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E-Fahrzeuge: jede Menge Steuervorteile!

Umweltschutz zahlt sich aus: Beim Kauf und der Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen gibt es jede Menge Steuervorteile. Hier die Wichtigsten im Überblick.

Sie spielen mit dem Gedanken, auf ein Elektro- oder Hybridfahrzeug umzusteigen? Jetzt ist der richtige Moment dafür! Um die neue Technologie zu fördern, gibt?s jede Menge Steuerzuckerln.

Vorsteuerabzug

Elektrofahrzeuge

Vorausgesetzt, Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt, dürfen Sie nicht nur für Leasingraten, Treibstoff, Wartung, Vignette etc. Vorsteuer geltend machen, sondern auch für die Anschaffung – was ein neues Fahrzeug gleich einmal um 20 Prozent günstiger macht.

ACHTUNG: Je nach Anteil der Privatkilometer an der Gesamtkilometerleistung errechnet sich ein Privatanteil. Der Vorsteuerabzug muss daher entsprechend gekürzt werden.

Bei der Wahl des Modells sollten Sie mit Augenmaß vorgehen:

  • Nur E-Fahrzeuge bis 40.000 Euro (inkl. 20% USt) sind zur Gänze befreit.
  • Zwischen 40.000 und 80.000 Euro wird der Vorsteuerabzug eingeschliffen.
  • Bei Modellen ab 80.000 Euro (inkl. 20% USt) steht kein Vorsteuerabzug zu.

E-Motorräder, E-Bikes etc.

Auch für Krafträder, die kein CO2 emittieren, ist der Vorsteuerabzug möglich.

Hybridfahrzeuge

Hier gibt es keine Vorsteuerbegünstigung beim Kauf. Allerdings gibt es Sonderbestimmungen für Taxis und Fahrschulfahrzeuge.

Nova, KFZ-Steuer, Versicherung

Elektrofahrzeuge

Reine Elektrofahrzeuge sind von der Versicherungssteuer, der KFZ-Steuer und der Normverbrauchsabgabe (NOVA) befreit.

Hybridfahrzeuge

Die NOVA wird bei Hybridfahrzeugen erst ab einem Ausstoß von 90 g CO2/km fällig.

Bei der Versicherungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer wird nur die Nennleistung des Verbrennungsmotors besteuert.

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Neuberechnung der Nova

Von 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 wird die NoVA nach dem Messverfahren WLTP ermittelt. Ab 1. Juli 2021 kommt es zu weitreichenden Änderungen.

  • Der Höchststeuersatz für Motorräder steigt auf 30 Prozent.
  • Der Höchststeuersatz für PKW steigt auf 50 Prozent.
  • Der Malus-Grenzwert sinkt auf 200 g/km. Für Fahrzeuge mit darüberliegendem Grenzwert werden ab 1. 7. 2021 50 Euro je zusätzlichem Gramm fällig.
  • Fahrzeuge der Klasse N1 (Pick-ups, leichte LKW, Kastenwägen etc.) unterliegen der NoVA.
  • Menschen mit Behinderungen steht die NoVA-Befreiung auch für Leasingfahrzeuge zu (bisher nur für Kauffahrzeuge).
  • at stellt für die Neuberechnung einen NoVA-Rechner zur Verfügung.

Hinweis: Für Fahrzeuge, für die der Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wird und die erste zwischen 1. Juli und 30. November ausgeliefert werden, wird die NoVA nach der bis 30. Juni gültigen Methode berechnet.

Sachbezug

Elektrofahrzeuge

Sofern ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den E-Firmenwagen privat nutzt – dazu zählt auch die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort! –, fällt seit 2016 kein Sachbezug bei der Lohnverrechnung an.

Hybridfahrzeuge

Nutzt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den Hybrid-Firmenwagen privat – dazu zählt auch hier die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort also Privatnutzung, gilt folgendes:

  • Wenn das Hybridfahrzeug den maximalen CO2 Emmissionswert von 138 g/km (gilt für 2021) nicht überschreitet, fällt ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % des Anschaffungswertes, maximal 720 Euro pro Monat an.
  • Wird der Grenzwert überschritten, bleibt es beim Standardsachbezug von 2 % des Anschaffungspreises (inkl. Umsatzsteuer) pro Monat.

ACHTUNG: Die maximalen Emissionswerte werden jährlich angepasst, ausschlaggebend für die Einstufung ist aber immer das Jahr der Anmeldung.

EIN BEISPIEL: Sie kaufen 2018 ein Fahrzeug, dessen CO2-Emission unter 124 g/cm liegt, ihr Mitarbeiter profitiert vom niedrigen Sachbezug. 2019 wird der Grenzwert auf 121 g/km gesenkt, das Fahrzeug  überschreitet diesen Wert – dennoch gibt?s Entwarnung, da für die Einstufung das Jahr des Kaufs, also 2017 ausschlaggebend ist. Es kann also nicht passieren, dass das Fahrzeug wegen der jährlich sinkenden Grenzwerte von der 1,5% Zone in die höhere 2,0% Zone kommt.

Kann mittels Fahrtenbuch nachgewiesen werden, dass der Fahrer/die Fahrerin weniger also 500 km monatlich bzw. 6.000 im Jahr privat unterwegs war, dann halbieren sich sowohl der reduzierte (von 1,5% auf 0,75%) als auch der Standardsachbezug (von 2% auf 1%).

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