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Transparenz-Verordnung für Google, Amazon & C0: Was sie Kunden bringt

Ab Juli 2020 gilt die „EU-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz von Online-Vermittlungsdiensten“. Die wichtigsten Facts dazu kompakt erklärt.

Was ist das Ziel der Transparenz-Verordnung?

Mit der Verordnung will die EU dem Umstand entgegenwirken, dass Unternehmen zunehmend dem Diktat von Online-Vermittlungsdiensten (wie etwa Amazon) und Suchmaschinen (wie etwa Google) ausgeliefert sind. Das Ranking in einer Suchmaschine hat ja erhebliche Auswirkungen für ein Unternehmen. Durch die Verordnung soll die Position von Unternehmen, die auf diese Plattformen angewiesen sind, gestärkt werden, indem

  • die Gründe des Rankings nachvollziehbarer werden und
  • die Beschwerdemöglichkeiten der Unternehmen ausgebaut werden.

Ab wann ist die Verordnung verpflichtend umzusetzen?

Die Verordnung gilt ab dem 12.7.2020. Nachdem sie auf einer EU-Verordnung basiert, ist sie unmittelbar anwendbar. In einzelnen Punkten, etwa in Bezug auf Sanktionierung von Verstößen, ist jedoch der nationale Gesetzgeber aufgerufen, Regeln umzusetzen.

Wer ist von der Transparenz-Verordnung betroffen?

  • Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten
    Das sind Online-Plattformen, die einen Vertragsabschluss zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher einleiten oder begünstigen (z.B. Amazon, Willhaben oder Buchungsplattformen). Wörtlich heißt es dazu in den Erwägungsgründen zur Verordnung: Die Dienste zielen darauf ab: „... die Anbahnung direkter Transaktionen zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern zu erleichtern, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion letztlich entweder online, auf dem Online-Portal des Anbieters, oder aber offline abgeschlossen werden.”
  • Online-Suchmaschinen
    z.B. Google, Bing oder DuckDuckGo

Welche Verpflichtungen kommen auf diese Unternehmen zu?

Die Anforderungen an die Verständlichkeit und Transparenz der Geschäftsbedingungen des Online-Vermittlungsdienstes werden verschärft. Diese müssen

  • klar und eindeutig formuliert sein und
  • Angaben enthalten, nach welchen objektiven Gründen entschieden wird, einzelne Anbieter auszuschließen.

Welche Auswirkungen hat die Verordnung für Rankings?

Die Verordnung regelt, dass die bestimmenden Parameter für ein Ranking sowie deren relative Gewichtung transparent dargelegt werden müssen.

  • Es muss ausgewiesen werden, ob durch eine Entgeltzahlung das Ranking verbessert werden kann.
  • Weiters muss angeführt werden, welche Informationen und Daten in das Ranking einfließen und welche Informationen über das Vertragsverhältnis hinaus gespeichert werden.
  • Geschäftsgeheimnisse müssen aber dezidiert nicht preisgegeben werden. Der berüchtigte Google-Algorithmus bleibt also wahrscheinlich weiterhin ein gut gehütetes Geheimnis.

Welche Verpflichtungen treffen Online-Suchmaschinen?

Online-Suchmaschinen müssen Erläuterungen der wichtigsten Parameter zur Verfügung stellen, die für das Ranking von Websites bestimmend sind.

Betreiber von Websites sollen ein Verständnis darüber erlangen können, ob und inwieweit bestimmte Gestaltungsmerkmale einer Website sich auf die Auffindbarkeit in Suchmaschinen auswirken.

Diese Erläuterungen müssen an einer „offensichtlich und leicht zugänglichen Stelle” öffentlich verfügbar gemacht werden. Wörtlich heißt es dazu: „Die Anbieter von Online-Suchmaschinen stellen die Hauptparameter, die einzeln oder gemeinsam für die Festlegung des Rankings am wichtigsten sind, und die relative Gewichtung dieser Hauptparameter dar, indem sie in ihren Online-Suchmaschinen klar und verständlich formulierte Erläuterungen bereitstellen.”

Welche Beschwerderechte haben anbietende Unternehmen?

Die Beschwerdemöglichkeiten der auf den Plattformen anbietenden Unternehmen werden durch die Verordnung aufgewertet. Online-Vermittlungsdienste müssen ein entsprechendes internes Beschwerdemanagement einrichten.

  • Dieses muss leicht zugänglich sein und soll zu einer raschen und unkomplizierten Beilegung von Differenzen beitragen.
  • Für diese Zwecke müssen die Online-Vermittlungsdienste auch in den Geschäftsbedingungen Mediatoren anführen, mit denen sie bereit sind, zusammenzuarbeiten.

Die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Beschwerdemanagements trifft jedoch keine „kleinen Unternehmen”. (Kleine Unternehmen in diesem Zusammenhang sind Unternehmen mit weniger als 50 Personen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.)

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Fazit und Handlungsempfehlung

Zweifellos sind Unternehmen zunehmend auf Online-Vermittlungsplattformen und Suchmaschinen angewiesen. „Rankings” spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Dass eben diese oftmals “erkauft” sind und damit wettbewerbsverzerrend wirken, sollte zumindest transparenter klargestellt werden.

Diesbezügliche Transparenzpflichten sind daher zu begrüßen (dasselbe „Problem” stellt sich freilich auch in der „Offline-Welt” – hier offenbar aber unproblematisch). Grundsätzlich ist aber anzumerken: Der Austausch „Geld gegen positive Außendarstellung” ist nicht verwerflich. Allerdings sollte man den Konsumenten nicht täuschen dürfen.

Jedenfalls zu begrüßen ist die erleichterte Möglichkeit für Unternehmen, sich gegen eine Diskriminierung oder ungerechtfertigte Bewertung auf diesen Plattformen zur Wehr zu setzen. Die diesbezüglichen aktuellen Rechtsschutzmöglichkeiten sind nicht effektiv genug.

Kritisch ist anzumerken, dass die Gestaltung eines gesetzeskonformen Webauftrittes um eine weitere Facette an Komplexität gewinnt.

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