So geht selbständig.

Checkliste: Diese Sicherheits-Bestimmungen muss Ihr Betrieb erfüllen!

Als Unternehmer müssen Sie dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz sicher sind. Dazu gibt es viele Bestimmungen, die vom Arbeitsinspektorat überprüft werden.

1. ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz (ASchG)

Das ASchG ist das umfassendste Regelwerk an Sicherheitsbestimmungen für Unternehmer. Als „aushangpflichtiges Gesetz“ muss es im Unternehmen griffbereit aufliegen – und Sie als Unternehmer/in sollten wissen, was darin  steht. Zwei wesentliche Punkte daraus:

  • § 22 des ASchG regelt die Beschaffenheit der Arbeitsräume
    unter anderem enthält er auch Bestimmungen, die  natürliche Belichtung und die künstliche Beleuchtung betreffend.
  • § 25 des ASchG befasst sich mit dem Thema Brandschutz.
    Er schreibt vor, dass Arbeitgeber geeignete Vorkehrungen treffen müssen, um das Entstehen eines Brandes zu verhindern. Dazu zählen auch die Ernennung eines Brandschutzwarts und/oder eines Brandschutzbeauftragten, von Sicherheitsvertrauenspersonen etc.

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2. Technische Richtlinien des vorbeugenden Brandschutzes (TRVB)

Die TRVB befassen sich mit den Vorkehrungen, die Sie als Unternehmer/in treffen müssen, um einen Brand zu vermeiden. Wenn bei Ihnen ein Brand ausbricht, wird das Gericht auf Basis der TRVB beurteilen, ob Sie womöglich fahrlässig gehandelt haben.

  • Die TRVB O 119 beschreibt organisatorische und technische Maßnahmen, die Sie treffen müssen, damit im Brandfall rechtzeig Alarm ausgelöst wird, alle wichtigen Stellen benachrichtigt werden und sich die Mitarbeiter richtig verhalten. Nach § 25 des ASchG sind Sie dazu verpflichtet, diese Maßnahmen umzusetzen.
  • Der/die Brandschutzwart/in oder Brandschutzbeauftragte in Ihrem Unternehmen muss die TRVB kennen und wissen, was in Ihrem Betrieb im Brandfall zu tun ist.

3. Tabakgesetz

In Österreich darf an bestimmten Orten wie Theatern, Schulen, Ämtern, Krankenhäusern, aber auch Tankstellen etc. nicht geraucht werden. Das Rauchverbot soll Nichtraucher schützen, aber auch Brandfällen vorbeugen. Diese Sicherheitsbestimmung stellt Unternehmer/innen manchmal vor große Herausforderungen, denn etwa ein Viertel der Österreicher sind Raucher!

  • § 30 des ASchG schreibt Unternehmer/inne/n vor, Nichtraucher/innen am Arbeitsplatz vor Tabakrauch zu schützen. Das kann im Einzelfall relativ teuer werden – nämlich dann, wenn Sie den Rauchern in Ihrem Unternehmen diesen Genuss weiter erlauben wollen und Raucher und Nichtraucher daher räumlich trennen müssen.

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4. Kennzeichnungsverordnung

Diese Verordnung schreibt Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen (Schilder, Sicherheitsfarben, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen) für bestimmte Bereiche oder bestimmte Situationen vor. Sie soll unter anderem gewährleisten, dass Besucher, Mitarbeiter etc. in einem Notfall wissen, welche Wege sie benützen müssen, um sicher aus der Gefahrenzone zu kommen.

  • Es ist daher auch grob fahrlässig, wenn in Ihrem Unternehmen Fluchtwege verstellt oder nur eingeschränkt nutzbar sind.
  • Auch wenn zusätzliche „Brandlast“ (also brennbare Gegenstände, z.B. Drucker, Papiervorräte) auf den Fluchtwegen herumsteht, müssen Sie im Schadensfall mit entsprechenden Strafen rechnen.

5. Arbeitsstättenverordnung (AStV)

Die AStV ist ein weiteres umfassendes Regelwerk, das Sie als Unternehmer/in beachten müssen. Ein Beispiel daraus:

  • Der § 15 der AStV regelt die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten für bewegungsbehinderte Mitarbeiter und verlangt unter anderem
    – eine behindertengerecht
    Toilette
    – entsprechende Bedienungselemente im Lift
    – dass sich im Evakuierungsfall der Brandschutzwart und/oder der Brandschutzbeauftragte speziell um diese/n Mitarbeiter/in kümmert.

Fazit

Ohne fachliche Beratung ist es schwer, sich im Paragrafendschungel zurechtzufinden, vor allem, weil jede Branche ihre Eigenheiten hat. Auch wenn Sie die grundlegenden Inhalte der aufgezählten Gesetze und Verordnungen kennen müssen, ist mit kompetenter Unterstützung vieles einfacher und zeitsparender umzusetzen. Und auch kostengünstiger als eine nachträglich umzusetzende behördliche Auflage oder gar ein Schadensfall.

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