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Steueroptimierung bei Betriebs­übertragungen: verkaufen oder schenken?

Ein Verkauf oder eine Schenkung des Unternehmens ist ein großer Schritt. Was Sie wissen müssen und wie Sie Potentiale zur Steueroptimierung nützen.

Die Betriebsübertragung ist eine Querschnittsmaterie. Es geht nicht nur um Steuerrecht – auch Haftungsfragen, arbeits- und mietrechtliche bzw. gewerberechtliche Herausforderungen sind zu meistern. Eine rechtzeitige und grundlegende Vorbereitung ist daher unerlässlich, will man teure Fehler vermeiden. In diesem Beitrag werden lediglich einige Aspekte angerissen, es gibt viele Details, die nur ein Experte für den individuellen Fall beantworten kann.

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Kaufen oder Schenken 

Beim Verkauf eines Betriebs fallen Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer (3,5 Prozent)  sowie Umsatzsteuer an. Bei Schenkungen, insbesondere in der Familie, gibt es bestimmte Vergünstigungen. Eine klare Sache also? Nicht ganz.  

  • Schenkungen in der Familie sind steuerlich begünstigt, für den Schenkenden fällt keine Einkommensteuer an. Allerdings wird an Schenkungen oft ein Wohnrecht, eine Versorgungsrente oder Ähnliches geknüpft. Handelt es sich dann noch um eine Schenkung? 

Die Finanz wägt in solche Fällen ab: Wie verhält sich die Gegenleistung gegenüber dem Verkehrswert? Als Faustregel gilt: Wenn Gegenleistung weniger als 50 Prozent des Verkehrswertes beträgt, handelt es sich um eine Schenkung; beträgt die Gegenleistung mehr als 50 Prozent, handelt es sich um einen Kauf. Soweit die Theorie. In der Praxis gestaltet sich die genaue Bestimmung des Verkehrswertes eines Unternehmens oft nicht so einfach.

Nachteil für den Beschenkten: Bei einem späteren Verkauf können keine Anschaffungskosten geltend gemacht machen.

TIPP: Bei nahen Verwandten unterstellt die Finanz prinzipiell Unentgeltlichkeit. Das bedeutet: Ein Wohnrecht gilt nicht als Gegenleistung im steuerlichen Sinne.

  • Schenkungen an Fremde können tatsächlich gerechtfertigt sein, wenn etwa das Unternehmen keinen Marktwert mehr hat, aber aus sentimentalen Gründen erhalten werden soll oder wenn negatives Kapital einem Verkauf im Wege steht. Allerdings: Die Finanz prüft hier besonders genau, ob nicht eine versteckte Gegenleistung wie etwa ein Wohn- oder Fruchtgenussrecht oder gar eine Schwarzgeldzahlung vorliegt.

Steuerliche Begünstigungen von Familienbetrieben

Beim Verkauf eines Unternehmens fällt neben der Einkommensteuer für den Verkäufer auch Grunderwerbsteuer an. Wer diese zahlt, ist Vereinbarungssache, in der Regel wird sie vom Käufer getragen. Familienbetriebe profitieren hier von einem Freibetrag: Bis zu einem Kaufpreis von 900.000 Euro wird keine Grunderwerbssteuer fällig.

Überrechnungsantrag  für die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist zwischen echten Unternehmern normalerweise ein Durchläufer: Das Guthaben des Käufers kann mit der Schuld des Verkäufers direkt verrechnet werden. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass beim Überrechnungsantrag kein Fehler passiert, sonst wird es teurer (Säumniszuschläge, Strafzuschläge etc.).

Steuerlicher Halbsatz ab 60

Unternehmerinnen und Unternehmer, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, müssen für Gewinne aus der Veräußerung ihres Unternehmens nur den halben Steuersatz zahlen. Dieser so genannte steuerliche Halbsatz ist jedoch an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft – etwa an die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Erlaubt sind lediglich passive Einkünfte, z.B. durch Vermietung. Ein aktiver Zuverdienst in der Pension ist dann nicht möglich.

Wie man die Steuer beim Verkauf vermeiden kann

Durch Einlagen neuer Gesellschafter und nachfolgender Abspaltungen von Betrieben kann man gemäß Umgründungssteuergesetz ganz legal Steuern sparen. Wie das und andere Möglichkeiten im Detail funktionieren, weiß Ihr Steuerberater.

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Rechtliche Aspekte

Abgesehen von den steuerlichen stellen sich aber auch viele rechtliche Fragen: 

  • Arbeitsrechtliche Fragen: Wie können Mitarbeiter beim Nachfolger übernommen werden? Wann dürfen Mitarbeiter gekündigt werden? – Wenn ja: Wann ist der optimale Zeitpunkt einer Kündigung? Werden diese Fragen nicht rechtzeitig geklärt, kann es zu unliebsamen Überraschungen beim Arbeitsgericht kommen. 
  • Mietrechtliche Fragen: Wie etwa: Kann der Nachfolger die günstige Miete (z.B. „Friedensmietzins“) des Vorgängers übernehmen? 
  • Fragen nach dem Erbrecht: Sie sind vor allem dann ein Thema, wenn pflichtteilsberechtigte Erben vom Betriebsübernehmer ausbezahlt werden müssen. Wird dies nicht einkalkuliert, kann dies zu argen Liquiditätsproblemen führen.

Fazit

Welche Möglichkeiten tatsächlich funktionieren und auf welche Fallstricke Sie aufpassen müssen, ist von Fall zu Fall verschieden. Was für Sie am günstigsten ist, erfahren Sie von Ihrem Steuerberater und Ihrem Rechtsanwalt.

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