Sportgerät oder Verkehrsmittel?
Zunächst gilt es, eine wesentliche Unterscheidung zu treffen: Wie nützen Sie Ihr Fahrrad?
- Sportgeräte sind steuerlich nicht absetzbar. Eine Ausnahme gibt es nur für Berufssportler, für die das Sportgerät betrieblich notwendig ist.
- Damit das Fahrrad als Verkehrsmittel eingestuft werden kann, muss es straßenverkehrstauglich sein, also mit Rückstrahlern, Lichtanlage und Klingel ausgestattet sein. Nur unter dieser Voraussetzung kann eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein.
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Das Fahrtenbuch
Um vor der Finanz die berufliche Nutzung glaubhaft zu machen, müssen Sie ein Fahrtenbuch führen. Darin wird jede Fahrt (auch die privaten!) aufgezeichnet, und zwar mit Datum, Abfahrtsort, Ankunftsort (immer mit genauer Adresse), gefahrene Kilometer und Zweck der Fahrt. Dieser Pflicht entkommen Sie nur, wenn im selben Haushalt mehr als ein Rad verfügbar ist. Dann können Sie argumentieren, dass eines der Räder nur für berufliche Fahrten in Anspruch genommen wird.
Vorweg: Wie Sie Ihre Ausgaben abschreiben können, hängt vom Umfang der Nutzung ab.
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Wenn Sie selbständig sind
- Wenn Sie das Fahrrad zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen, dürfen Sie die tatsächlichen Kosten absetzen. Die Anschaffungskosten sind – gegebenenfalls nach Abzug eines Privatanteiles – auf die Nutzungsdauer (üblicherweise sieben Jahre) zu verteilen. Hat das Fahrrad weniger als 400 Euro gekostet, kann es als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Zusätzlich können die laufenden Kosten (Reparatur, Ersatzteile, Versicherung) geltend gemacht werden. Das Gesetz verlangt auch hier den Beleg durch ein Fahrtenbuch, in der Praxis wird aber auch eine begründete, plausible Schätzung akzeptiert.
- Wenn das Fahrrad zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, dürfen Sie Kilometergeld absetzen. Belegen müssen Sie das mit dem Fahrtenbuch. Für jeden beruflich gefahrenen Kilometer dürfen Sie 38 Cent absetzen. Der Vorteil: Das mühsame Sammeln von Belegen für Ausgaben entfällt.
- Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie von allen Kosten (Anschaffung, Wartung, etc.) die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Aber Vorsicht, auch hier gilt: reine Sporträder sind nicht absetzbar!
Weiterlesen: So funktioniert der Vorsteuerabzug
ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Kunden ein Kilometergeld zur Erfüllung von Aufträgen verrechnen, dann ist das eine Betriebseinnahme!
Wenn Sie Dienstnehmer sind
Bei Dienstnehmern sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag (das ist eine Steuerersparnis, die jedem Dienstnehmer zusteht) bereits abgegolten. Verwendet ein Dienstnehmer das Fahrrad darüber hinaus für berufliche Fahrten (z.B. um zu Kunden zu fahren), können anteilige Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.
- Prinzipiell können auch Dienstnehmer die tatsächlichen Kosten absetzen – Anschaffungskosten, Reparaturen, Ersatzteile, etc. Auch hier gilt: Jede Ausgabe unter 400 Euro kann sofort abgeschrieben werden, Ausgaben über 400 Euro (z.B. für die Anschaffung), müssen über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.
- Diese Kosten sind aber, wie erwähnt, nur anteilig für die beruflich gefahrenen Kilometer anrechenbar – bei einer Steuerprüfung wird das Fahrtenbuch kontrolliert! Darin müssen auch die Privatfahrten verzeichnet sein.
- Fährt man nicht mehr als berufliche 1.500 Kilometer im Jahr, darf man vereinfachend ein Kilometergeld von 38 Cent je Kilometer als Werbungskosten ansetzen. Das bedeutet: bei dieser Variante können maximal 570 Euro jährlich abgeschrieben werden.
Besonderheiten für Elektrofahrräder
Grundsätzlich gilt für die Elektrofahrräder das oben gesagte. Aber Vorsicht: Hat das Rad mehr als 600 Watt Leistung und eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, gilt es als Kraftrad. Das bedeutet: Sie dürfen – wie auch beim Erwerb eines KFZ – keine Vorsteuer absetzen, dafür entfällt die Deckelung des km-Geldes mit 570 Euro.
Weiterlesen: E-Fahrzeuge – jede Menge Steuervorteile
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Weiterlesen: Wie und wann Selbständige Kilometergeld verrechnen dürfen
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