So geht selbständig.

Gewinnfreibetrag für die Vorsorge nutzen und Steuern sparen!

Der Jahresabschluss kommt näher. Daher ist jetzt die richtige Zeit, um sich mit dem Gewinnfreibetrag auseinanderzusetzen und steuersparende Investitionen zu tätigen.

Was ist der Gewinnfreibetrag?

Erfreulicherweise ist der – durch Gegenrechnung von Erträgen und Aufwendungen – ermittelte Gewinn in der Regel noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. Als „letzte“ Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent des (vorläufig ermittelten) Gewinns abgezogen werden.

Der Gewinnfreibetrag besteht aus

  • dem Grundfreibetrag und
  • dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag beträgt (soweit der ermittelte Gewinn unter 30.000 Euro liegt) bis zu 3.900 Euro und wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt.
ACHTUNG: Der Grundfreibetrag kann bei mehreren Einzelunternehmen desselben Inhabers nur einmal geltend gemacht werden.

Den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gibt es für Gewinne über 30.000 Euro. Diesem müssen jedoch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (siehe unten) gegenüberstehen.

Wie viel du absetzen darfst, ist gestaffelt und hängt von der Höhe deiner Investitionen ab:

  • Für Gewinne bis zu 175.000 Euro darfst du 13 Prozent absetzen,
  • für weitere 175.000 Euro 7 Prozent und für
  • für weitere 230.000 Euro 4,5 Prozent.

Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt somit 45.350 Euro.

Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?

  • Der Gewinnfreibetrag kann von allen natürlichen Personen geltend gemacht werden, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (wie z.B. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit) erzielen.
  • Bei Mitunternehmerschaften im Rahmen von OGs oder KGs können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. 

In Wertpapiere investieren und Steuern senken

Nach dem Einkommenssteuer-Gesetz (§ 14 Abs. 7 Z 4 EStG.) wird auch die Investition in

  • bestimmte Wertpapiere,
  • Fonds bzw. Bündel aus mehreren Wertpapieren oder
  • Anleihen (sogenannte festverzinste Wertpapiere)

als steuermindernd im Sinne des Gewinnfreibetrags anerkannt. Und zwar dann, wenn es sich um Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen handelt.

Damit die Ausgabe vom Finanzamt anerkannt wird, müssen diese Wertpapiere

  • mindestens vier Jahre ab der Anschaffung jedoch dem Betrieb gewidmet und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen werden,
  • konservativ sein und den Stempel §14 Fonds anerkannt werden, etwa Wohnbauanleihen, bestimmte Einzelanleihen und spezielle Anleihen-, Misch- und Immobilienfonds.

Für Selbstständige ist diese Variante optimal, wenn sie keine weiteren Anschaffungen und Betriebsausstattung benötigen.

TIPP: Auch körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter, mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, können mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erworben werden. Dazu zählen auch Gebäude.

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Welche zukünftigen Entwicklungen gibt es zu beachten?

Um Unternehmen zu entlasten ist der Grundfreibetrag ab 2022

  • auf 100.000 Euro erweitert worden und
  • besteht die Investitionserfordernis erst ab einem Gewinn von 100.000 Euro pro Jahr.

Bis zu dieser Grenze soll es keine Verpflichtung geben, in begünstigte Wirtschaftsgüter zu investieren. Wie genau die Staffelungen für Gewinne über 100.000 Euro aussehen werden, ist noch nicht bekannt.

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