So geht selbständig.

Zuverdienst­grenzen beim AMS: Was ist möglich?

Wenn du Arbeitslosengeld beziehst, darfst du daneben eine selbständige Tätigkeit ausüben. Aber Vorsicht: Es gibt strenge Grenzen!

Was darf man dazuverdienen?

Wenn du Arbeitslosengeld bekommst, darfst du daneben etwas dazuverdienen, solange du die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (sie wird jedes Jahr neu festgelegt) nicht überschreitest.

  • Wer daneben noch eine (geringfügige) Anstellung hat, darf maximal 500,91 Euro pro Monat (Stand 2023) verdienen.
  • Wenn du Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit hast, muss dein durchschnittlicher monatlicher Umsatz unter 4.512,70 und dein durchschnittlicher Brutto-Gewinn (vor Abzug der Einkommensteuer-Steuer) unter 500,91 Euro pro Monat liegen (Stand 2023).
  • Dieselben Grenzen gelten auch, wenn du nebenbei auf Honorarbasis oder mit Werkvertrag arbeitest.
  • Wenn du Einkünfte hast, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, also bei der SVS) zur Folge haben, hast du keinen Anspruch auf ALG!

ACHTUNG: Sobald du diese Geringfügigkeitsgrenzen überschreitest, verlierst du das Arbeitslosengeld – und musst bereits erhaltenes Arbeitslosengeld zurückzahlen!

Alle Einkommen aus selbständiger Tätigkeit müssen dem AMS und der SVS gemeldet werden.

Wie berechnet das AMS dein Monatseinkommen?

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  • Wenn du eine geringfügige Anstellung hast, ist alles ganz einfach: Du legst den Lohnzettel vor, und das wars.
  • Wenn du nebenbei eine selbständige Tätigkeit ausübst, wird es komplizierter. Das AMS unterscheidet nämlich sehr genau, ob deine selbständige Tätigkeit vorübergehend oder durchgehend ist. Diese Unterscheidung bestimmt, wie dein durchschnittliches Einkommen pro Monat ermittelt wird.

Von der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit

Wenn du beim AMS gemeldet bist und dich selbständig machen willst, musst du besonders gut kalkulieren – wenn du nicht das ALG des laufenden Jahres zurückzahlen willst.

Denn: Das Einkommen aus der Selbständigkeit wirkt rückwirkend auf alle Monate des laufenden Jahres. Und: Etwaige Einkünfte aus selbständiger Arbeit neben dem ALG werden da dazu gerechnet.

  • Wenn du also etwa von Jänner bis August ALG bezogen hast und dich dann selbständig machst, werden deine Einkünfte aus der Selbständigkeit durch die Anzahl jener Monate dividiert, in denen du selbständig erwerbstätig warst, um ein durchschnittliches Monatseinkommen zu errechnen.
  • In die Berechnung fließen auch eventuelle Nebenverdienste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zwischen Jänner und August, die keine Auswirkung aufs ALG hatten (weil diese nur gering waren), ein!
  • Anders als bei der Steuererklärung werden SVS-Beiträge und bestimmte steuertechnische Absetzbeträge in der Berechnung nicht als Ausgabe berücksichtigt.
  • Wenn das durchschnittliche Monatseinkommen aus der Selbständigkeit dann über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, musst du das erhaltene ALG für die Monate, ab der die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, zurückzahlen!

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Ein Beispiel

Zwischen Jänner und April beziehst du Arbeitslosengeld. Im Mai beginnst du als Neue/r Selbständige/r geringfügig für ein Unternehmen zu arbeiten. Du verdienst damit rund 400 Euro im Monat – also unter der Geringfügigkeitsgrenze. Also beziehst du weiterhin Arbeitslosengeld.

Ab Oktober bekommst du zusätzliche Aufgaben von deinem Auftraggeber und verdienst ab da 1600 Euro pro Monat. Du musst dich also bei der SVS versichern und beim AMS abmelden.

Sobald dein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr da ist, rechnet das AMS ab:

  • Du hast in 5 Monaten durchschnittlich 400 Euro verdient = 2000 Euro
  • In drei Monaten hast du je 1600 Euro verdient = 4800 Euro
  • Nun werden die Monate, in denen du selbständig erwerbstätig warst, zusammengerechnet:
  • In 8 Monaten hast du 6800 Euro verdient, macht pro Monat durchschnittlich 700 Euro.

Dein durchschnittlicher Monatsverdienst lag also über der Geringfügigkeitsgrenze – das AMS fordert das ALG ab Mai zurück!

Resümeé

Wenn du ALG beziehen und dich selbständig machen willst, ziehe unbedingt eine/n Steuerberater/in zu Rate!

Weiterlesen: Nebenbei Selbständig? So berechnet das AMS die Zuverdienstgrenze.

Weiterlesen: Welche Vorteile du als Jungunternehmer bei der SVS herausholen kannst

Weiterlesen: Vom AMS in die Selbständigkeit: So unterstützt dich das Gründerprogramm UGP

Weiterlesen: Ich mache mich selbständig – mit welchen Zahlungen muss ich rechnen?

Kommentare ( 20 )

  • Extrem hilfreicher Artikel - ich hätte eine Frage zu "Anders als bei der Steuererklärung werden SVA-Beiträge und bestimmte steuertechnische Absetzbeträge in der Berechnung nicht als Ausgabe berücksichtigt." Welche Ausgaben außer der SVA werden hier noch nicht berücksichtigt? Danke!
    Markus Müller,
  • Tatsächlich sehr wichtiger Artikel. Ich habe allerdings vorerst noch das "umgekehrte" Problem. Ich habe während meiner regulären Anstellung (25 Monate befristeter Vertrag) selbstständig unter Geringfügigkeitsgrenze dazu verdient (betreffender Leistungszeitraum Okt-Dez 2017). Im Jänner habe ich dafür eine Rechnung von 1500 Eur gestellt. Am 31. Jänner war mein befristetes Beschäftigungsverhältnis vorbei. AMS fragt beim ersten Gespräch Anfang Februar nach selbstständigem Einkommen von Jänner. Ich gebe besagte 1500 Eur an. Antrag auf Arbeitslosengeld wird mit der Begründung abgelehnt, ich sei nicht arbeitslos. Ist das rechtens, wenn doch die selbstständige Leistung vorbei ist, in die Zeit meiner regulären Beschäftigung fiel und vor Ende meines Zeitvertrags lag? Vielen Dank im Voraus!
    Klaus Speidel,
    • Hallo Klaus Speidel, das ist eine sehr spezifische Frage – unser Know-how reicht leider nicht aus, um sie zu beantworten. Am besten ist, Sie setzen sich mit einem Profi – einem/r Anwalt/Anwältin oder einem/r Steurberater/in – in Verbindung, um die Frage zu klären. Auch die Rechtsabteilung des AMS sollte Ihnen detailierte Auskunft geben können. Wir halten die Daumen!
      Redaktion Port41,
  • Hallo. Danke, ein sehr informativer Artikel! Eines ist mir noch unklar: Wenn zB meine Einkünfte 9 Monate unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen und ich dann einen Auftrag über 1500 Euro bekomme, hilft es mir wenn ich mich dann umgehend beim AMS abmelde? Ich muss meine Einkünfte ab da ja nicht mehr dem AMS melden...
    Josef Gosch ,
    • Hallo Josef Gosch, leider, die Abmeldung hilft hier nichts. Das AMS orientiert sich am Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Jahr. Die Berechnung ist jedenfalls für einen Laien nicht leicht zu durchschauen. Wer unter dem Jahr vom AMS in die Selbständigkeit umsteigt, sollte immer eine/n Steuerberater/in zu Rate ziehen!
      Redaktion Port41,
  • Hallo VL kann mir da wer weiterhelfen ! Hab ein werkvertrag heute bekommen bin aber noch beim ams gemeldet. Der Vertrag geht bis Ende Jänner weil ich dann wenn ich mich gut Stelle, ein Arbeitsvertrag bekomme ! Gehalt ist so. 100 Euro pro neu Kunde ! Da ist jetzt fix nicht sicher wie viel bekomme! Und ich werde jetzt nicht über 3k verdienen. Bin ich Seites ams trotzdem versichert?
    Admir Sudar,
  • Frage: Seit 01012018 gewerblich tätig und bezieht ALG bis August dieses Jahres.(Also ab September bei den Berichten die man beim AMS abgeben muss über 439.- Euro Gewinn gekommen) Bei der Veranlagung nächstes Jahr: Gewinn unter 5256.- Euro, aber Umsatz über 30 000.- Euro. Deshalb SVA versichert,rückwirkend. Nun muss komplettes AMS Geld bis August zurückbezahlt werden,obwohl unter Geringfügigkeitsgrenze ?? Besten Dank
    Willi Schröttner,
  • Info: die Geringfügigkeitsgrenze ist mit 2019 auf €446,81 erhöht worden. Siehe: https://www.finanz.at/steuern/geringfuegige-beschaeftigung/#ergebnis. Welche weiteren Grenzwerte die im Artikel erwähnt werden davon betroffen sind kann ich leider nicht sagen.
    Martin Mattel,
  • Mir stellt sich eine weitere Frage: wenn ich neben Bezug des Arbeitslosengeldes sowohl geringfügig angestellt als auch selbständig tätig bin und beide Tätigkeiten für sich unter der Zuverdienstgrenze liegen (also alle Anforderungen erfüllen), bin ich dann im "grünen Bereich" oder muss ich die beiden Einkommen (selbständig und unselbständig) addieren und danach in Summe unter der Zuverdienstgrenze liegen? Vielen Dank für die Auskunft.
    Thomas Haunsperger,
  • Vielen Dank für den informativen Artikel. Ich hätte noch folgende Frage: Ich beziehe ab 13.2.2020 ALG, dieses wird laut Bescheid bis 9.9.2020 gewährt. Nun habe ich das (einmalige) Angebot, auf werkvertragsbasis EUR 1000,-- brutto zu verdienen (der Vertrag würde von 1.3. bis 15.3.2020 datiert sein) - das Geld würde auf einmal ausgezahlt werden. Darf ich diesen einmaligen Betrag zum ALG dazuverdienen? Vielen Dank für die Unterstützung...
    Daniela Gadringer,
    • Liebe Frau Gadringer, Detailfragen wie diese können nicht pauschal beantwortet werden. Ihr Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin kann Ihnen da kompetent weiterhelfen!
      Redaktion Port41,
  • Sehr informativer Artikel, allerdings gibts noch eine Frage: Wenn man von Jänner bis März auf Werkvertagsbasis gearbeitet hat, dann von April bis Ende September ALG bezieht, und dann ab Oktober per Werkvertrag weiterarbeitet, werden am Jahresende die Monate vor dem ALG-Bezug ( Jänner - März) zum Durchschnitt wegen der Geringfügigkeitsgrenze auch miteinbezogen? Oder nur ab April, wo das ALG beginnt? Vielen Dank schon mal im Voraus.
    Max Berghammer,
  • Hallo, ich habe auch eine Frage, da die Konditionen bei mir 'bisl' anders sind. Ich habe eine unselbständige Tätigkeit seit 01/2013 und werde mit Ende Juni gekündigt. Und meine selbständige Erwerbstätigkeit läuft seit 03/2017. Wie wird es jetzt sein, wenn ich mich ab Juli 2020 beim Ams anmelde und meine Selbständigkeit weiter ausübe? Darf ich das so? Danke. LG
    Adem Yilmaz,
  • Was ich nicht wirklich verstehe ist, dass wenn ich versuche mir etwas aufzubauen, und anfange zu verdienen, dann kann doch das AMS nicht wirklich denken, dass ich ab 460.66€ meinen Lebensunterhalt schon bestreiten kann, und mir das ganze Arbeitslosengeld streichen. Ich würde verstehen, wenn ich ihnen dieses Geld, welches ich zu viel eingenommen habe, zahlen muss, aber das doch lebenswichtige ALG vollständig streichen - da wird doch niemand probieren sich da etwas aufzubauen? Oder übersehe ich da etwas?
    Christian Runda,
  • Danke für den ausführlichen Artikel. Ich hätte da noch eine Frage: Ich war bis Ende August angestellt. Im Februar - März war ich selbstständig tätig. Ab April hatte ich mein Gewerbe ruhend gemeldet (auf Empfehlung meiner Steuerberaterin), da keine Aufträge in Sicht waren. Ab September habe ich meinen Gewerbeschein wieder „aktiviert“. Mit meiner selbstständigen Beschäftigung werde ich in diesem Jahr ca 4.500 Euro Gewinn haben. Und jetzt meine Frage: Werden meine Einnahmen durch die Monate dividiert in denen ich selbstständig war oder durch 12? Wenn die Einnahmen durch 6 Monate dividiert werden liege ich über der Geringfügigkeitsgrenze. Muss ich mich dann selbst versichern obwohl ich bei der SVS nicht pflichtversichern muss. Leider kann mir meine Steuerberaterin da nicht weiterhelfen. Auch das AMS kann mir keine ordentliche Antwort geben. Arbeiterkammer und WKO möchten dazu auch keine Infos geben... ich bin etwas ratlos, ev können Sie mir sagen wie das AMS meinen Fall berechnet. Vielen Dank im Voraus.
    Barbara Kaiser,
    • Liebe Frau Kaiser, das ist eine sehr spezifische Frage – unser Know-how reicht leider nicht aus, um sie zu beantworten. Am besten ist, Sie setzen sich mit einem/r Steurberater/in in Verbindung, um die Frage zu klären. Auch dass AMS sollte Ihnen detaillierte Auskunft geben können. Ihr Port41-Team
      Redaktion Port41,
  • super informativer artikel! ich bräuchte nähere Infos welche Einkunftsarten beim Zuverdienst zählen. Beispielsweise Gewinne aus Spekulationsgeschäften (zB Krypto-Währungs-Spekulationen) zählen bei der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld nicht - ist das beim Arbeitslosengeld auch so? ich finde leider gar nichts diesbezüglich online....
    anna bauer,
    • Würde mich auch interessieren. Ich habe gehört dass es bei Spekulationsgeschäften aus Krypto keine Grenze gibt. Natürlich kann ich das nicht bestätigen. Ich hoffe uns kann jemand helfen. Liebe Grüße
      Marcel Kbc,
  • Toller Artikel! Gelten die Gewinn- und Umsatzgrößen auch, wenn man einen landwirtschaftlichen Betrieb hat oder kommt es hier auch auf die Hektar-Anzahl an?
    Katja Steiner,
  • Hallo! Vielen Dank für den Artikel. Ich hätte eine Frage zur Geringfügigkeitsgrenze. Ich bin für ein Jahr in Bildungskarenz wo auch die Geringfügigkeitsgrenze gilt. Wird der Zuverdienst hochgerechnet auf ein Jahr oder darf der Betrag monatlich nicht überschritten werden? Vielen Dank und liebe Grüße
    Lisa Maier,

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