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Datenschutz: Wann gelten Daten im Sinne der DSGVO als anonymisiert?

Die Antwort auf diese Frage ist hoch relevant. Sie entscheidet darüber, ob Geschäftsideen umgesetzt, Unternehmen entstehen und Arbeitsplätze geschaffen werden.

Wann gelten Daten als anonymisiert im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Die Antwort auf diese Frage hat Gewicht, entscheidet sie doch darüber, ob Geschäftsideen umgesetzt und Unternehmen gegründet werden können. Mittelfristig entscheidet sie auch mit darüber, ob der europäische Wirtschaftsraum (endgültig) den digitalen Anschluss verlieren wird. Wird sich die absolute oder subjektive Theorie durchsetzen?

Anonymisierung – bloß eine akademische Frage?

Etliche neuartige Geschäftsmodelle benötigen vor allem eines: Daten. So sind etwa KI-basierte Geschäftsmodelle auf Daten mit hoher Qualität und Integrität angewiesen. Oft stellt sich dann die Frage: „Dürfen wir die Daten überhaupt verarbeiten?“. Die Antwort auf diese Frage muss mit Bedacht gewählt werden: Ein zu vorsichtiges „Nein“, und die Vision eines florierenden Unternehmens zerplatzt wie eine Seifenblase. Die Frage der Anonymisierung entscheidet nämlich darüber, ob die DSGVO zur Anwendung gelangt oder nicht.

Erhebliche Rechtsunsicherheit

Wenn die DSGVO zur Anwendung kommt, stellt sich die Frage, ab wann von einer Anonymisierung der Daten gesprochen werden kann. Und genau an diesem Punkt tritt die Rechtsunsicherheit ein:

  • Erwägungsgrund 26 zur DSGVO verlangt, dass für eine Anonymisierung „die betroffenen Personen nicht oder nicht mehr identifiziert werden können“. Zur Feststellung dieses Zustands sollen „alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden“.
  • Zur Beurteilung, welche Mittel unter diese Bedingungen fallen, sollen „alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogenen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind“.

FAZIT: Entscheidend ist, ob eine Re-Identifizierung ausgeschlossen ist oder nicht. Dabei müssen auch aktuelle technische Verfahren und organisatorische Vorgehensweisen berücksichtigt werden. Kurzum: Ob eine Anonymisierung vorliegt oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Aktuell entwickeln sich hinsichtlich der Frage der Anonymisierung zwei Thesen:

  • Die (konservative) These der absoluten Anonymisierung einerseits und
  • die (liberale) Theorie der subjektiven Anonymisierung

Zwei Theorien der Anonymisierung

  • Die Theorie der absoluten Anonymisierung: Die absolute Theorie geht von einer Anonymisierung aus, wenn ein Personenbezug von niemandem hergestellt werden kann.
    Dazu ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung:
    X pseudonymisiert Daten, indem er einen Personenbezug entfernt. Nun übermittelt X die derart bearbeiteten Daten an Y. Der kann, für sich betrachtet, keinen Personenbezug herstellen. Dennoch ist nach der absoluten Theorie von keiner Anonymisierung auszugehen. Dies deshalb nicht, weil X und Y zusammen sehr wohl einen Personenbezug herstellen können.
    FAZIT: Die DSGVO gelangt zur Anwendung.
  • Die Theorie der subjektiven Anonymisierung:
    Die subjektive Theorie hingegen beurteilt die Situation aus der aktuellen, subjektiven Sicht des jeweiligen Verantwortlichen. Mit Blick auf das oben genannte Beispiel hätte dies folgende Konsequenz: Aus der subjektiven Sicht des Y kann kein Personenbezug hergestellt werden. Für ihn – subjektiv betrachtet – sind die Daten anonymisiert! Dies sollte jedoch nur dann gelten, wenn Y als (eigenständiger) Verantwortlicher zu qualifizieren ist und nicht als Auftragsverarbeiter.

Das Problem ist nun, dass sich in der Praxis noch keine klare Linie etabliert hat. Ist dem absoluten Ansatz zu folgen, oder dem subjektiven? Es gibt Argumente für und wider. Dies bedingt vor allem eines: Rechtsunsicherheit.

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Zusammenfassung

In der Diskussion rund um die Anonymisierung im Sinne der DSGVO ist eine klärende Definition, Rechtsprechung oder Richtlinie erforderlich. Nur ein eindeutiges Statement kann die erforderliche (Rechts-)Klarheit schaffen.

Die Nutzung von Daten hat zentrale Bedeutung für den Industriestandort Europa. Eine zu restriktive Handhabung bedingt, dass KI-basierte Geschäftsideen – realistisch betrachtet – einfach in Übersee oder China umgesetzt werden.  Dies hat mittel- und langfristig keinesfalls zu unterschätzende Auswirkungen. Einmal mehr gilt es, Datenschutz mit der gebotenen Weitsicht abzuwägen.

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