Sportgerät oder Verkehrsmittel?
Zunächst gilt es, eine wesentliche Unterscheidung zu treffen: Wie nützen du dein Fahrrad?
- Sportgeräte sind steuerlich nicht absetzbar. Eine Ausnahme gibt es nur für Berufssportler, für die das Sportgerät betrieblich notwendig ist.
- Damit das Fahrrad als Verkehrsmittel eingestuft werden kann, muss es straßenverkehrstauglich sein, also mit Rückstrahlern, Lichtanlage und Klingel ausgestattet sein. Nur unter dieser Voraussetzung kann eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein.
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Das Fahrtenbuch
Um vor der Finanz die berufliche Nutzung glaubhaft zu machen, musst du ein Fahrtenbuch führen. Darin wird jede Fahrt (auch die privaten!) aufgezeichnet, und zwar mit Datum, Abfahrtsort, Ankunftsort (immer mit genauer Adresse), gefahrene Kilometer und Zweck der Fahrt. Dieser Pflicht entkommst du nur, wenn im selben Haushalt mehr als ein Rad verfügbar ist. Dann kannst du argumentieren, dass eines der Räder nur für berufliche Fahrten in Anspruch genommen wird.
Vorweg: Wie du deine Ausgaben abschreiben kannst, hängt vom Umfang der Nutzung ab.
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Wenn du selbständig bist
- Wenn du das Fahrrad zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzt, darfst du die tatsächlichen Kosten absetzen. Die Anschaffungskosten sind – gegebenenfalls nach Abzug eines Privatanteiles – auf die Nutzungsdauer (üblicherweise sieben Jahre) zu verteilen. Hat das Fahrrad weniger als 400 Euro gekostet, kann es als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Zusätzlich können die laufenden Kosten (Reparatur, Ersatzteile, Versicherung) geltend gemacht werden. Das Gesetz verlangt auch hier den Beleg durch ein Fahrtenbuch, in der Praxis wird aber auch eine begründete, plausible Schätzung akzeptiert.
- Wenn das Fahrrad zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, darfst du Kilometergeld absetzen. Belegen musst du das mit dem Fahrtenbuch. Für jeden beruflich gefahrenen Kilometer darfst du 38 Cent absetzen. Der Vorteil: Das mühsame Sammeln von Belegen für Ausgaben entfällt.
- Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, kannst du von allen Kosten (Anschaffung, Wartung, etc.) die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Aber Vorsicht, auch hier gilt: reine Sporträder sind nicht absetzbar!
ACHTUNG: Wenn du deinen Kunden ein Kilometergeld zur Erfüllung von Aufträgen verrechnest, dann ist das eine Betriebseinnahme!
Wenn du Dienstnehmer bist
Bei Dienstnehmern sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag (das ist eine Steuerersparnis, die jedem Dienstnehmer zusteht) bereits abgegolten. Verwendet ein Dienstnehmer das Fahrrad darüber hinaus für berufliche Fahrten (z.B. um zu Kunden zu fahren), können anteilige Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.
- Prinzipiell können auch Dienstnehmer die tatsächlichen Kosten absetzen – Anschaffungskosten, Reparaturen, Ersatzteile, etc. Auch hier gilt: Jede Ausgabe unter 800 Euro kann sofort abgeschrieben werden, Ausgaben über 800 Euro (z.B. für die Anschaffung), müssen über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.
- Diese Kosten sind aber, wie erwähnt, nur anteilig für die beruflich gefahrenen Kilometer anrechenbar – bei einer Steuerprüfung wird das Fahrtenbuch kontrolliert! Darin müssen auch die Privatfahrten verzeichnet sein.
- Fährt man nicht mehr als berufliche 1.500 Kilometer im Jahr, darf man vereinfachend ein Kilometergeld von 38 Cent je Kilometer als Werbungskosten ansetzen. Das bedeutet: bei dieser Variante können maximal 570 Euro jährlich abgeschrieben werden.
Besonderheiten für Elektrofahrräder
Grundsätzlich gilt für die Elektrofahrräder das oben gesagte. Aber Vorsicht: Hat das Rad mehr als 600 Watt Leistung und eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, gilt es als Kraftrad. Das bedeutet: Sie dürfen – wie auch beim Erwerb eines KFZ – keine Vorsteuer absetzen, dafür entfällt die Deckelung des km-Geldes mit 570 Euro.
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