So geht selbständig.

Steuern sparen: Die wichtigsten To Do's – nicht nur vor Jahresende!

Im Dezember noch schnell die Ausgaben optimieren? Das bringt meist nicht so viel wie erhofft. Welche Maßnahmen sich für Einnahmen-Ausgaben-Rechner wirklich auszahlen.

Bei nicht wenigen Selbstständigen fällt die angeblich ruhigste Zeit des Jahres besonders stressig aus: Mit dem 31.12. endet für Einnahmen/Ausgaben-Rechner auch das Geschäftsjahr, und regelmäßig stellt sich die Frage: Was kann ich jetzt noch unternehmen, um die Steuerlast zu verringern? Schließlich will niemand etwas verschenken.

Der Wunsch, zum Jahresende noch alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ist verständlich – er greift allerdings zu kurz. Denn die wesentlichen Optimierungsmöglichkeiten liegen woanders. Wo genau, möchte ich Ihnen im Folgenden näherbringen.

Bei der Steuerprüfung günstig davonkommen

Ein der wichtigsten Möglichkeiten, an die kaum jemand denkt. Doch eine Prüfung durch das Finanzamt kann jeden Steuerpflichtigen jederzeit treffen – und ganz schön ins Geld gehen. Nämlich dann, wenn Rechnungen nicht ordentlich abgelegt, Zahlungsbelege unauffindbar oder nicht richtig verbucht sind.

Unterschätzen Sie also nicht, was Sie schon viele Jahre vorher tun können, damit Ihnen im Prüfungsfall nicht die Kosten davonlaufen: Halten Sie von vornherein laufend Ordnung in Ihren Belegen und führen Sie saubere Aufzeichnungen. Wie das geht, erfahren Sie in diesem Webinar.

  • Je übersichtlicher Ihre Grundaufzeichnungen (Belege, Barbewegungen, etc.) sind, desto schwerer tut sich der Prüfer, Ihnen Nachzahlungen aufzubrummen.
  • Je weniger Diskussionsstoff Sie dem Prüfer liefern, desto weniger Arbeit hat Ihr Steuerberater bei der Prüfung – und Sie ersparen sich bares Geld!

Laufend den Überblick über die Finanzen bewahren

Wie viel haben Sie heuer verdient? Mehr als im vergangenen Jahr? Weniger? Entsprechen die SVS-Vorschreibungen in etwa Ihrer Einkommenssituation? Nur wer seine Zahlen kennt, ist vor bösen Überraschungen einigermaßen gefeit. Die Sicherheit zu wissen, wo man wirtschaftlich steht, setzt viel Energie frei, die Sie in Ihren Unternehmenserfolg investieren können. Daher: Behalten Sie Ihre Zahlen laufend im Blick!

Die Buchhaltung delegieren

Wie gut sind Ihre Buchhaltungskenntnisse? Lassen Sie sich von Ihrem/ihrer Steuerberater:in oder Buchhalter:in erklären, wie die Belege einfach aber korrekt aufzubereiten sind – und entscheiden Sie dann: Wollen Sie sich wirklich selbst um Ihre Buchhaltung kümmern? Oder ist es günstiger, die Verarbeitung der Belege den Profis zu überlassen? Die gewonnene Zeit und Energie könnten Sie für die Entwicklung Ihres Unternehmens oder schlicht für Ihre eigene Lebensqualität verwenden.

Den Gewinnfreibetrag nutzen

Analog zum steuerbegünstigten 13. und 14. Monatsgehalt für Angestellte gibt es für Selbständige den Gewinnfreibetrag. Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • Für Gewinne bis 30.000 Euro steht der Grundfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinnes (max. EUR 4.500) in jedem Fall zu. Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird. Sie müssen allerdings den Grundfreibetrag bei der Erstellung ihrer Steuererklärungen beantragen.
  • Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag von maximal 13% geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr körperliche Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere angeschafft werden. Nähere Informationen zur Art der Güter oder Wertpapiere gibt es auf dem Portal der WKO.

ACHTUNG: 2023 wird der neue Investitionsfreibetrag eingeführt. Für alle Investitionen, die Sie vorziehen, können Sie 2023 diese steuerliche Begünstigung von 10% bzw. 15% nicht mehr geltend machen! Lösung: Kaufen Sie, falls es Ihre Liquidität zulässt, in 2022 Wertpapiere, um den Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag 2022 auszuschöpfen. Tätigen Sie die Investitionen z.B. in Büromöbel 2023 und holen Sie sich dafür den neuen Investitionsfreibetrag.

Vorgezogene Ausgaben

Fast alle „Steuersparmaßnahmen“ sind Gewinnverschiebungen: Sie wirken zwar im laufenden Jahr steuermindernd, erhöhen aber die Steuerbasis in den Folgejahren – schließlich kann eine Betriebsausgabe nicht doppelt geltend gemacht werden.

Sie müssen also einschätzen: Welche Entwicklung erwarten Sie für die kommenden Jahre? Werden Ihre Gewinne wesentlich steigen? Oder war das aktuelle ein besonders gutes Jahr, für die kommenden Jahre sind die Erwartungen eher gedämpft? Erst wenn Sie diese Fragen für sich beantwortet haben, können Sie entscheiden, ob es sinnvoll ist Ausgaben vorzuziehen.

FAUSTREGEL: Je eher Ihr Gewinn in den kommenden Jahren steigt, desto eher ist es sinnvoll, Betriebsausgaben nicht schon heuer zu tätigen, sondern erst in späteren Jahren anfallen zu lassen.

Allerdings: Von 2022 auf 2023 treten Änderungen in Kraft, die die Beantwortung der Frage: „Was ist gescheit?“ erschweren. Unter anderem wird die Kalte Progression abgeschafft, die Steuersätze der Steuerstufen werden geändert und ein neuer Investitionsfreibetrag eingeführt. 

Mehr dazu erfahren Sie in meinem nächsten Beitrag, der Anfang Dezember erscheint.

  • SVS-Beiträge:
    Um die Sozialversicherungsbeiträge kommen Sie nicht herum. Haben Sie in einem Jahr zu wenig bezahlt, kommt in den Folgejahren eine Nachforderung über diesen Betrag.

    Genau hier liegt die Optimierungsmöglichkeit: Ist aufgrund der geleisteten Beiträge im Vergleich zum Gewinn eine Nachforderung zu erwarten, kann es sich lohnen, den erwarteten Differenzbetrag gleich einzubezahlen – Beiträge zur Sozialversicherung wirken nämlich steuermindernd!

    Als Faustregel gilt: Grundsätzlich werden knapp 27% des Gewinns (vor SVS-Abzügen!) für die SVS fällig! Mehr dazu erfahren Sie in diesem Workshop. 

  • Anschaffungen unter 800 Euro
    Investitionen unter 800 Euro – so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter – können sofort zur Gänze von der Steuer abgesetzt werden. Wenn also der Kauf z.B. eines neuen Druckers oder eines Bürosessels ansteht, kann es sinnvoll sein, diese Ausgabe, wenn möglich, noch vor Jahresende zu tätigen.

    ACHTUNG:
    – Bei Selbständigen, die umsatzsteuerpflichtig sind, verstehen sich die 800 Euro exkl. USt.,
    – Bei Selbständigen, die als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zahlen, verstehen sich die 800 Euro inkl. USt.

    GUT ZU WISSEN: Die Sofortabschreibung als Geringwertiges Wirtschaftsgut ist nicht verpflichtend. Sie können solche Anschaffungen auch – wie jedes andere  – über die übliche Nutzungsdauer abschreiben. Eine Ausgabe nicht als Geringwertiges Wirtschaftsgut abzusetzen hat folgende Vorteile: Sie könne diese Investition
    – für den Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag  2022 (13%) nutzen oder
    – für Investitionen in 2023 für den ab 2023 geltenden Investitionsfreibetrag (10% bzw. 15%)

  • Anschaffungen über 800 Euro
    Bei Anschaffungen, die mehr als 800 Euro (exkl. USt.) kosten, kann nicht sofort der gesamte Betrag abgesetzt werden. Stattdessen wird die AfA (Absetzung für Abnutzung) als Ausgabe über mehrere Jahre berücksichtigt, bis der ganze Betrag abgeschrieben ist.

    TIPP: Wer vor Jahresende noch eine größere Anschaffung tätigt, kann in der Steuererklärung noch ein halbes Jahr AfA geltend machen.

    ACHTUNG: Wenn Sie Investitionen in körperliche Anlagegüter, also z.B. Büromöbel, Maschinen etc. nach 2022 vorziehen, können Sie für diese Investitionen 2023 keinen Investitionsfreibetrag geltend machen!

  • Akontozahlungen
    Steht zum Beispiel eine Reparatur oder eine Instandhaltungsarbeit an? Selbst wenn die Arbeiten noch nicht begonnen wurden: Eine vereinbarte Akontozahlung auf noch zu erbringende Lieferungen und Leistungen ist im Jahr der Zahlung voll absetzbar!

    ACHTUNG! Für Einnahmen/Ausgaben-Rechner gilt aber: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, das sie wirtschaftlich betreffen – wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31. Dezember zu- oder abfließen.

Spenden

Wer Gutes tut, wird belohnt:  Bis zu zehn Prozent des Gewinns darf für Forschung und Lehre oder für wohltätige Zwecke gespendet und steuerlich abgesetzt werden – allerdings nur, wenn der Empfänger auf der Liste der begünstigten Empfänger des Finanzamtes steht.

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Fazit

Manche der Maßnahmen sind einfach umzusetzen, manche stellen insbesondere Neugründer wahrscheinlich vor größere Herausforderungen. Bevor viel Zeit für Recherchen und die Ermittlung der verschiedenen Beträge und Prozentsätze draufgeht, ist es sinnvoll, eine:n Expert:in um Rat zu fragen.

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