WICHTIGER HINWEIS: Mit 1. Jänner 2020 wurde aus SVA und SVB die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen). Die Informationen in diesem Beitrag gelten für Unternehmer, Freiberufler und Neue Selbständige sowie ehemals SVA-Versicherte. Wir arbeiten daran, die Informationen für alle SVS-Versicherten zu vervollständigen.
Auf jeden Fall durch die SVS bei den Eltern mitversichert sind
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, wenn sie über keine eigene Krankenversicherung verfügen,
- Kinder bis zum Abschluss der Schulausbildung (beispielsweise Matura),
- Kinder bis zum Abschluss einer Berufsausbildung.
Wenn Kinder das 18. Lebensjahr erreicht, aber die Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben, bleiben sie bis zum Schulabschluss mitversichert. Umgekehrt bleibt der Versicherungsschutz auch aufrecht, wenn die Schule bereits abgeschlossen, aber das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist. Die Mitversicherung ist maximal bis zum 27. Lebensjahr möglich!
ACHTUNG! Der Versicherungsschutz für Kinder ist beitragsfrei und es müssen auch keine Selbstbehalte bezahlt werden!
Kinder über 18 Jahre – Achtung Meldung notwendig
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Wenn Ihr Kind nach dem Schulabschluss nicht ins Arbeitsleben einsteigt – und somit ja selber versichert wäre – sondern Präsenz-/Zivildienst leistet oder ein Studium beginnt, müssen Sie eine Kopie des Maturazeugnisses sowie eine Erklärung über die Weiterbildungspläne an die SVS schicken. Damit kann die SVS den Versicherungsschutz für Ihr Kind verlängern.
Eine derartige Verlängerung ist maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. Damit Ihr Kind weiter versichert bleibt, benötigen Sie den Nachweis über
- den Bezug der Familienbeihilfe oder
- den Studienerfolg
Konkret verlangt die SVS zu Studienbeginn eine Inskriptionsbestätigung und danach regelmäßig einen Studienerfolgsnachweis. Dafür müssen acht Wochenstunden oder 16 ECTS-Punkte pro Semester positiv absolviert werden. Wenn Familienbeihilfe bezogen wird, entfällt der Nachweis des Studienerfolgs.
Versicherungsschutz auch für erwerbslose Kinder
Wenn Ihr Kind nach der Schulausbildung nicht sofort eine Arbeit findet oder nicht gleich eine weitere Berufsausbildung finden kann, können Sie ebenfalls den Versicherungsschutz verlängern. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind seit dem 18. Geburtstag oder dem Schulabschluss ohne Beschäftigung ist. Bei Erwerbslosigkeit kann die Mitversicherung um bis zu 24 Monate verlängert werden.
Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit
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Ist Ihr Kind erwerbsunfähig (etwa durch Krankheit), dann verlängert die SVS die Mitversicherung auch über das 18. Lebensjahr hinaus. Diese Mitversicherung ist ohne zeitliche Begrenzung möglich, vorausgesetzt, dass die Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen wird. Dazu benötigen Sie einen aktuellen, ausführlichen Befund (Fachärztin oder Facharzt, Krankenhaus etc.)
Sommerjobs
Wenn Ihr Kind im Sommer arbeitet und über der Geringfügigkeitsgrenze (446,81 Euro im Jahr 2019) verdient, ist es nicht mehr bei Ihnen mitversichert, sondern wird automatisch bei der Österr. Gesundheitskasse als Arbeitnehmer/in gemeldet! Nach Beendigung so eines Jobs wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Über das SVS-Portal können Sie Personen, die mitversichert werden sollen, der SVS melden. Die Mitversicherung gilt übrigens auch für Enkelkinder und Stiefkinder, die dauerhaft im selben Haushalt leben, sowie für Pflegekinder, die unentgeltlich gepflegt werden oder wenn das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
ACHTUNG! Bitte verabsäumen Sie nicht, die SVS über Veränderungen im Ausbildungs- oder Berufsleben Ihrer Kinder zu informieren. Sie vermeiden damit unter Umständen den Wegfall der Versicherung.
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