Fixkostenzuschuss - Phase 2
Eine Subvention in Form des Fixkostenzuschusses ist in Phase 2 ab einem Umsatzrückgang von 30% zulässig (Phase I setzte einen Rückgang von 40% voraus).
Die Höhe des Zuschusses entspricht aktuell der Höhe des Umsatzentfalles. Wenn also – wie etwa in der Nachtgastronomie und bei Reisebüros im Extremfall – ein 100%iger Umsatzentfall vorliegt, beträgt der Fixkostenzuschuss also ebenfalls 100%.
Unter Fixkosten versteht man alle Kosten, die nicht durch die Intensität der Auslastung (Miete, Strom, Gas, Versicherungen, etc.) beeinflusst werden. Ihr Steuerexperte oder ihre Steuerexpertin kann Sie hier weiter beraten.
TIPP: Bei Einzelunternehmen wird auch ein kalkulatorischer Unternehmerlohn von 666,66 bis zu 2.666,67 zugeschossen.
ACHTUNG: Personalkosten werden grundsätzlich nicht über den Fixkostenzuschuss gefördert.
Gültigkeit: Einreichungen sind bis spätestens 31. August 2021 möglich.
So kommen Sie in den Genuss: Der Fixkostenzuschuss kann über die Finanzierungsagentur des Bundes beantragt werden.
Verlustrücktrag
Sie haben Ihren Rückstand aus der Veranlagung Ihrer Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für 2018 oder 2019 auf Basis der Härten der COVID-19-Maßnahmen beim Finanzamt stunden lassen – oder Ihre Steuererklärung ist noch nicht veranlagt? Und Sie werden voraussichtlich 2020 einen Verlust erzielen?
Für das Steuersparen ist der Verlust gut, denn Sie können jetzt neu Ihren Verlust im Jahr 2020 mit Gewinnen aus den Vorjahren ausgleichen. Dies bedeutet, dass Sie in den Jahren 2018 und 2019 keine oder geringere Gewinnsteuern zahlen müssen, weil Sie im Jahre 2020 ja einen Verlust erzielt haben.
Gültigkeit: Aus derzeitiger Sicht nur für Verluste aus 2020.
So kommen Sie in den Genuss: Der Verlust ergibt sich aus der Steuerklärung und wird im Rahmen dieser beantragt.
ACHTUNG: Der Verlustrücktrag ist auf 5 Mio. Euro beschränkt!
Steuerstundungen
Sie haben Ihre Finanzamtszahlungen stunden lassen? Freuen Sie sich über eine Verlängerung der Stundungsfrist. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 werden Stundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Frist am 30.9.2020 oder am 1.10.2020 endet bis zum 15.1.2021 verlängert – und zwar automatisch, ohne Zutun der Unternehmer. Als Alternative zur Steuerstundung kann auch in Raten gezahlt werden.
Gültigkeit: bis 15.1.2021
So kommen Sie in den Genuss: Steuerstundungen können beim Finanzamt beantragt werden.
Investitionsprämie
Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, bei denen die ersten Maßnahmen zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
Von zwei Prämienstufen können Sie profitieren:
- 14% der Investitionssumme für Neuinvestitionen in Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life-Science,
- 7% für andere förderungswürdige Investitionen;
Was sind förderungswürdige Investitionen?
Die Förderrichtlinien können Sie auf der Website des Austria Wirtschaftsservice (aws) downloaden.
- Die Transportwirtschaft und die Fahrzeugwirtschaft kommen demnach nur sehr eingeschränkt in Betracht, da fossile Energieträger explizit ausgenommen sind.
- Ebenso nicht förderwürdig sind u.a. Investitionen in unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen oder Unternehmensübernahmen.
Gültigkeit: Für das Förderprogramm stehen 1 Mrd. Euro zur Verfügung. Es gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt, malt zuerst. Warten Sie daher nicht zu lange und erstellen Sie ab sofort Ihre Investitionspläne!
So kommen Sie in den Genuss: Anträge können bis 28. Februar 2021 über das Austria Wirtschaftsservice gestellt werden. Die Investitionssumme soll mindestens 5.000 bis maximal 50 Mio. Euro betragen.
Begünstigter Umsatzsteuersatz für Gastrobetriebe, Hotellerie und Kultur
Ab dem 1.7.2020 gilt ein Umsatzsteuersatz von 5 Prozent für die folgenden Bereiche:
- Für Gastronomiebetriebe
für die Abgabe aller Speisen und Getränke, einschließlich dem Cateringservice.
ACHTUNG: Eine bloße Handelstätigkeit (z.B. Verkauf der Waren in verpackter Form) ist nicht begünstigt! - Für Würstelstände und Marktstände,
wenn eine Gastronomieberechtigung vorliegt. - Für Hotellerie und Campingplätze
ACHTUNG: Die Privatzimmervermietung ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt! - Für den Kulturbetrieb
Darunter fallen etwa Museen, Ausstellungen, Theater, Kino, Kabarett, Konzerte, künstlerische Darbietungen, etc.
Gültigkeit: Der begünstigte Steuersatz gilt bis 31. Dezember 2020.
So kommen Sie in den Genuss: Sie lassen Ihre Registrierkassen so rasch wie möglich umstellen. Wenn dies technisch nicht möglich sein sollte, müssen Sie dennoch nur 5% Umsatzsteuer abführen.
Ob sie die Steuerersparnis an Ihre Kunden weitergeben, bleibt Ihnen überlassen. Wenn Sie Ihre Preise unverändert lassen, bleibt der Gewinn durch die Differenz bei Ihnen.
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