So geht selbständig.

Crowdfunding - Crowdinvesting: vier Modelle steuerlich betrachtet

Mit Geld aus der Menge (Crowd) das eigene Projekt zu finanzieren wird immer beliebter. Kompliziert wird's, wenn es darum geht, das so aufgebrachte Geld zu versteuern.

Zunächst einmal ist es wichtig, zwei grundlegende Formen der Crowd-Finanzierung zu unterscheiden:

  • Beim Crowdfunding wird ein bestimmtes Projekt von externen Unterstützern (vor)finanziert. Diese erhalten eine Gegenleistung, oft in Form von Sachleistungen, wie z.B. das gelaunchte Produkt, eine Nennung, Merchandise etc. Die Motivation der Unterstützer liegt darin, mitzuhelfen, dass das Produkt überhaupt auf den Markt kommt. Sie sind die erste „Fan-Gemeinde“. Ob es zur Gegenleistung kommt, ist nicht immer gesichert.

  • Crowdinvesting ist dem Crowdfunding ähnlich. Allerding wird beim Crowdinvesting der Geldgeber am Unternehmenserfolg (und/oder Vermögen) beteiligt.

Weiterlesen: Corwdinvesting und Crowdfunding: Das sind die Unterschiede

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1. Donation-based Crowdfunding (Spenden-basiertes Crowdfunding)

Hier wird von den Unterstützern gespendet. Du solltst dir als Unterstützer also keine oder nur eine geringfügige Gegenleistung für deine Spende erwarten.

Die eingezahlten Beträge werden als „Spenden“ behandelt.

Das sind die steuerlichen Auswirkungen:

Beim Unterstützer

Wenn es sich beim Projektbetreiber um eine spendenbegünstigte Institution handelt, kann der einzahlende Unternehmer seine Spende als Betriebsausgabe geltend machen. Private Spender machen die Spenden als Sonderausgaben geltend.

In den meisten Fällen liegt keine Spendenbegünstigung vor. Daher wird die Zahlung als Schenkung behandelt und kann vom Unterstützer nicht abgesetzt werden. Allerdings könnte der Unterstützer ein betriebliches oder berufliches Interesse am Gelingen des Projektes haben. In diesem Fall wende dich an deine/n Steuerberater/in, um zu klären, ob eine steuerliche Verwertbarkeit der Zahlung möglich ist.

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Beim Projektbetreiber

Der Projektbetreiber muss die Gelder als Betriebseinnahme einstufen, da sie in der Regel seiner unternehmerischen Tätigkeit zu Gute kommen. Die Einnahmen werden gegen die Ausgaben verrechnet. Auch die Kosten für den Crowdfunding-Anbieter (z.B. Kickstarter, Indiegogo, Conda, Evercrowd, wemakeit) sind abzugsfähig.

Nur wenn das Projekt außerhalb des Betriebszwecks liegt, wird das gesammelte Geld als Schenkung betrachtet. Schenkungen sind grundsätzlich steuerfrei, müssen aber ab 15.000 Euro dem Finanzamt angezeigt werden.

Umsatzsteuer

Beim Spenden-basierten Crowdfunding liegt in der Regel kein Leistungsaustausch vor. Deshalb unterliegen Spenden und Schenkungen nicht der Umsatzsteuer – es sei denn, der Unterstützer erhält eine Gegenleistung.

2. Reward-based Crowdfunding (Geld für Anerkennung)

Bei dieser Variante erhalten die Geldgeber vom Projektbetreiber entweder eine materielle oder ideelle Anerkennung. Das kann u.a. das Produkt selbst sein, für dessen Entwicklung und Produktion gesammelt wurde. Auch die Nennung des Unterstützers auf der Webseite, auf Informationsmaterialien, die Führung im Nachspann eines Videos etc. fallen darunter.

Ausschlaggebend ist, dass kein Geld als Gegenleistung an den Unterstützer zurückfließt.

Je nachdem, welche Gegenleistung gewährt wird, handelt es sich rechtlich entweder um eine Vorfinanzierung bzw. einen Kauf mit Lieferfrist oder um ein Sponsoring.

Das sind die steuerlichen Auswirkungen:

Beim Unterstützer

Vorausgesetzt, dass die Gegenleistung einen angemessenen Wert hat und dem Betrieb zu Gute kommt, kann der Unterstützer seine Zahlungen als steuermindernde Betriebsausgabe absetzen.

Beim Projektbetreiber

Die Einzahlungen sind Betriebseinnahmen und werden gegen die Ausgaben verrechnet. Auch die Kosten für den Crowdfunding-Anbieter (z.B. Kickstarter, Indiegogo, Conda, Evercrowd) sind abzugsfähig. Ein verbleibender Gewinn ist – je nach Rechtsform des Projektbetreibers – einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig.

Umsatzsteuer

Ob Umsatzsteuer anfällt, ist von Fall zu Fall zu prüfen. Wird die Gegenleistung an einen Unternehmer erbracht, richtet sich die umsatzrechtliche Besteuerung nach dem „Empfängerortsprinzip“. Das bedeutet: Dort, wo der Empfänger der Leistung seinen Sitz hat, ist die Umsatzsteuer zu berechnen:

  • Beispiel A: Der Unterstützer erhält als Gegenleistung spezielle Rucksäcke mit Solarbetrieb. Die Lieferung erfolgt von Österreich in den EU-Raum. Daher liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, die beim Empfänger, sofern dieser Unternehmer ist und über eine UID-Nummer verfügt, in die Umsatzsteuervoranmeldung einfließen muss.
  • Beispiel B: Der Unterstützer erhält als Gegenleistung Werbeeinschaltungen. Der Wert entspricht seinem bezahlten Beitrag. Der Projektbetreiber verrechnet an den unterstützenden Unternehmer, weil dieser ebenfalls in Österreich tätig ist, die österreichische Umsatzsteuer. Der Unterstützer kann die Vorsteuer geltend machen, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist und das Produkt/die Leistung für sein/ihr Unternehmen angeschafft bzw. erbracht wird.
  • Erfolgt die Lieferung ins Drittland, z.B. Schweiz oder USA, dann ist beim Projektbetreiber keine Umsatzsteuer abzuführen.

3. Equity-based Crowdinvesting (Geld für Beteiligung)

Beim Equity-based Crowdinvesting erwerben die Unterstützer als Kapitalgeber Anteile an einem Start-up oder sie partizipieren über eine Genussrechtsbeteiligung am Gewinn, an Wertsteigerungen sowie an Liquidationserlösen.

Das sind die steuerlichen Auswirkungen:

Beim Unterstützer

Die Zahlung stellt einen Anteilskauf dar, der nicht abzugsfähig bzw. im Unternehmen (Finanzanlagen) zu aktivieren ist. Wenn die Kapitalgeber für ihre Anteile auch Dividenden erhalten, gehören diese in der Regel zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind mit der Kapitalertragsteuer (KEST) von 27,5% endbesteuert. Achtung: bei der Aktivierung der Beteiligung im Unternehmen des Unterstützers können sich abweichende steuerliche Folgen ergeben.

Beim Projektbetreiber

Beim Unternehmen fällt keine Ertragsteuer an, sondern es handelt sich um Beteiligungskapital, das in der Regel unter Eigenkapital oder Kapitalrücklage auszuweisen ist. Sowohl die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen sowie auch die Ausgabe von Genussscheinkapital sind steuerneutrale Vorgänge.

Umsatzsteuer: Umsatzsteuer fällt hier nicht an.

4. Peer-to-Peer Crowdinvesting  (Geld für Zinsen)

Bei diesem Modell gewähren eine große Anzahl privater Geldgeber Mikrokredite für Projekte, und zwar in Form von nachrangigen Darlehen. Nach einer bestimmten Laufzeit erhält der Unterstützer den investierten Betrag inkl. einer Verzinsung wieder zurück.

Das sind die steuerlichen Auswirkungen:

Beim Unterstützer

Die Zinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem restlichen Einkommen zu versteuern. Achtung: auch hier kann es beim Ansatz des Darlehens im Betriebsvermögen zu individuell abweichenden steuerlichen Folgen kommen. Befrage die/den Steuerberater/in deines Vertrauens.

Beim Projektbetreiber

Der Projektbetreiber kann, wenn das Darlehen für das Projekt genutzt wird, die Zinsen als Betriebsausgaben ansetzen und so die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer mindern.

Umsatzsteuer: Umsatzsteuer fällt hier nicht an.

Weiterlesen: Finanzierung: Wie funktionieren Private Equity und Venture Capital?

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