WICHTIGER HINWEIS: Mit 1. Jänner 2020 wurde aus SVA und SVB die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen). Die Informationen in diesem Beitrag gelten für Unternehmer, Freiberufler und Neue Selbständige sowie ehemals SVA-Versicherte. Wir arbeiten daran, die Informationen für alle SVS-Versicherten zu vervollständigen.
Irgendwann ist es da, das gesetzliche Pensionsalter. Und egal, ob Sie sich darauf freuen, endlich viel Zeit für sich zu haben oder ob Sie planen, weiterhin tätig zu sein – es gilt, bestimmte Formalitäten zu erledigen.
1. Machen Sie sich mit Ihrem Pensionskonto vertraut
ANMERKUNG: Das Pensionskonto gilt für alle Männer und Frauen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind. Wenn Sie davor geboren wurden, gilt ein anderes Berechnungssystem. Details dazu finden Sie hier.
Als SVS-Versicherter können Sie ihr Pensionskonto jederzeit online einsehen.
- Die so genannte Gesamtgutschrift, die Sie gleich nach dem Einloggen sehen, ist die Jahrespension, die Sie ausgezahlt bekämen, würden Sie jetzt die Mindestversicherungszeit erfüllen und zum Regelpensionsalter in Pension gehen.
ACHTUNG: Um sich einzuloggen, benötigen Sie die Handysignatur!
Was Sie sonst noch aus Ihrem Pensionskonto ablesen können, erfahren Sie im Beitrag Selbständig: Wie hoch wird meine Pension sein?
2. Berechnen Sie Ihre voraussichtliche Pensionshöhe
- Wenn Sie ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist der Pensionskontorechner ein praktisches Tool, um Ihren zukünftigen Pensionsanspruch zu berechnen. Sie geben darin lediglich die Höhe Ihrer Gesamtgutschrift und ein paar persönliche Daten ein und sehen Ihre voraussichtliche monatliche Brutto- und Nettopension
ACHTUNG: Der Pensionskontorechner prüft nicht, ob Sie die Mindestversicherungszeit für einen Pensionsanspruch erfüllen!
Mehr zur Berechnung Ihrer Pension erfahren Sie auf dem Portal der SVS - Wenn Sie vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, erfahren Sie hier, wie Ihre Pension berechnet wird.
3. Kontrollieren Sie Versicherungszeiten und Pensionsanspruch
Schon zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Pensionsantritt können Sie damit beginnen, Ihre Versicherungszeiten und Ihren Pensionsanspruch zu kontrollieren.
- Lassen Sie sich online einen Auszug Ihrer Versicherungsdaten erstellen und kontrollieren Sie die Angaben.
- Wenn Sie über keineHandysignatur verfügen, können Sie den Auszug auch telefonisch, per E-Mail oder persönlich in Ihrer Landesstelle anfordern.
Als Identifikation sind die Versicherungsnummer bzw. ein Lichtbildausweis erforderlich. Sie erhalten den Auszug per Post zugeschickt. - Möchten Sie Daten korrigieren lassen, können Sie einen Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten stellen.
ACHTUNG: Wenn Sie Versicherungszeiten im Ausland erworben haben, müssen Sie diese bei der Ergänzung der Versicherungszeiten auflisten. Die SVS erledigt die Kommunikation mit den entsprechenden Stellen im Ausland.
TIPP: Wenden Sie sich bei Unklarheiten rechtzeitig an Ihre SVS Landesstelle!
4. Ermitteln Sie das genaue Datum Ihres Pensionsantritts
Auf dem Portal der PVA können Sie das Datum Ihres Pensionsantritts auf den Tag genau errechnen.
5. Stellen Sie einen Pensionsantrag
Zwei Monate vor dem Pensionsantritt ist der Pensionsantrag einzubringen. Wenn Sie auch im Ausland Versicherungszeiten erworben haben, erledigt die SVS alle notwendigen Schritte, damit die Zeiten für Ihre Pension wirksam werden. Mehr Informationen dazu finden Sie auf dem Portal der SVS.
Den Antrag stellen können Sie
- persönlich bei einer Landesstelle der SVS,
- persönlich bei einem Sprechtag der SVS,
- schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail.
TIPP: Ein persönliches Gespräch ist in jedem Fall die bessere Wahl, weil dabei sofort offene Fragen geklärt werden können und der Prozess so beschleunigt wird.
ACHTUNG: Wenn Sie nicht ausschließlich bei der SVS versichert waren, müssen Sie prüfen, bei welcher Versicherung der Pensionsantritt beantragt werden muss. Es ist jene, bei der Sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung die meisten Versicherungszeiten erworben haben. Wurden bei mehreren Versicherungsträgern gleich viele Versicherungszeiten erworben, ist der letzte Versicherungsmonat vor Pensionsantritt ausschlaggebend.
6. Achten Sie auf eventuelle Nachzahlungen
Basis für Ihre SVS-Beiträge ist immer Ihr Einkommensteuerbescheid. Am Jahresanfang erhalten Sie von der SVS Vorschreibungen auf Basis Ihrer vorläufigen Beitragsgrundlage.
Diese Vorschreibungen werden später von der SVS anhand Ihres Steuerbescheids nachberechnet und Sie bekommen entweder eine Gutschrift, oder müssen etwas nachzahlen.
ACHTUNG: Ab dem Pensionsstichtag fällt diese Nachbemessung weg und aus den vorläufigen Beitragsgrundlagen werden endgültige.
Diesen Umstand sollten Sie schon in den letzten Jahren vor Pensionsantritt im Auge behalten! Denn im Detail bedeutet das: Mit dem Pensionsstichtag müssen eventuell ausstehende Beträge nachgezahlt werden – selbst wenn im letzten oder vorletzten Jahr vor dem Stichtag das Einkommen nicht so hoch war! Ausstehende Steuerbescheide (bis zu zwei Jahre zurück) fließen auch nicht in die Pensionsberechnung ein.
- Wenn Sie also in den letzten beiden Jahren vor Pensionsantritt besser verdient haben als die Jahre davor, ergeben sich für Sie daher keine Nachzahlung, aber der bessere Verdienst wirkt sich auch nicht auf die Pension aus.
- Haben Sie umgekehrt weniger verdient, als die Jahre davor, gibt es auch keine Rückzahlung von zu viel geleisteten Versicherungsbeiträgen, dafür ist Ihre Pension geringfügig höher.
So wird Ihre Pension ausbezahlt
Die Pension wird einmal im Monat im Nachhinein ausbezahlt. Im April und Oktober gibt es jeweils eine Sonderzahlung in Höhe einer Monatszahlung. Von der Bruttopension abgezogen werden
- Krankenversicherungsbeitrag,
- Kostenanteile für Arztbesuche,
- Lohnsteuer.
Wenn Sie nach dem Pensionsalter weiterarbeiten wollen
Wenn Sie in der Pension dazuverdienen wollen, hängt es von der Art der Pension ab, wie sich ein Zuverdienst auswirkt.
Mehr dazu lesen Sie in den Beiträgen Wie sich ein Zuverdienst in der Pension bei Selbständigen auswirkt und Zuverdienst in der Pension – so vermeiden Sie Pensionskürzungen.
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