Wenn Sie eine Steuernummer beantragen, geben Sie damit quasi die Absicht bekannt, dass Sie einkommens- und/oder umsatzsteuerpflichtig werden bzw. sind.
- Einkommensteuer wird ab einem Gewinn von 11.000 Euro im Jahr fällig.
- Umsatzsteuerpflicht besteht ab 35.000 Euro Umsatz pro Jahr, darunter gilt die Kleinunternehmerregelung (außer Sie stellen einen Regelbesteuerungsantrag).
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Wenn Sie also nur hin und wieder eine Honorarnote ausstellen und ganz wenig (= weniger als 11.000 Euro) verdienen, brauchen Sie keine Steuernummer.
Die Steuernummer müssen Sie erst dann beantragen, wenn Sie Einkommensteuer zahlen werden, d.h. wenn Ihr Gesamteinkommen im Jahr 11.000 Euro überschreitet.
ACHTUNG: Zum Gesamteinkommen werden Einkünfte aus angestellter Tätigkeit natürlich dazugerechnet!
Und: Berechnen Sie Honorarnoten mit Umsatzsteuer, so müssen Sie diese selbstverständlich ans Finanzamt abführen.
Weiterlesen: So funktioniert das System Umsatzsteuer
Wenn Sie angestellt UND selbstständig sind
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Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit berechnen Sie mit Hilfe Ihres Lohnzettels: Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeitrage für die laufenden Bezüge. Sonderzahlungen wie Urlaub und Weihnachten werden nicht dazugerechnet. Ihren Lohnzettel erhalten Sie entweder mittels Abfrage im Steuerakt in Finanz Online oder von Ihrem Arbeitgeber.
Suchen Sie den Wert laut Kennzahl 245: Dort steht die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer – und die entspricht im Regelfall den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. (Im Detail ist es aufgrund diverser Sonderbestimmungen ein wenig anders.)
Ein Beispiel: Als Teilzeit-Beschäftigte/r verdienen Sie im Monat 600 Euro brutto, das sind ca. 510 Euro netto (minus ca. 16% Sozialabgaben). Multipliziert mit 12, macht in Summe im Jahr ca. 6.100 Euro. Das heißt, Sie können im Jahr noch ca. 5.000 Euro dazuverdienen, ohne Einkommensteuer zu zahlen. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird, wie oben beschrieben, in den Berechnungen nicht dazu gezählt.
Wer über der Geringfügigkeitsgrenze angestellt ist und daneben selbstständige Einkünfte hat, ist sowohl im ASVG (Österr. Gesundheitskasse) als auch bei der SVS krankenversichert. Das wird oft als Doppelversicherung empfunden, obwohl ja letztlich jede Einkunftsquelle für sich gesehen der Krankenversicherung unterliegt.
Wenn Sie mehr als 77.700 Euro pro Jahr (Höchstbeitragsgrundlage, Wert 2021) verdienen, zahlen Sie für den Verdienst über dieser Grenze keine Sozialversicherungsbeuträge mehr.
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