Vorab: Die neuen Vorgaben verlangen keine Werkschließungen, Produktionsstopp oder Ähnliches. Auch B2B Leistungen sind – bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen (Mindestabstand, Mund-Nasenschutz, etc.) – grundsätzlich erlaubt.
Betretungsverbote für Konsumenten
Nicht erlaubt ist das Betreten und Befahren sowie Verweilen im Kundenbereich von
- Handelsbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren.
WICHTIG: Betroffen sind Verkaufsräume für Konsumenten, nicht aber der Verkauf an gewerbliche Kunden und Großhandel! - Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseure, Kosmetiker, Masseure, Fußpfleger. etc.). Ausgenommen sind medizinische Anwendungen wie Heilmasseure und diabetische Fußpflege.
- Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen.
Ausnahmen vom Betretungsverbot für Konsumenten
Vom Betretungsverbot ausgenommen sind folgende Betriebe:
- Öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel hinsichtlich des typischen Warensortiments (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
- Drogerien und Drogeriemärkte hinsichtlich des typischen Warensortiments
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetz erbracht werden
- veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
- Postdiensteanbieter einschließlich Postpartner (unter bestimmten Bedingungen)
Kundenbereiche bei nicht-körpernahen Dienstleistern
Kundenbereiche von Unternehmen, die nicht-körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen betreten werden. Dazu gehören etwa:
- Banken
- Reparaturen aller Art
- Notfalldienstleistungen aller Art
- Direktvertrieb (solange Vermittlungs- und Beratungsdienstleistung)
- Beratung aller Gewerbe- und Handwerksbetriebe
- Wissensbasierter Dienstleister (z.B. Versicherungsvermittler und Handelsagenten)
WICHTIG: Lieferservice für alle Betriebe der gewerblichen Wirtschaft sind ausdrücklich zulässig! Sie dürfen Ihren Kunden also z.B. online bestellte Waren jederzeit zustellen.
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Es gibt Ausnahmen
Teilweise dürfen von der Schließung betroffene Betriebe Teile ihrer Produktpalette in den Betriebsstätten anbieten, soweit laut obiger Aufzählung Ausnahmen bestehen (z.B. Verkauf von Notfall- und Sicherheitsprodukten).
Die Wirtschaftskammer hat eine Liste mit FAQs und der derzeitigen Einschätzung dazu zusammengestellt.
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