Die Kleinunternehmerregelung wurde geschaffen, um selbständige Unternehmer, die nur wenig Umsatz machen (maximal 35.000 Euro/Jahr), zu entlasten. Wie die Regelung im Detail aussieht und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen können, erklären wir im Beitrag Was bedeutet Kleinunternehmerregelung?.
Hier erklären wir, was Sie tun müssen, wenn Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden haben, aber während des Jahres feststellen, dass Sie mehr als 35.000 Euro umsetzen werden.
%CONTENT-AD%
Wenn Sie die Umsatzgrenze einmal geringfügig überschreiten – Toleranzgrenze
Wenn sich Ihr Umsatz besser entwickelt als erwartet, und Sie Umsatzgrenze von 35.000 Euro geringfügig übersteigen, passiert gar nichts. Innerhalb von fünf Jahren dürfen Sie die Umsatzgrenze innerhalb einer Toleranzgrenze von 15% einmal überschreiten, diese Grenze steht im Umsatzsteuergesetz. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Grenze noch weiter erhöht, in dem er die Grenze als Nettogrenze qualifiziert hat. Würde der Umsatzsteuersatz bei Umsatzsteuerpflicht 20% betragen, beträgt die Kleinunternehmergrenze – ohne Toleranzregel somit EUR 42.000,-. Und diese Grenze kann nochmals um 15% überschritten werden. Das bedeutet: Sie dürfen einmal maximal 48.300 Euro umsetzen.
Die Grenzen betragen daher im Detail:
- Umsatzgrenze bei 20% USt: EUR 42.000
- Umsatzgrenze bei 10% USt: EUR 38.500
- einmalige Toleranzgrenze bei 20% USt: EUR 48.300
- einmalige Toleranzgrenze bei 10% USt: EUR 42.350
Wenn Sie die Umsatzgrenze mehrmals überschreiten
Überschreiten Sie die obigen Grenzen, müssen Sie sofort handeln.
Das bedeutet: Sie müssen Umsatzsteuer auf Ihren gesamten Umsatz nachzahlen!
Sie müssen dann also im Regelfall 20% Ihres Nettoumsatzes (Umsatz ohne USt.) an das Finanzamt abführen. Wenn Sie also z.B. 30.500 Euro Umsatz gemacht haben, sind das 6.100 Euro. Ist Ihr Umsatzsteuersatz 10% (z.B. Vermietung von Wohnraum), dann müssen Sie 10% Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen anführen.
Um zu vermeiden, dass Sie die Umsatzsteuer von Ihrem Netto-Umsatz abführen müssen, bleibt nur die Möglichkeit, alle Honorarnoten neu zu legen – mit angerechneter Umsatzsteuer. Das bedeutet für Sie viel Arbeit: Alle Rechnungen für das Jahr sind zu berichtigen und ihren Kunden zu übermitteln!
- Wenn Sie nur Unternehmen als Kunden haben, ist das zwar mühsam – aber machbar: Der Unternehmer kann die Umsatzsteuer ja als Vorsteuer geltend machen, er hat dadurch keinen finanziellen Nachteil.
- Bei Privatkunden ist es in der Praxis so gut wie unmöglich, im Nachhinein Umsatzsteuer einzufordern.
Umsatzsteuer anmelden
Um die Umsatzsteuer anzumelden, füllen Sie das Formular U15 auf der Homepage des Finanzamts aus.
Das bedeutet:
- Sie erhalten eine UID-Nummer.
- Sie müssen die USt. auf Ihren Rechnungen ausweisen und sie vierteljährlich (ab 100.000 Euro Umsatz: monatlich) ans Finanzamt abführen.
- Dafür dürfen Sie ab jetzt aber auch die Vorsteuer abziehen – damit werden Anschaffungen für Sie günstiger.
ACHTUNG: Dieser Status bleibt für fünf Jahr aufrecht, ehe Sie wieder die Kleinunternehmerregelung beantragen können.
Ein kleiner Ausweg
Eine kleine Möglichkeit gibt es, um die Umsatzgrenze doch nicht zu überschreiten: Sie können Honorare, die gegen Jahresende anfallen, erst im folgenden Jahr verrechnen. Das bringt Ihnen allerdings nur dann etwas, wenn Ihre Liquidität so gut ist, dass Sie diese Einnahmen noch ein wenig aufschieben können.
%MEDIUM-RECTANGLES%
Die Vorsteuerberichtigung
Der Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht bringt Ihnen einen wichtigen Vorteil: die positive Vorsteuerkorrektur. Das heißt, dass Sie die Vorsteuer geltend machen dürfen, und zwar auch nachträglich für:
- Umlaufvermögen: Das sind Vorräte, die Sie für Ihr Unternehmen kaufen und die sich schnell verbrauchen (Arbeitsmaterialien wie Schrauben, Shampoo, Druckerpapier und ähnliches).
Für diese dürfen Sie die gesamte Vorsteuer nachträglich geltend machen.
BEISPIEL: Ihr Unternehmen ist 2020 umsatzsteuerbefreit. Sie kaufen 2020 Druckerpapier für 240 Euro (davon sind 20% USt., also 40 Euro). Sie melden beim Finanzamt 2020 aufgrund Ihrer Einkünfte doch USt.-Pflicht an. Sie dürfen die 40 Euro Vorsteuer nachträglich geltend machen.
- Anlagegüter: Anlagegüter sind Anschaffungen, die länger im Unternehmen bleiben (Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, PCs und ähnliches).
– Unbewegliche Anlagegüter sind Grundstücke, Gebäude, Patente etc.
– Bewegliche Anlagegüter sind Computer und ähnliches.
Auch für Anlagen können Sie die Vorsteuer anteilig geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie die Vermögensgegenstände innerhalb des Berichtigungszeitraumes erworben haben. Der Berichtigungszeitraum für bewegliche Anlagegüter liegt bei fünf Jahren, bei unbeweglichen Anlagegütern bei 20 Jahren.
BEISPIEL: Ihr Unternehmen ist 2016 umsatzsteuerbefreit. Sie kaufen einen Computer für 2.760 Euro brutto (davon sind 20% USt., also 460 Euro). 2019 melden Sie sich beim Finanzamt als USt-pflichtig an. Der Berichtigungszeitraum für einen Computer (bewegliche Anlagegüter) beträgt 5 Jahre. Sie besitzen den Computer 3 Jahre und es fehlen noch 2 Jahre auf die 5 Jahre Berichtigungszeitraum. Sie dürfen also nachträglich Vorsteuern von 184 Euro geltend machen:
USt 460 Euro : 5 Jahre = 92 Euro mal 2 Jahre = 184 Euro
%MEETFOX%
Weiterlesen: Steuererklärung für Kleinunternehmer – was sich 2020 ändert
Weiterlesen: Einkommenssteuer – so können Sie die EST pauschal ermitteln
Weiterlesen: Steuerreform 2020: Kleinunternehmen ersparen sich die Steuererklärung
Kommentare ( 0 )