Eine Klarstellung am Anfang: Die Steuerklärung und alle damit verbundenen Pflichten ersparen sich Kleinunternehmen auch mit der Steuerreform 2020 nicht. Die gute Nachricht: Es gibt wesentliche Erleichterungen und die Möglichkeit, den Gewinn pauschal zu ermitteln. Das bedeutet: Für Kleinunternehmer wird es die Einkommensteuererklärung in der klassischen Form nicht mehr geben. Hier das Wichtigste im Überblick:
Vorab: Was sich nicht ändert
- Einnahmen müssen weiterhin aufgezeichnet und die Belege über die Umsätze weiterhin mindestens sieben Jahre aufgehoben werden. Eine Verletzung der Belegaufzeichnungspflichten kann hohe Strafen zur Folge haben.
- Auch die elektronische Registrierkasse mit Sicherheitseinrichtung muss weiterhin verwendet werden, sofern Sie nicht unter einer Ausnahmeregel (z.B. gemeinnütziger Verein oder Jahresumsätze unter 15.000 Euro oder Barumsätze unter 7.500 Euro) fallen.
- An den Regelungen für mobile Unternehmer hat sich nichts geändert.
- Und auch die Belegerteilungspflicht besteht nach wie vor. Ihre Kunden haben unverändert die Pflicht, den Beleg mitzunehmen. An diesen Pflichten ändert die Steuerreform nichts.
Wer ist Kleinunternehmer oder Kleinunternehmerin?
Kleinunternehmer ist, wer Umsätze unter der Kleinunternehmergrenze hat und daher von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Kleinunternehmergrenze wird mit 2020 von 30.000 Euro auf 35.000 Euro erhöht.
ACHTUNG: Diese Grenze ist eine Nettogrenze, d.h. Sie können eine fiktive (rechnerische) Umsatzsteuer zu dieser Grenze hinzurechen, obwohl Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer verrechnen und auch keine abführen. Ihre Bruttogrenze ab 1.1.2020 beträgt z.B. bei Umsätzen mit Getränken (20 % fiktive Umsatzsteuer) 42.000 Euro und bei Umsätzen mit Lebensmitteln (10 % fiktive Umsatzsteuer) 38.500 Euro.
Bleiben Sie unter dieser Grenze, dann können Sie Ihre Einkommensteuer pauschal ermitteln.
Was passiert, wenn Sie die Kleinunternehmergrenze überschreiten?
Ein einmaliges Überschreiten auf 40.000 Euro (Toleranzregel) ist ebenfalls zulässig. Da auch diese Umsatzgrenze eine Nettogrenze ist, betragen die einmalige Toleranzschwellen entweder 48.000 Euro (bei 20% fiktiver Umsatzsteuerpflicht) oder 44.000 Euro (10 % fiktive Umsatzsteuerpflicht).
ACHTUNG: Im Geschäftsjahr nach dem Überschreiten müssen Sie die niedrigere Grenze von 35.000 Euro wieder einhalten! Wenn Sie die Grenze im Folgejahr noch einmal überschreiten, können Sie die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen.
Was bedeutet pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben?
Pauschale Ermittlung bedeutet, dass Kleinunternehmer einen bestimmten Prozentsatz vom Umsatz als Betriebsausgaben abziehen können, ohne dafür Belege vorweisen zu müssen. Dieser Prozentsatz beträgt
- 45% für alle Betriebe (ausgenommen Dienstleister)
- 20% fürDienstleister (weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese geringere Kosten haben)
Welche Vorteile hat die pauschale Ermittlung?
- Wenn Sie als Kleinunternehmer keine anderen Einkünfte haben, ist Ihre Steuerlast sehr niedrig oder sogar Null.
- Zusätzlich ersparen Sie sich Steuerberatungskosten – weil ja keine Kosten für die elektronische Belegaufzeichnung der Betriebsausgaben anfallen können.
- Sie sind von der Einkommensteuererklärung befreit – nicht jedoch von der Pflicht zur Bekanntgabe Ihrer Umsätze! Diese sind schließlich ja die Basis für die Ermittlung der pauschalen Betriebsausgaben und auch des Gewinnes.
- Die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge können Sie zusätzlich zum pauschalen Abzug geltend machen.
- Sie brauchen alle anderen Ausgabenbelege (z.B. für Miete, Wareneinkauf, Reinigungsmittel oder sogar für das Anlagevermögen etc.) nicht mehr zu erfassen, da sie steuerlich keine Bedeutung mehr haben.
TIPP: Wegwerfen sollten Sie diese Belege dennoch nicht. Vielleicht ist die steuerliche Pauschalierung ungünstig, wenn Sie beispielsweise Verluste erzielen. Oder vielleicht benötigen Sie die Belege als Beweissicherung in einem Gerichtsprozess – für Sie oder für andere Personen. Bewahren Sie auch Ausgabenbelege sicherheitshalber sieben Jahre auf.
Welche Ausnahmen gibt es?
Keine Steuerfreiheiten ohne Ausnahme: Von dem pauschalen Steuerabzug ausgeschlossen sind:
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände
- juristische Personen (Kapitalgesellschaften als Gesellschafter einer Personengesellschaft)
Fazit
Die pauschale Einkommensteuer-Ermittlung hat viele Vorteile. Um die Steuerberaterzunft brauchen Sie sich dennoch keine Sorgen machen. Die Steuergesetze für alle anderen Unternehmen werden – auch durch die vorliegende Steuerreform – eher noch komplizierter. Und um herauszufinden, ob sich die neuen Pauschalierungsregeln für Sie rechnen, sollten Sie auch einen Steuerexperten kontaktieren.
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