Sie spielen mit dem Gedanken, auf ein Elektro- oder Hybridfahrzeug umzusteigen? Jetzt ist der richtige Moment dafür! Um die neue Technologie zu fördern, gibt’s jede Menge Steuerzuckerln.
Vorsteuerabzug
Elektrofahrzeuge
Vorausgesetzt, Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt, dürfen Sie nicht nur für Leasingraten, Treibstoff, Wartung, Vignette etc. Vorsteuer geltend machen, sondern auch für die Anschaffung – was ein neues Fahrzeug gleich einmal um 20 Prozent günstiger macht.
ACHTUNG: Je nach Anteil der Privatkilometer an der Gesamtkilometerleistung errechnet sich ein Privatanteil. Der Vorsteuerabzug muss daher entsprechend gekürzt werden.
Bei der Wahl des Modells sollten Sie mit Augenmaß vorgehen:
- Nur E-Fahrzeuge bis 40.000 Euro (inkl. 20% USt) sind zur Gänze befreit.
- Zwischen 40.000 und 80.000 Euro wird der Vorsteuerabzug eingeschliffen.
- Bei Modellen ab 80.000 Euro (inkl. 20% USt) steht kein Vorsteuerabzug zu.
Hybridfahrzeuge
Hier gibt es keine Vorsteuerbegünstigung beim Kauf. Allerdings gibt es Sonderbestimmungen für Taxis und Fahrschulfahrzeuge.
Nova, KFZ-Steuer, Versicherung
Elektrofahrzeuge
Reine Elektrofahrzeuge sind von der Versicherungssteuer, der KFZ-Steuer und der Normverbrauchsabgabe (NOVA) befreit.
Hybridfahrzeuge
Die NOVA wird bei Hybridfahrzeugen erst ab einem Ausstoß von 90 g CO2/km fällig.
Bei der Versicherungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer wird nur die Nennleistung des Verbrennungsmotors besteuert.
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Sachbezug
Elektrofahrzeuge
Sofern ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den E-Firmenwagen privat nutzt – dazu zählt auch die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort! –, fällt seit 2016 kein Sachbezug bei der Lohnverrechnung an.
Hybridfahrzeuge
Nutzt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den Hybrid-Firmenwagen privat – dazu zählt auch hier die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort also Privatnutzung, gilt folgendes:
- Wenn das Hybridfahrzeug den maximalen CO2 Emmissionswert von 121 g/km (gilt für 2019) nicht überschreitet, fällt ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % des Anschaffungswertes, maximal 720 Euro pro Monat an.
- Wird der Grenzwert überschritten, bleibt es beim Standardsachbezug von 2 % des Anschaffungspreises (inkl. Umsatzsteuer) pro Monat.
ACHTUNG: Die maximalen Emissionswerte werden jährlich angepasst, ausschlaggebend für die Einstufung ist aber immer das Jahr der Anmeldung.
EIN BEISPIEL: Sie kaufen 2017 ein Fahrzeug, dessen CO2-Emission unter 127 g/cm liegt, ihr Mitarbeiter profitiert vom niedrigen Sachbezug. 2018 wird der Grenzwert auf 124 g/km gesenkt, das Fahrzeug überschreitet diesen Wert – dennoch gibt’s Entwarnung, da für die Einstufung das Jahr des Kaufs, also 2017 ausschlaggebend ist. Es kann also nicht passieren, dass das Fahrzeug wegen der jährlich sinkenden Grenzwerte von der 1,5% Zone in die höhere 2,0% Zone kommt.
Kann mittels Fahrtenbuch nachgewiesen werden, dass der Fahrer/die Fahrerin weniger also 500 km monatlich bzw. 6.000 im Jahr privat unterwegs war, dann halbieren sich sowohl der reduzierte (von 1,5% auf 0,75%) als auch der Standardsachbezug (von 2% auf 1%).
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