euro verdient, macht pro Monat durchschnittlich 700 Euro.
Dein durchschnittlicher Monatsverdienst lag also über der Geringfügigkeitsgrenze – das AMS fordert das ALG ab Mai zurück!
Resümeé
Wenn du ALG beziehen und dich selbständig machen willst, ziehe unbedingt eine/n Steuerberater/in zu Rate!
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